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16. Mai 2018

Schneller Rechtsschutz – Einhaltung einer Antragsfrist erforderlich?

Es gibt Fälle, in denen muss es besonders schnell gehen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit abgelehnt hat, diese aber bereits in wenigen Wochen beginnen soll. Wenn sich der Arbeitnehmer dann gegen die Ablehnung wehren möchte, dauert ein Verfahren zu lange als dass bis zum Beginn der begehrten Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit eine Entscheidung des Gerichts vorliegt.

Das Gesetz ermöglicht daher dem Arbeitnehmer, der die Ablehnung nicht hinnehmen möchte, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung in einem beschleunigten Verfahren klären zu lassen, mithin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, muss jedoch schnell handeln. Zwischen der Ablehnung und dem Antrag sollte nicht mehr als einen Monat liegen.

Dies gilt grundsätzlich bei einer einstweiligen Verfügung und nicht nur im hiesigen Beispielsfall.

Zögern Sie also nicht zu lange, Ihr Recht einzufordern. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

14. September 2017

Schlusserbeinsetzung fehlt – oder doch nicht?

„Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeinsetzung, heißt das nicht, dass sie nicht da ist.“ (Richter am Oberlandesgericht München Walter Gierl im Zuge des 13. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstags am 19.07.2017.)

Es gibt konkludente Schlusserbeinsetzungen im Falle von Regelungen von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln in Ehegatten-Testamenten.

Haben sich Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und Klauseln dafür vorgesehen, dass Kinder beispielsweise im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung auch im Schlusserbfall – also nach dem Tod des Längerlebenden – nur den Pflichtteil erhalten, kann darin auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament eine Erbeinsetzung des oder der Kinder nach dem Längerlebenden zu lesen sein. Diese kann auch soweit gehen, dass diese Regelung als so genannten wechselbezügliche Verfügung bindend für den Längerlebenden ist. Dadurch kann dieser nicht neu (abweichend) testieren. (Entscheidung des für Erbsachen zuständigen 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in OLG München DNotZ 2017, 215)

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.

3. August 2017

Patchwork-Ehe – Bindungswirkung im Testament – Kinder nur von einem Ehepartner – Testamentsauslegung

Ehegatten erstellen häufig Testamente, in denen Regelungen getroffen werden, die unter auch der Bedingung stehen, dass der andere Ehegatten sich an die getroffenen Regelungen – insbesondere hinsichtlich einer Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden – hält.

Eine häufig vorkommende Sitution in Patch-Work-Familien besteht darin, dass nur ein Ehepartner Kinder hat. Diese werden nach dem Längerlebenden häufig als Schlusserben eingesetzt. Der Längerlebende wird nach einem „Berliner Testament“ der Erbe des Erstversterbenden. Was soll jedoch gelten, wenn dieses Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners vor dem Längerlebenden verstirbt? Sind dann automatisch dessen Kinder, also die Enkel des Erstversterbenden Erben? Gilt dies auch, wenn die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht lebten? Und die wesentliche Frage, die sich stellt: Darf der Längerlebende ohne Bindungen an das gemeinsame Testament neu testieren, also andere als die Enkel des zuerst verstorbenen Ehepartners einsetzen?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich auch der für das Erbrecht zuständige 31. Zivilsenat des OLG München auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17).

Nicht entscheidend ist, dass der Elternteil des Kindes seinen Ehegatten nur zum Erben einsetzte in dem Wissen, dass am Ende sein Kind Schlusserbe würde.

Ersatzerbfolge ist eine gesonderte Verfügung, hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob hier eine Wechselbezüglichkeit vorlag. Die Frage, ob die eigentliche Schlusserbfolge wechselbezüglich war, ist dafür nicht maßgeblich.

Häufig ist dies aber nicht aus dem wörtlichen Inhalt des Testaments herzuleiten. Möglichkeiten bietet hier eine ergänzende Testamentsauslegung. Dies ist aber nur möglich im Falle einer Regelungslücke, die zusätzlich planwidrig ist.

Hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu einer Antwort zu kommen, was jedoch streitanfällig ist. Ist die Situation bereits eingetreten, sind die entsprechenden Argumente von uns aufzubereiten. Eine gerichtliche Klärung ist hier unvermeidlich, jedoch zusätzlich zu den Chancen freilich auch mit Risiken verbunden.

Sollten Sie noch in der Gestaltungsphase eines Testaments sein oder noch keine Gestaltung haben, könnnen wir Sie unterstützen, dies Fragen im Vorfeld zu beantworten, und dann ein Testament für Sie gestalten, das Ihren möglichen Erben die Auseinandersetzung erspart, aber besonders auch dem Längerlebenden eine Auseinandersetzung mit solchen Unklarheiten.

11. August 2015

Bußgeldbescheid – was nun?

Einen Bußgeldbescheid müssen Sie nicht tatenlos hinnehmen. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung – ohne allerdings dabei an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Höhe der Geldbuße gebunden zu sein. Das Gericht kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung treffen und eine höhere Geldbuße festsetzen, wenn ihm dies nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung angemessen erscheint.

Um hier kein unnötiges Risiko einzugehen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. So lassen sich bereits im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden!

27. Mai 2015

Mangelhafte Reise – was nun?

Nicht immer verläuft eine Reise so, wie gebucht. Dies gilt vor allem in Bezug auf Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. So kann es vor allem in südlicheren Ländern vorkommen, dass sich Ungeziefer (Ameisen, Kakerlaken) im Zimmer findet.

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Reisenden eine Reihe von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Reiseveranstalter ein. Die Palette reicht von Minderung über Kündigung bis zu Schadensersatz.

Der Reisende sollte hier vor allem zwei Punkte stets beachten:

  1. Viele Ansprüche setzen ein Abhilfeverlagen voraus. Das heißt konkret: Rügen Sie Mängel stets vor Ort und bestimmen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Nur so können Sie in den meisten Fällen daheim erfolgreich gegen den Reiseveranstalter vorgehen.
  2. Daheim sollten Sie ebenfalls nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zögern. Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorausgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.

25. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und wiederruflich?

30Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.