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    News & Updates

14. September 2017

Schlusserbeinsetzung fehlt – oder doch nicht?

„Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeinsetzung, heißt das nicht, dass sie nicht da ist.“ (Richter am Oberlandesgericht München Walter Gierl im Zuge des 13. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstags am 19.07.2017.)

Es gibt konkludente Schlusserbeinsetzungen im Falle von Regelungen von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln in Ehegatten-Testamenten.

Haben sich Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und Klauseln dafür vorgesehen, dass Kinder beispielsweise im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung auch im Schlusserbfall – also nach dem Tod des Längerlebenden – nur den Pflichtteil erhalten, kann darin auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament eine Erbeinsetzung des oder der Kinder nach dem Längerlebenden zu lesen sein. Diese kann auch soweit gehen, dass diese Regelung als so genannten wechselbezügliche Verfügung bindend für den Längerlebenden ist. Dadurch kann dieser nicht neu (abweichend) testieren. (Entscheidung des für Erbsachen zuständigen 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in OLG München DNotZ 2017, 215)

4. September 2017

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit in Teilzeit

Auch während der Elternzeit können Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen. In Betracht kommen eine Teilzeitarbeit beim alten Arbeitgeber und eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Gleiches gilt für selbständige Tätigkeit. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Dringende betriebliche Gründe spielen auch dann eine Rolle, wenn ein bisher in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer während der Elternzeit beim alten Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen will. Stehen dem dringende betriebliche Gründe entgegen, kann der Antrag abgelehnt werden.

Dies ist in der Praxis häufig mit einer pauschalen Begründung der Fall. Tatsächlich ist die Hürde für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe aber hoch. Wir empfehlen daher Arbeitnehmern, deren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgelehnt wurde, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung stets anwaltlich überprüfen zu lassen.