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3. Mai 2018

Nachfolge bei Personengesellschaften und Wertsteigerungen in der Erbschaftsteuer durch Sonderbetriebsvermögen

Bereits die Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) ist komplex. Die Rechtsnachfolge kann beispielsweise auf erbrechtlicher Grundlage mit erbrechtlichen Nachfolgeklauseln oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen sind u.a. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Erbschaftsteuerlich unklar ist , worin der Erwerbsgegenstand zu sehen ist – der Gesellschaftsanteil selbst oder Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens im Sinne einer Transparenz. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung , dass auf der einen Seite der Anteil an der Gesellschaft der Erwerbsgegenstand als solches sei, während er andererseits die Personengesellschaft als transparent ansieht.

Die Bewertung in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht birgt die Gefahr von zu hohen Werten bei Vorliegen von so genanntem Sonderbetriebsvermögen. Dies erfolgt dadurch, dass auf der einen Seite der Unternehmenswert als Ertragswert nach § 200 BewG als Ganzes ermittelt wird, auf der anderen Seite jedoch nach § 97 Abs. 1a BewG dieser Grundsatz durchbrochen wird und Sonderbetriebsvermögen dann nach dem gemeinen Wert gesondert ermittelt und hinzugerechnet wird. Dies kann bei fehlender Berücksichtigung dann zu einer Doppelbelastung in erb- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht führen. Die Doppelbelastung resultiert dabei daraus, dass im Ertragswert Kosten nicht berücksichtigt sind, die für die Nutzung eines beispielsweise fremden Grundstücks für das Unternehmen anfallen würden, auf der anderen Seite aber dann der Gegenstand hinzugerechnet würde. Dieser Effekt kann sogar zu einem erhöhten Ertragswert führen, wenn ein Mitgesellschafter ein Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, an dem der betroffene Gesellschafter gar nicht beteiligt ist.

Wir sorgen mit entsprechender Gestaltungsberatung im Vorfeld oder im Fall des Falles nachträglicher Anfechtung solcher Steuerveranlagungen durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht dafür, dass sich diese gesetztesimmanenten Probleme bei unseren Mandanten so gering als möglich auswirken. Wir verstehen uns dabei nicht als die Alternative zum Steuerberater sondern Teil eines Teams, das Ihre Interessen vertritt. Häufig kommt der Kontakt gerade von einem kompetenten Steuerberater, der die notwendige Arbeitsteilung in Nachfolgesituationen im Interesse des Erfolgs seiner Mandanten erkennt.

25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.