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    News & Updates

28. August 2015

Trunkenheit im Verkehr – der Klassiker zur Wiesnzeit

Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tritt noch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ein, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die Grenzwerte so genannter „absoluter“ Fahruntüchtigkeit liegen.

Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas.

Für Radfahrer setzt die neue Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 ‰.

Selbst wenn diese Grenzen noch nicht überschritten wurden, können zumindest Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllt sein.

Setzen Sie sich hier also nicht unnötig einem Risiko aus!

Wir wünschen Ihnen eine schöne „5. Jahreszeit“ und frei nach den Wüschen aus München ein friedliches Rosenheimer Herbstfest!

11. August 2015

Bußgeldbescheid – was nun?

Einen Bußgeldbescheid müssen Sie nicht tatenlos hinnehmen. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung – ohne allerdings dabei an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Höhe der Geldbuße gebunden zu sein. Das Gericht kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung treffen und eine höhere Geldbuße festsetzen, wenn ihm dies nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung angemessen erscheint.

Um hier kein unnötiges Risiko einzugehen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. So lassen sich bereits im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden!