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    Erbe

3. Mai 2018

Nachfolge bei Personengesellschaften und Wertsteigerungen in der Erbschaftsteuer durch Sonderbetriebsvermögen

Bereits die Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) ist komplex. Die Rechtsnachfolge kann beispielsweise auf erbrechtlicher Grundlage mit erbrechtlichen Nachfolgeklauseln oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen sind u.a. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Erbschaftsteuerlich unklar ist , worin der Erwerbsgegenstand zu sehen ist – der Gesellschaftsanteil selbst oder Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens im Sinne einer Transparenz. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung , dass auf der einen Seite der Anteil an der Gesellschaft der Erwerbsgegenstand als solches sei, während er andererseits die Personengesellschaft als transparent ansieht.

Die Bewertung in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht birgt die Gefahr von zu hohen Werten bei Vorliegen von so genanntem Sonderbetriebsvermögen. Dies erfolgt dadurch, dass auf der einen Seite der Unternehmenswert als Ertragswert nach § 200 BewG als Ganzes ermittelt wird, auf der anderen Seite jedoch nach § 97 Abs. 1a BewG dieser Grundsatz durchbrochen wird und Sonderbetriebsvermögen dann nach dem gemeinen Wert gesondert ermittelt und hinzugerechnet wird. Dies kann bei fehlender Berücksichtigung dann zu einer Doppelbelastung in erb- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht führen. Die Doppelbelastung resultiert dabei daraus, dass im Ertragswert Kosten nicht berücksichtigt sind, die für die Nutzung eines beispielsweise fremden Grundstücks für das Unternehmen anfallen würden, auf der anderen Seite aber dann der Gegenstand hinzugerechnet würde. Dieser Effekt kann sogar zu einem erhöhten Ertragswert führen, wenn ein Mitgesellschafter ein Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, an dem der betroffene Gesellschafter gar nicht beteiligt ist.

Wir sorgen mit entsprechender Gestaltungsberatung im Vorfeld oder im Fall des Falles nachträglicher Anfechtung solcher Steuerveranlagungen durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht dafür, dass sich diese gesetztesimmanenten Probleme bei unseren Mandanten so gering als möglich auswirken. Wir verstehen uns dabei nicht als die Alternative zum Steuerberater sondern Teil eines Teams, das Ihre Interessen vertritt. Häufig kommt der Kontakt gerade von einem kompetenten Steuerberater, der die notwendige Arbeitsteilung in Nachfolgesituationen im Interesse des Erfolgs seiner Mandanten erkennt.

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.