• Background Image

    News & Updates

    Familienrecht

14. März 2018

Wie erfahre ich, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht? – Der Auskunftsanspruch im Familienrecht

Nach einer Trennung stehen oft Unterhaltsansprüche im Raum – Trennungsunterhalt für einen der Ehegatten, Kindesunterhalt für etwaige gemeinsame Kinder.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt von den finanziellen Verhältnissen der Ehepartner ab. Anhand derer wird der Unterhalt berechnet.

Oft sind die finanziellen Verhältnisse des Ex-Partners aber für denjenigen, der Unterhalt geltend machen will, nicht klar.

Diese Problematik hat der Gesetzgeber erkannt und räumt Verwandten in gerader Linie (also zum Beispiel Kindern gegenüber ihren Eltern) und Ehepartner untereinander einen Auskunftsanspruch über das Einkommen und das Vermögen ein, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Gerne helfen wir Ihnen, im Falle einer Trennung erst Ihren Auskunftsanspruch und dann Ihren Unterhaltsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Zögern Sie auch nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs. Ansonsten laufen Sie Gefahr, zumindest für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche zu verlieren.

14. September 2017

Schlusserbeinsetzung fehlt – oder doch nicht?

„Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeinsetzung, heißt das nicht, dass sie nicht da ist.“ (Richter am Oberlandesgericht München Walter Gierl im Zuge des 13. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstags am 19.07.2017.)

Es gibt konkludente Schlusserbeinsetzungen im Falle von Regelungen von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln in Ehegatten-Testamenten.

Haben sich Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und Klauseln dafür vorgesehen, dass Kinder beispielsweise im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung auch im Schlusserbfall – also nach dem Tod des Längerlebenden – nur den Pflichtteil erhalten, kann darin auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament eine Erbeinsetzung des oder der Kinder nach dem Längerlebenden zu lesen sein. Diese kann auch soweit gehen, dass diese Regelung als so genannten wechselbezügliche Verfügung bindend für den Längerlebenden ist. Dadurch kann dieser nicht neu (abweichend) testieren. (Entscheidung des für Erbsachen zuständigen 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in OLG München DNotZ 2017, 215)

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.

3. August 2017

Patchwork-Ehe – Bindungswirkung im Testament – Kinder nur von einem Ehepartner – Testamentsauslegung

Ehegatten erstellen häufig Testamente, in denen Regelungen getroffen werden, die unter auch der Bedingung stehen, dass der andere Ehegatten sich an die getroffenen Regelungen – insbesondere hinsichtlich einer Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden – hält.

Eine häufig vorkommende Sitution in Patch-Work-Familien besteht darin, dass nur ein Ehepartner Kinder hat. Diese werden nach dem Längerlebenden häufig als Schlusserben eingesetzt. Der Längerlebende wird nach einem „Berliner Testament“ der Erbe des Erstversterbenden. Was soll jedoch gelten, wenn dieses Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners vor dem Längerlebenden verstirbt? Sind dann automatisch dessen Kinder, also die Enkel des Erstversterbenden Erben? Gilt dies auch, wenn die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht lebten? Und die wesentliche Frage, die sich stellt: Darf der Längerlebende ohne Bindungen an das gemeinsame Testament neu testieren, also andere als die Enkel des zuerst verstorbenen Ehepartners einsetzen?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich auch der für das Erbrecht zuständige 31. Zivilsenat des OLG München auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17).

Nicht entscheidend ist, dass der Elternteil des Kindes seinen Ehegatten nur zum Erben einsetzte in dem Wissen, dass am Ende sein Kind Schlusserbe würde.

Ersatzerbfolge ist eine gesonderte Verfügung, hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob hier eine Wechselbezüglichkeit vorlag. Die Frage, ob die eigentliche Schlusserbfolge wechselbezüglich war, ist dafür nicht maßgeblich.

Häufig ist dies aber nicht aus dem wörtlichen Inhalt des Testaments herzuleiten. Möglichkeiten bietet hier eine ergänzende Testamentsauslegung. Dies ist aber nur möglich im Falle einer Regelungslücke, die zusätzlich planwidrig ist.

Hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu einer Antwort zu kommen, was jedoch streitanfällig ist. Ist die Situation bereits eingetreten, sind die entsprechenden Argumente von uns aufzubereiten. Eine gerichtliche Klärung ist hier unvermeidlich, jedoch zusätzlich zu den Chancen freilich auch mit Risiken verbunden.

Sollten Sie noch in der Gestaltungsphase eines Testaments sein oder noch keine Gestaltung haben, könnnen wir Sie unterstützen, dies Fragen im Vorfeld zu beantworten, und dann ein Testament für Sie gestalten, das Ihren möglichen Erben die Auseinandersetzung erspart, aber besonders auch dem Längerlebenden eine Auseinandersetzung mit solchen Unklarheiten.

9. März 2017

Kündigung während der Elternzeit

Ein Klassiker aus dem Arbeitsrech ist die Frage: Ist eine Kündigung während der Elternzeit wirksam?

Die Frage, ob eine Kündigung während der Elternzeit wirksam ist, wird eindeutig durch das Gesetz beantwortet: gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung unwirksam, sodass sich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können.

In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Kündigung gleichsam für die Zeit vor der Elternzeit und gleichsam für die Zeit nach der Elternzeit gilt. Hier ist zu differenzieren: Laut Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Nach der Elternzeit ist eine Kündigung jedoch grundsätzlich wirksam. Der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besteht, wirkt also nicht nach.

Es empfiehlt sich aber dennoch aus Arbeitgebersicht im Sinne einer nachhaltigen Personalpolitik, bereits während der Elternzeit mit „betroffenen“ Arbeitnehmern in Kontakt zu treten und frühzeitig die Möglichkeiten einer weiteren beruflichen Zusammenarbeit zu besprechen. Auf diese Art und Weise kann oft die sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht unbefriedigende Situation einer Kündigung nach der Elternzeit vermieden werden. Bei diesem Dialog stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern beratend zur Seite. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung helfen wir Ihnen, Ihre Interessen vor Gericht zu wahren.

14. Februar 2017

Versorgungsausgleich – was versteht man darunter? Wann findet er statt? Kann er ausgeschlossen werden?

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist dies jedoch nur der Fall, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Anderenfalls findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich statt. Bei einer Ehezeit ab drei Jahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen, das heißt automatisch durchgeführt. Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs in fast allen Fällen mehrere Monate in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Scheidungsantrag bereits mehrere Monate vor Ablauf des Trennungsjahres zu stellen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Dies lässt das Gesetz ausdrücklich zu. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung und unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts. Hier kann bereits die Gestaltung in einem Ehevertrag durch uns in guten Zeiten die Basis schaffen.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Zusammenhang sowohl beratend, als auch wie in allen weiteren Folgesachen einer Scheidung vor dem Familiengericht – beispielsweise Unterhalts- und Ehewohnungs- und Haushaltssachen – zur Seite.

18. Januar 2017

Elterliche Sorge – Umfang und Tragweite am Beispiel des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Unter Personensorge fallen zum Beispiel die Pflege und Erziehung des Kindes. Unter Vermögenssorge fällt zum Beispiel das Anlegen des Geldes des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.

Zur Personensorge gehört zudem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht spielt in der Praxis vor allem bei Trennung und Scheidung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern eine wichtige Rolle. Denn dann stellt sich häufig die Frage, ob ein Elternteil eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes ändern kann. Dies ist nicht der Fall.

Die Eltern müssen vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes handeln. Was dies konkret bedeutet, bedarf – wie so oft – einer Einzelfallbetrachtung.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Bereich sowohl beratend, als auch – wenn es sich nicht vermeiden lässt – im Rahmen einer (gerichtlichen) Durchsetzung zur Seite.

23. November 2016

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Rechtslage und Tragweite

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge nur in drei Fällen gemeinsam zu:

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Diese Vorschrift ist vor allem für Väter von Bedeutung. Greift nämlich keiner der genannten drei Fälle, hat die Mutter die elterliche Sorge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vaterschaft – anders als die Mutterschaft – nicht automatisch zur elterlichen Sorge führt.

Probleme treten vor diesem Hintergrund häufig im Fall einer Trennung auf. Liegen dann keine Sorgeerklärungen vor und ist die Mutter nicht zur Abgabe einer solchen bereit, bleibt vielen Vätern – auch im Interesse der Kinder – häufig nur die Möglichkeit eines Antrags auf gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht.

Gerne sind wir dabei behilflich. Aber auch bereits im Vorfeld der Familienplanung beraten wir unsere Mandanten über die Auswirkungen einer bewussten Entscheidung für und gegen die Ehe und die sich daran anschließenden vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.

14. April 2016

Scheidung – wann kann eine Ehe geschieden werden?

Im Gesetz ist geregelt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert? Auch diese Frage beantwortet das Gesetz: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Hier kommt also das berühmte Trennungsjahr zum Tragen.

Fehlt es am Antrag beider Ehegatten oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, besteht eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen, dies schreibt das Gesetz zwingend vor. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Zusammenhang und helfen Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Scheidung.

1. März 2016

Wir unterstützen Mütter beim Wiedereinstieg in den Beruf – Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Steht das Ende der Elternzeit bevor, setzen sich viele Mütter mit der Frage auseinander, ob sie in ihren alten Job zurückkehren und wie sich eine derartige Rückkehr gestalten lässt.

In Betracht kommt zum Beispiel ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, also Teilzeitarbeit. Ein derartiger Antrag ist geregelt in § 8 TzBfG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Antrag kann nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ob tatsächlich betriebliche Gründe entgegenstehen, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung individueller Teilzeitmodelle. Findet in der Praxis jedoch eine pauschale Ablehnung statt, helfen wir Ihnen, die Verringerung der Arbeitszeit notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Eine rechtzeitige Beratung schon im Vorfeld bei der Antragstellung unterstützt eine einvernehmliche und zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber passende Gestaltung. Wir helfen Ihnen bereits bei der richtigen Formulierung des Antrags und bei der Einhaltung der einschlägigen Fristen.

12. Juni 2015

Unterhaltspflichten im Überblick

Im Rahmen von Trennung und Scheidung spielt oft die Frage des Unterhalts eine wichtige Rolle.

Insofern ist meist zu unterscheiden zwischen

  • Kindesunterhalt und
  • Ehegattenunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt muss noch einmal in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt differenziert werden.

Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gestärkt.

Das heißt konkret:

Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es nur in einzelnen Fällen – zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes.

Sowohl als Unterhaltsberechtigter, als auch als Unterhaltsverpflichteter lohnt es sich hier, die gesetzlichen Regelungen zu kennen. So lässt sich gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, die meist zu Lasten der Kinder geht.