8. Juni 2016
Bauaufsichtliches Einschreiten – was versteht man darunter und wie kann man dagegen vorgehen?
Unter einem bauaufsichtlichen Einschreiten versteht man zum Beispiel eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung.
Ist diese nicht rechtmäßig, kann der Bauherr ihre Aufhebung beantragen – und zwar vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer Anfechtungsklage, da es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.
Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, und auch, ob diese Abweichung nicht genehmigt werden kann.
Im Besten Fall sollte man es aber gar nicht erst soweit kommen lassen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist meistens dann nicht erforderlich, wenn frühzeitig der Dialog zur Bauaufsichtsbehörde gesucht wird. Bereits in diesem Zusammenhang beraten wir unsere Mandanten von der Antragstellung bis zur Bauausführung rechtlich. Dadurch können unnötige Kosten einer Auseinandersetzung bis hin zu einem Rückbau vermieden werden. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch nicht vermeiden lassen, gehört ebenfalls die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten zu unserem Tätigkeitsbereich.
22. September 2015
Die Abnahme – Bedeutung und Wirkung im Baurecht
Die Abnahme ist im Baurecht von entscheidender Bedeutung – dies gilt sowohl für den Besteller, als auch für den Unternehmer. Das Gesetz knüpft an die Abnahme wegen der damit verbundenen Billigung des Werkes vor allem folgende Rechtswirkungen:
- Ab der Abnahme wird der vor der Herstellung gegebene Anspruch auf die Herstellung durch den Anspruch auf Nacherfüllung verdrängt.
- Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt.
- Die Beweislast kehrt sich zu Gunsten des Unternehmers um.
Vor diesem Hintergrund ist in der Praxis stets sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Abnahme vorliegt und in geeigneten Fällen auf den Zeitpunkt einer Abnahme Einfluss zu nehmen.
30. Juli 2015
Kündigung von Bausparverträgen wegen nicht-abrufen der Bausparmittel?
Die Zinsen am Kapitalmarkt sind schon länger auf einem historisch niedrigen Niveau. Aus diesem Grund nutzen viele Bausparer die älteren höherverzinslichen Tarife heute noch als Geldanlage. Die Bausparkassen sehen sich daher nach eigenen Angaben gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Kollektiv schützen.
Das heißt konkret: Bausparverträge werden gekündigt.
Zu Recht?
Die Antwort lautet hier – wie so oft – es kommt drauf an:
In jedem Fall hat die Bausparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Bausparsumme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Ob jedoch bei Zuteilungsreife bereits von einem vollständigen Empfang der Bausparsumme auszugehen ist, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Sollten Sie also von einer Kündigung betroffen sein, empfiehlt sich auf jeden Fall eine Überprüfung der Rechtslage, damit Sie nicht auf eine für Sie günstige Geldanlage verzichten müssen.