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    News & Updates

    Steuern

13. Juli 2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Jedoch stehen häufig auch Steuerberater vor der Herausforderung eigener Pflichten. So hat das Geldwäschegesetz nicht nur im vergangenen Jahr den Mandanten das Transparenzregister beschert. Auch Steuerberatern wurden zahlreiche Pflichten aufgebürdet. Hintergrund ist die stärkere Gewichtung nach einem risikobasierten Ansatz im Geldwäschegesetz (GWG). Auch politisch exponierte Personen sind in einen neuen Fokus gerückt worden.

Für Steuerberater jedoch gilt eine Verpflichtung der Prävention durch eine Risikoanalyse, die nicht nur zu erstellen ist. Der Fokus liegt auch hier auf Dokumentation, regelmäßiger Prüfung und Aktualisierung. Dies ist auch das Einfallstor für die Aufsichtsbehörde, also die Kontrolle durch die Steuerberaterkammern. Erste bayerische Steuerberaterkammern haben hier auch Prüfungen bereits aufgenommen.

Die Dokumentation und auch Risikoeinschätzung ist hier nicht zu unterschätzen. Ein höheres Risiko ist bereits bei augenscheinlich klassischen Geschäftsbereichen häufig zu definieren. So zählt bereits ein Unternehmen, das mehr als 10% des Umsatzes bar tätigt, zu einem bargeldintensiven Betrieb, denken Sie nur an Ihre Mandanten aus dem Offline-Handel, der Gastronomie aber auch und besonders dem gesamten Imbissbereich bis hin zu Metzgereien und Bäckereien – nach der Definition also Betriebe mit einem Faktor potenziell höheren Risiko nach dem Geldwäschegesetz.

Bei natürlichen Personen sind folgende Daten zu dokumentieren und aber auch zu prüfen:
Vor- und Nachname
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Geburtsort und -datum
Art des Ausweises, der ausstellenden Behörde und Ausweisnummer

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind dies:
Name, Firma und Rechtsform
Sitz-Anschrift
Mitglieder des Vertretungsorgans, der gesetzlichen Vertreter oder auftretenden Personen
Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte
Registergericht und -nummer

Die steuerberaterlichen Dokumentationspflichten gehen bis zu einer Kopie oder einem Scan des gültigen Ausweises der Mandanten – und das in Zeiten der DSGVO. Vereinfachte Sorgfaltspflichten liegen nur bei besonderen Gruppen nach § 14 GWG vor, entbinden jedoch nicht von der Indentifizierung an sich.

Beachten Sie in diesen Themen auch die Aufbewahrungspflicht – nach Ende der Geschäftsbeziehung. Überprüfen Sie also Ihre Dokumentationen zumindest jährlich auch in dieser Hinsicht.

Und was geschieht, wenn die Risikoanalyse einen Sachverhalt an den Tag bringt? Ein Spannungsfeld zwischen Schweigepflicht und Anzeigepflicht entsteht, das neben der sauberen Dokumentation die nächsten Probleme aufwirft.

3. Mai 2018

Nachfolge bei Personengesellschaften und Wertsteigerungen in der Erbschaftsteuer durch Sonderbetriebsvermögen

Bereits die Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) ist komplex. Die Rechtsnachfolge kann beispielsweise auf erbrechtlicher Grundlage mit erbrechtlichen Nachfolgeklauseln oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen sind u.a. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Erbschaftsteuerlich unklar ist , worin der Erwerbsgegenstand zu sehen ist – der Gesellschaftsanteil selbst oder Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens im Sinne einer Transparenz. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung , dass auf der einen Seite der Anteil an der Gesellschaft der Erwerbsgegenstand als solches sei, während er andererseits die Personengesellschaft als transparent ansieht.

Die Bewertung in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht birgt die Gefahr von zu hohen Werten bei Vorliegen von so genanntem Sonderbetriebsvermögen. Dies erfolgt dadurch, dass auf der einen Seite der Unternehmenswert als Ertragswert nach § 200 BewG als Ganzes ermittelt wird, auf der anderen Seite jedoch nach § 97 Abs. 1a BewG dieser Grundsatz durchbrochen wird und Sonderbetriebsvermögen dann nach dem gemeinen Wert gesondert ermittelt und hinzugerechnet wird. Dies kann bei fehlender Berücksichtigung dann zu einer Doppelbelastung in erb- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht führen. Die Doppelbelastung resultiert dabei daraus, dass im Ertragswert Kosten nicht berücksichtigt sind, die für die Nutzung eines beispielsweise fremden Grundstücks für das Unternehmen anfallen würden, auf der anderen Seite aber dann der Gegenstand hinzugerechnet würde. Dieser Effekt kann sogar zu einem erhöhten Ertragswert führen, wenn ein Mitgesellschafter ein Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, an dem der betroffene Gesellschafter gar nicht beteiligt ist.

Wir sorgen mit entsprechender Gestaltungsberatung im Vorfeld oder im Fall des Falles nachträglicher Anfechtung solcher Steuerveranlagungen durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht dafür, dass sich diese gesetztesimmanenten Probleme bei unseren Mandanten so gering als möglich auswirken. Wir verstehen uns dabei nicht als die Alternative zum Steuerberater sondern Teil eines Teams, das Ihre Interessen vertritt. Häufig kommt der Kontakt gerade von einem kompetenten Steuerberater, der die notwendige Arbeitsteilung in Nachfolgesituationen im Interesse des Erfolgs seiner Mandanten erkennt.

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.

10. Mai 2016

Erbschaft- und Schenkungssteuer – die wichtigste Frage bleibt: welches Recht gilt?

Der Countdown läuft – besonders für den Mittelstand!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgetragen.

Eine Einigung ist hierbei nicht in Sicht. Wenngleich bereits Änderungen im Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 vorgenommen wurden, so bleiben darin doch erhebliche unternehmensfeindliche Ansätze bestehen. Dies ist nicht nur für Unternehmer und Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch für den Bestand der Unternehmen selbst und damit die Arbeitsplätze aller Beschäftigten. Daran hat auch der Kompromissvorschlag der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 11. Februar 2016 der Regierungsparteien und der Koalitionsgipfel vom 6. April 2016 nichts geändert.

Es bleibt also Handlungsbedarf für Unternehmer – am besten vor dem 30. Juni 2016!

Bisher traf beispielsweise den kleineren Mittelstand mit bis zu 20 Beschäftigten die sogenannte Lohnsummengrenze nicht. Diese Lohnsummenkontrolle soll nach dem Entwurf nun aber bereits Unternehmen mit mehr als 3 Beschäftigten treffen. Damit werden von der Lohnsummenkontrolle sämtliche Betriebe mit zwischen 4 und 20 Beschäftigten erfasst, die hiervon bisher gar nicht betroffen waren.

Der Weg, zu prüfen, ob – ungeachtet der Begrifflichkeit – begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, das dann auch begünstigtes Vermögen wird, produziert weiteres Konfliktpotenzial. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten wie bei uns können zusätzliche Risiken im Regierungsentwurf in unbenutzten Grundstücken – beispielsweise in für eine Betriebserweiterung vorgehaltenen Grundstücken – entstehen, die plötzlich nach einer Änderung gemäß dem Regierungsentwurf zu Verwaltungsvermögen würden und damit, bei hohen Marktwerten wie derzeit die gesamte Begünstigung von Unternehmen gefährden.

Auch Schulden werden nicht danach zugeordnet, aus welchen wirtschaftlichen Gründen diese entstanden sind, sondern nur hinsichtlich ihres Verhältnisses zum begünstigten bzw. nichtbegünstigten Vermögen. Aus unternehmerischer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Änderungspläne und weiteren Fragen wurden bereits in vielen Publikationen dargestellt und werden aktuell weiter diskutiert.

Unbeantwortet bleibt die Folge der Uneinigkeit. Was gilt nach dem 30.06.2016?

Es ist nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein neues ErbStG in Kraft sein wird. Gilt das bisherige ErbStG also weiter? Gilt das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ohne Verschonungsregelungen weiter? Ist ab dem 1. Juli 2016 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer abgeschafft? Seit einem Interview eines Sprechers des Bundesverfassungsgerichts in der FAZ kann davon ausgegangen werden, dass das ErbStG erst einmal weiterhin gilt. Üblicherweise trifft das Bundesverfassungsgericht Äußerungen gegenüber der Presse nur nach Rückversicherung beim zuständigen Senat, sodass dies nun als gesichert gelten dürfte.

Eine Entwarnung ist dies jedoch nicht! Es besteht ein erhebliches Risiko, dass eine nach dem 1. Juli 2016 dann doch verabschiedete Neuregelung mit einer Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 gelten könnte. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich hiervon Gebrauch machen, besteht aus unternehmerischer Sicht zwischen dem 1. Juli 2016 und einer Einigung ein als existenziell zu bezeichnendes Risiko.

Dieses Risiko kann aus heutiger Sicht nur mit einer noch möglichen Gestaltung und Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 vermieden werden.

Gestaltungen nach dem 30. Juni 2016 werden wir mit zusätzlichen vorsorglichen Regelungen versehen müssen, die dann je nach Form der neuen Rechtslage greifen. Wir bereiten unsere Mandanten darauf vor, jedoch ist das gesetzgeberische Zaudern nicht zu entschuldigen, den rechtsuchenden Bürger – Unternehmen mit Ihren Beschäftigten – solchen Rechtsunsicherheiten auszusetzen.

2. September 2015

Wiesn-Zeit: Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Geschäftliche Besprechungen auf der Wiesn – dem Rosenheimer Herbstfest oder danach dem Oktoberfest – bieten sich an. Doch wie sind solche Bewirtungen steuerlich abziehbar?

Sie sind als Unternehmer steuerpflichtig und erzielen Gewinneinkünfte, so ist eine Bewirtung dann geschäftlich veranlasst, wenn die Bewirtung Personen betrifft, zu denen geschäftliche Beziehungen bestehen oder aufgebaut werden sollen. Das gilt natürlich nicht nur auf der Wiesn!

Bewirtungskosten sind dann die Aufwendungen für Speisen, Getränke oder sonstige Genussmittel, aber auch beispielsweise Trinkgelder. Dies beschränkt sich nicht auf die Kosten für die bewirteten Geschäftsfreunde, sondern erfasst auch Sie als teilnehmenden Unternehmer und Ihre an der Bewirtung teilnehmenden Mitarbeiter.

Beachten Sie aber, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, da dies die Finanzverwaltung nach Ihrem Einzelfall und dem in Ihrer Branche Üblichen beurteilt.

Von den angemessenen Kosten dürfen dann 70% als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die übrigen 30% mindern den Gewinn nicht.

Vergessen Sie nicht, dass Sie zum Nachweis der Höhe und betrieblichen Veranlassung folgende schriftliche Angaben machen müssen:

  • Ort und Tag der Bewirtung,
  • konkreter Anlass der Bewirtung,
  • alle Teilnehmer der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen.

Diese Voraussetzungen werden Sie auch bei Einladungen auf dem Rosenheimer Herbstfest wie dem Oktoberfest einhalten können.

Für die Umsatzsteuer wird das schwieriger, da Sie einen Beleg, der die Anforderungen einer Rechnung im Sinne des UStG erfüllt, benötigen. Dann gilt bei der Umsatzsteuer aber nicht einmal die Begrenzung auf 70%,sondern Sie können die gesamte Umsatzsteuer auf die angemessenen Kosten als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Am besten stimmen Sie mit Ihrer Bedienung eine Sammelrechnung bereits vor der ersten Maß ab.

Auf eine schöne und erfolgreiche Wiesn – ob auf dem Rosenheimer Herbstfest oder dem Oktoberfest!