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    News & Updates

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.

 

30. April 2015

Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.

Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.

Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.

30. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und widerruflich?

Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt? Neue Rechtsprechung!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Unterscheidung nach Lebensalter für die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.

Das hat zur Folge, dass allen Mitarbeitern der längste Urlaub zu gewähren ist, den der Tarifvertrag vorsieht.

Was bedeutet das für die anderen Arbeitsverträge?

Auch dort gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das heißt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für alle Tarifverträge anzuwenden ist, die eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung vorsehen.

Dies gilt aber auch für allgemeine Urlaubsregelungen, die in einem Betrieb praktiziert werden. Das bedeutet, dass auch dann den Arbeitnehmern der höchste Urlaub zu gewähren ist, wenn einheitliche Arbeitsverträge in einem Betrieb eine Altersstaffelung für die Urlaubsdauer vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Regelung nicht in den Arbeitsverträgen vereinbart ist, aber eine allgemeine betriebliche Übung besteht, dass die Urlaubsdauer vom Erreichen bestimmter Altersgrenzen abhängt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich also dringend beraten lassen!

30. April 2015

Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verkehrsunfall

Wer als Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und auf der Fahrt von der Wohnung zum Einsatzort mit seinem Privatauto verunglückt, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn er sein Auto nutzen musste, um rechtzeitig zum Einsatzort zu kommen.

Dies gilt nur in dem Umfang, den der Arbeitgeber hinzunehmen hätte, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verunglückt wäre (Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 102/10).

30. April 2015

Urlaub verfällt am 31. Dezember

Entgegen allgemeiner Meinung wird der Urlaubsanspruch nicht automatisch in das nächste Jahr übertragen.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nur möglich, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.

Wenn dies der Fall ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Was ist zu tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer noch Urlaub aus dem aktuellen Jahr offen haben, sollten Sie rechtzeitig während des Jahres einen Urlaubsantrag stellen und wenn dieser nicht genehmigt werden kann, sich die Übertragung in das nächste Jahr bestätigen lassen.
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen, wenn solche dringenden Gründe vorliegen. Sie liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer z.B.einen ihm früher angebotenen Urlaub nicht nehmen wollte.
Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen!

30. April 2015

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld gibt es nur,

  • wenn Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder
  • wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, der die Zahlung von Weihnachtsgeld vorsieht oder
  • aufgrund betrieblicher Übung, das heißt, wenn drei Jahre lang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bezahlt wurde oder
  • wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes Weihnachtsgeld bekommen (Gleichheitsgrundsatz).

Sollte einer dieser Gründe vorliegen, ist Weihnachtsgeld zu zahlen.

Vorsicht ist geboten, bei so genannten Freiwilligkeit-, Vorbehalts- oder Widerrufsklauseln. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, ob diese Klauseln wirksam sind. Wenn nicht, besteht möglicherweise Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld können auch verfallen, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbart ist. Hier müssen die vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen eingehalten werden. Auch insoweit ist eine Prüfung notwendig.

30. April 2015

Gefahren bei der Darlehensversicherung gemeinschaftlicher Immobilien in den Erbschaftsteuerrichtlinien

Häufig werden in Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie durch ein (Ehe)Paar vom Finanzierer (Lebens)Versicherungen angeboten, die zumindest die Hälfte der Darlehenssumme absichern sollen. Dadurch entsteht grundsätzlich der Vorteil, im Falle des Todes seines (Ehe)Partners auch weiterhin nicht die volle Finanzierung der ursprünglich gemeinsamen Immobilie schultern zu müssen. Die Kombination in nur einem Versicherungsvertrag führt jedoch dazu, dass die Leistung aus diesem gemeinsamen Vertrag nur zur Hälfte eine Leistung aus eigenem Vertrag darstellt und somit die andere Hälfte vollständig der Erbschaftsteuer unterliegt. (R 3.6 ErbStR)

Hier sollte dringend vor Abschluss von Immobilienkauf- und zugehörigen Finanzierungsverträgen bereits an eine auch erbschaftsteueroptimierte Gestaltung gedacht werden.

30. April 2015

Unternehmenssicherung durch Vollmacht

An welche Punkte denken Sie spontan, wenn Sie an Unternehmenssicherung denken? Kreditwürdigkeit – die eigene und die der Kunden. Kennzahlen. Haftung. Versicherungspolicen.

Kleine und mittelständische persönlich oder durch die Familie geführte Unternehmen und solche Unternehmer sollten zuerst an folgende Fragen beantworten:

  1. Was passiert, wenn ich gerade nicht verfügbar bin?
  2. Was passiert, wenn ich nicht mehr bin?

Antworten hierauf verbessern nicht nur die Kreditwürdigkeit. Sie sichern Ihr Unternehmen.

Die Antwort ist meist mit einer Person verbunden. Diese Person zu finden, kann schwer sein, ist aber Unternehmerpflicht. Im eigenen Interesse, dem der Familie und dem der Angestellten.

Diese Person muss jedoch auch in die Lage versetzt werden, zu handeln. Dafür sorgen wir bei unseren Mandanten.

Im ersten Fall müssen Sie wissen, dass niemand automatisch für Sie handeln kann oder darf. Auch nicht der Ehepartner, das erwachsene Kind oder der langjährige Mitarbeiter.

Sie müssen die Person oder die Personen ihres Vertrauens bevollmächtigen. Nachdem Sie dadurch für den Ernstfall vorsorgen, spricht man von einer Vorsorgevollmacht. Diese kann umfassend als Generalvollmacht ausgestaltet werden, sie kann aber auch individuell für einzelne Bereiche erteilt werden, und somit auf die unternehmerische Seite beschränkt werden. Sie haben die Möglichkeit, für jeden Bereich die jeweils geeignetste Person auszuwählen.

Stellen Sie sich Ihrer Verantwortung und suchen Sie Ihre Vertrauensperson!

30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.

30. April 2015

Weihnachtsgeschenke – Umtausch

Alle Jahre wieder beginnt nach den Feiertagen die große Umtauschaktion.
Doch Vorsicht!

Es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn das Geschenk in Ordnung ist und keinen Fehler hat.
Das heißt,

  • wenn das Geschenk nicht passt,
  • nicht gefällt,
  • schon vorhanden ist,
  • oder aus einem sonstigen Grund den Vorstellungen nicht entspricht,

ist der Verkäufer nicht verpflichtet, einwandfreie Ware umzutauschen oder zurückzunehmen.

Sie haben grundsätzlich auch kein Recht, den Kauf zu widerrufen, außer bei Kauf nach Katalog oder im Internet (so genannte Fernabsatzverträge).

Einige Geschäfte räumen ihnen trotzdem ein Umtauschrecht ein.

Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen sie sich dieses Umtauschrecht beim Kauf schriftlich auf dem Kassenzettel oder der Rechnung bestätigen und vereinbaren sie, dass sie auch das Geld zurückerhalten, wenn das Geschenk nicht passt oder nicht gefällt.

Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

25. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und wiederruflich?

30Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.

25. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

30Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.