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    News & Updates

    Strafrecht

2. August 2018

Die Folgen der Jugendstraftat – Wie wird die Straftat eines Jugendlichen bestraft?

Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

Das heißt, eine Jugendstraftat wird statt mit Geld- oder Freiheitsstrafe mit

  • Erziehungsmaßregeln,
  • Zuchtmittel oder
  • Jugendstrafe

bestraft. Hintergrund ist, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Erziehungsmaßregeln sind zum Beispiel die Erteilung von Weisungen. Zuchtmittel sind zum Beispiel die Erteilung von Auflagen. Als Zuchtmittel kommt aber auch der Jugendarrest in Frage.

Gerade letzterer bedeutet für viele Jugendliche und Heranwachsende eine deutliche Zäsur. Wenn es die Umstände des Einzelfalles zulassen, gilt es ihn daher zu vermeiden. Dies gelingt am Besten, wenn man frühzeitig Maßnahmen ergreift wie zum Beispiel den Besuch eines Fred Kurses bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Gerne sind wir dabei behilflich und unterstützen Sie im Falle einer Anklage vor Gericht.

13. Juli 2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Jedoch stehen häufig auch Steuerberater vor der Herausforderung eigener Pflichten. So hat das Geldwäschegesetz nicht nur im vergangenen Jahr den Mandanten das Transparenzregister beschert. Auch Steuerberatern wurden zahlreiche Pflichten aufgebürdet. Hintergrund ist die stärkere Gewichtung nach einem risikobasierten Ansatz im Geldwäschegesetz (GWG). Auch politisch exponierte Personen sind in einen neuen Fokus gerückt worden.

Für Steuerberater jedoch gilt eine Verpflichtung der Prävention durch eine Risikoanalyse, die nicht nur zu erstellen ist. Der Fokus liegt auch hier auf Dokumentation, regelmäßiger Prüfung und Aktualisierung. Dies ist auch das Einfallstor für die Aufsichtsbehörde, also die Kontrolle durch die Steuerberaterkammern. Erste bayerische Steuerberaterkammern haben hier auch Prüfungen bereits aufgenommen.

Die Dokumentation und auch Risikoeinschätzung ist hier nicht zu unterschätzen. Ein höheres Risiko ist bereits bei augenscheinlich klassischen Geschäftsbereichen häufig zu definieren. So zählt bereits ein Unternehmen, das mehr als 10% des Umsatzes bar tätigt, zu einem bargeldintensiven Betrieb, denken Sie nur an Ihre Mandanten aus dem Offline-Handel, der Gastronomie aber auch und besonders dem gesamten Imbissbereich bis hin zu Metzgereien und Bäckereien – nach der Definition also Betriebe mit einem Faktor potenziell höheren Risiko nach dem Geldwäschegesetz.

Bei natürlichen Personen sind folgende Daten zu dokumentieren und aber auch zu prüfen:
Vor- und Nachname
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Geburtsort und -datum
Art des Ausweises, der ausstellenden Behörde und Ausweisnummer

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind dies:
Name, Firma und Rechtsform
Sitz-Anschrift
Mitglieder des Vertretungsorgans, der gesetzlichen Vertreter oder auftretenden Personen
Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte
Registergericht und -nummer

Die steuerberaterlichen Dokumentationspflichten gehen bis zu einer Kopie oder einem Scan des gültigen Ausweises der Mandanten – und das in Zeiten der DSGVO. Vereinfachte Sorgfaltspflichten liegen nur bei besonderen Gruppen nach § 14 GWG vor, entbinden jedoch nicht von der Indentifizierung an sich.

Beachten Sie in diesen Themen auch die Aufbewahrungspflicht – nach Ende der Geschäftsbeziehung. Überprüfen Sie also Ihre Dokumentationen zumindest jährlich auch in dieser Hinsicht.

Und was geschieht, wenn die Risikoanalyse einen Sachverhalt an den Tag bringt? Ein Spannungsfeld zwischen Schweigepflicht und Anzeigepflicht entsteht, das neben der sauberen Dokumentation die nächsten Probleme aufwirft.

3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163

12. Februar 2016

Ist fahrlässiges Handeln strafbar?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ – und zwar darauf, ob das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Dies ist zum Beispiel bei Straftaten wie Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Brandstiftung der Fall. Bei Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung hingegen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Vorsatz erfordert zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen. Da die Antwort auf die Frage, ob ein solches vorliegt, über die Strafbarkeit entscheiden kann, sollten Sie stets von Ihrem „Recht auf einen Strafverteidiger“ Gebrauch machen. Denn ob tatsächlich ein billigendes In-Kauf-Nehmen vorliegt, ist für den juristischen Laien oft schwer zu bestimmen, und entscheidet über vorbestraft oder nicht.

28. August 2015

Trunkenheit im Verkehr – der Klassiker zur Wiesnzeit

Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tritt noch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ein, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die Grenzwerte so genannter „absoluter“ Fahruntüchtigkeit liegen.

Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas.

Für Radfahrer setzt die neue Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 ‰.

Selbst wenn diese Grenzen noch nicht überschritten wurden, können zumindest Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllt sein.

Setzen Sie sich hier also nicht unnötig einem Risiko aus!

Wir wünschen Ihnen eine schöne „5. Jahreszeit“ und frei nach den Wüschen aus München ein friedliches Rosenheimer Herbstfest!

13. Juli 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, geht damit dem Rückzahlungsanspruch des Bestellers vor.

Schwarzarbeit lohnt sich also vor diesem Hintergrund für den Besteller in zweierlei Hinsicht nicht.

Neben der Verwirklichung von Straftatbeständen ist er auch bei mangelhafter Werkleistung schutzlos.

Setzen Sie sich hier also nicht einem unnötigen Gefahrenpotential aus!