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13. Juli 2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Jedoch stehen häufig auch Steuerberater vor der Herausforderung eigener Pflichten. So hat das Geldwäschegesetz nicht nur im vergangenen Jahr den Mandanten das Transparenzregister beschert. Auch Steuerberatern wurden zahlreiche Pflichten aufgebürdet. Hintergrund ist die stärkere Gewichtung nach einem risikobasierten Ansatz im Geldwäschegesetz (GWG). Auch politisch exponierte Personen sind in einen neuen Fokus gerückt worden.

Für Steuerberater jedoch gilt eine Verpflichtung der Prävention durch eine Risikoanalyse, die nicht nur zu erstellen ist. Der Fokus liegt auch hier auf Dokumentation, regelmäßiger Prüfung und Aktualisierung. Dies ist auch das Einfallstor für die Aufsichtsbehörde, also die Kontrolle durch die Steuerberaterkammern. Erste bayerische Steuerberaterkammern haben hier auch Prüfungen bereits aufgenommen.

Die Dokumentation und auch Risikoeinschätzung ist hier nicht zu unterschätzen. Ein höheres Risiko ist bereits bei augenscheinlich klassischen Geschäftsbereichen häufig zu definieren. So zählt bereits ein Unternehmen, das mehr als 10% des Umsatzes bar tätigt, zu einem bargeldintensiven Betrieb, denken Sie nur an Ihre Mandanten aus dem Offline-Handel, der Gastronomie aber auch und besonders dem gesamten Imbissbereich bis hin zu Metzgereien und Bäckereien – nach der Definition also Betriebe mit einem Faktor potenziell höheren Risiko nach dem Geldwäschegesetz.

Bei natürlichen Personen sind folgende Daten zu dokumentieren und aber auch zu prüfen:
Vor- und Nachname
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Geburtsort und -datum
Art des Ausweises, der ausstellenden Behörde und Ausweisnummer

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind dies:
Name, Firma und Rechtsform
Sitz-Anschrift
Mitglieder des Vertretungsorgans, der gesetzlichen Vertreter oder auftretenden Personen
Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte
Registergericht und -nummer

Die steuerberaterlichen Dokumentationspflichten gehen bis zu einer Kopie oder einem Scan des gültigen Ausweises der Mandanten – und das in Zeiten der DSGVO. Vereinfachte Sorgfaltspflichten liegen nur bei besonderen Gruppen nach § 14 GWG vor, entbinden jedoch nicht von der Indentifizierung an sich.

Beachten Sie in diesen Themen auch die Aufbewahrungspflicht – nach Ende der Geschäftsbeziehung. Überprüfen Sie also Ihre Dokumentationen zumindest jährlich auch in dieser Hinsicht.

Und was geschieht, wenn die Risikoanalyse einen Sachverhalt an den Tag bringt? Ein Spannungsfeld zwischen Schweigepflicht und Anzeigepflicht entsteht, das neben der sauberen Dokumentation die nächsten Probleme aufwirft.

25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.

21. März 2018

Transparenzregister – zähmen Sie Ihr Bürokratiemonster

Seit 1. Oktober 2017 bestehen für zahlreiche Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister. Hiervon sind – auch wenn es sich um Regelungen aus der Geldwäschebekämpfung handelt – auch kleine und mittelständische Unternehmen und auch Familienunternehmen betroffen. Doch häufig werden die Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder, die mit der Wirkung eines an den Pranger Stellens auch noch auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Meldepflicht um so genannte Compliance-Pflichten. Diese sind somit von den Geschäftsführungsorganen der Gesellschaften sicherzustellen. Es sind also Organisationsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sicherzustellen.

Meldepflichtig sind dabei nach § 20 GwG unter anderem Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personenvereinigungen, was nicht nur Unternehmen sondern auch Vereine trifft.

Hintergrund der Transparenzpflicht ist dabei, den oder die wirtschaftlich Berechtigten solcher Vereinigungen öffentlich zu machen. Die natürliche Person hinter einer Gesellschaft soll sichtbar werden.

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, erschließt sich oft nicht auf den ersten Blick, so dass wir hier häufig bereits zum Beispiel bei mehrstufigen Gesellschaften oder auch Erbengemeinschaften unsere Mandanten unterstützen, den zutreffenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Nach § 3 GwG zählt hierzu entweder

  • Anteilseigner,
  • Stimmrechtsinhaber oder
  • Personen, die auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben.

Lässt sich nach diesen Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, kann der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als solcher anzusehen sein, was dann zu einer sich auf diesen beziehenden Meldepflicht führt.Doch auch hier ist zu beachten, dass die zutreffenden Angaben gemacht werden, da – erstaunlich in Zeiten schärfer werdender Datenschutzanforderungen – das Transparenzregister unzutreffende und später korrigierte Angaben nicht löscht, sondern in der Historie dokumentiert.

Die Ausnahme von der Meldepflicht für aus anderen öffentlichen Registern zu entnehmenden Angaben führt besonders bei lange unverändert agierenden GmbH zu einer trügerischen Sicherheit. Auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen nötige Poolbildungen führen zu einer Meldepflicht im Transparenzregister.

Ein ehrenwertes Ziel der Eindämmung von Geldwäsche wird so wieder zum Bürokratiemonster oder wenigstens bußgeldbewehrten Unsicherheitsfaktor für Unternehmen, Gesellschafter und vor allem deren Geschäftsführer. Gerne unterstützen wir unsere Mandanten, auch in diesem Bereich ein rechtssicheres und gleichzeitig handhabbares Vorgehen zu installieren und somit das Bürokratiemonster pflegbar zu halten. Die Pflegbarkeit der zu wählenden Organisationsmaßnahmen ist wichtig, da die Meldepflicht auch die Verpflichtung umfasst, die Veröffentlichungen aktuell zu halten.