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    News & Updates

25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.

19. April 2018

Vertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Findet ein Arbeitsverhältnis sein Ende besteht in nicht wenigen Fällen ein erhebliches Interesse des früheren Arbeitgebers, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer – zumindest für eine gewisse Zeit – eine Tätigkeit auf den Gebieten untersagt ist, auf denen er bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet hat (tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot). Gleiches gilt für die Untersagung jeder Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen (unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot).

Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers ratsam, dass sich der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Arbeitsvertrag zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet.
Dies ist grundsätzlich zulässig, es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Jedoch müssen bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots gewisse Grenzen beachtet werden. Zum Beispiel ist ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn es die Zusage einer Karenzentschädigung enthält, die so eindeutig formuliert ist, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhe beurteilen kann.

Hierbei sind wir Arbeitgebern gerne behilflich. Gleiches gilt für Arbeitnehmer. Gerne überprüfen wir Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der Frage, ob ein verbindliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, und helfen Ihnen gegebenenfalls eine Karenzentschädigung erfolgreich durchzusetzen.