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    Bauherr

8. Juni 2016

Bauaufsichtliches Einschreiten – was versteht man darunter und wie kann man dagegen vorgehen?

Unter einem bauaufsichtlichen Einschreiten versteht man zum Beispiel eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung.

Ist diese nicht rechtmäßig, kann der Bauherr ihre Aufhebung beantragen – und zwar vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer Anfechtungsklage, da es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.

Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, und auch, ob diese Abweichung nicht genehmigt werden kann.

Im Besten Fall sollte man es aber gar nicht erst soweit kommen lassen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist meistens dann nicht erforderlich, wenn frühzeitig der Dialog zur Bauaufsichtsbehörde gesucht wird. Bereits in diesem Zusammenhang beraten wir unsere Mandanten von der Antragstellung bis zur Bauausführung rechtlich. Dadurch können unnötige Kosten einer Auseinandersetzung bis hin zu einem Rückbau vermieden werden. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch nicht vermeiden lassen, gehört ebenfalls die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten zu unserem Tätigkeitsbereich.

22. September 2015

Die Abnahme – Bedeutung und Wirkung im Baurecht

Die Abnahme ist im Baurecht von entscheidender Bedeutung – dies gilt sowohl für den Besteller, als auch für den Unternehmer. Das Gesetz knüpft an die Abnahme wegen der damit verbundenen Billigung des Werkes vor allem folgende Rechtswirkungen:

  • Ab der Abnahme wird der vor der Herstellung gegebene Anspruch auf die Herstellung durch den Anspruch auf Nacherfüllung verdrängt.
  • Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt.
  • Die Beweislast kehrt sich zu Gunsten des Unternehmers um.

Vor diesem Hintergrund ist in der Praxis stets sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Abnahme vorliegt und in geeigneten Fällen auf den Zeitpunkt einer Abnahme Einfluss zu nehmen.