6. September 2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die Videoaufnahmen zeigen Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers
  • die Ahndung der Pflichtverletzung ist durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich noch möglich

Die Auswertung des Bildmaterials muss nicht sofort erfolgen. Der Arbeitgeber darf hiermit solange zuwarten, bis dafür ein berechtigter Anlass vorliegt.

Soweit die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte, stehen der gerichtlichen Verwertung der personenbezogenen Daten auch nicht die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Gerne beraten wir Sie als Arbeitgeber, wie Sie Ihr Bildmaterial gerichtlich sinnvoll einsetzen können.