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    News & Updates

    Rechtssprechung

6. September 2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die Videoaufnahmen zeigen Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers
  • die Ahndung der Pflichtverletzung ist durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich noch möglich

Die Auswertung des Bildmaterials muss nicht sofort erfolgen. Der Arbeitgeber darf hiermit solange zuwarten, bis dafür ein berechtigter Anlass vorliegt.

Soweit die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte, stehen der gerichtlichen Verwertung der personenbezogenen Daten auch nicht die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Gerne beraten wir Sie als Arbeitgeber, wie Sie Ihr Bildmaterial gerichtlich sinnvoll einsetzen können.

25. April 2017

Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.

Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.

Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.

3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163

14. Februar 2017

Versorgungsausgleich – was versteht man darunter? Wann findet er statt? Kann er ausgeschlossen werden?

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist dies jedoch nur der Fall, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Anderenfalls findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich statt. Bei einer Ehezeit ab drei Jahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen, das heißt automatisch durchgeführt. Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs in fast allen Fällen mehrere Monate in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Scheidungsantrag bereits mehrere Monate vor Ablauf des Trennungsjahres zu stellen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Dies lässt das Gesetz ausdrücklich zu. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung und unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts. Hier kann bereits die Gestaltung in einem Ehevertrag durch uns in guten Zeiten die Basis schaffen.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Zusammenhang sowohl beratend, als auch wie in allen weiteren Folgesachen einer Scheidung vor dem Familiengericht – beispielsweise Unterhalts- und Ehewohnungs- und Haushaltssachen – zur Seite.

18. Januar 2017

Elterliche Sorge – Umfang und Tragweite am Beispiel des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Unter Personensorge fallen zum Beispiel die Pflege und Erziehung des Kindes. Unter Vermögenssorge fällt zum Beispiel das Anlegen des Geldes des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.

Zur Personensorge gehört zudem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht spielt in der Praxis vor allem bei Trennung und Scheidung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern eine wichtige Rolle. Denn dann stellt sich häufig die Frage, ob ein Elternteil eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes ändern kann. Dies ist nicht der Fall.

Die Eltern müssen vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes handeln. Was dies konkret bedeutet, bedarf – wie so oft – einer Einzelfallbetrachtung.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Bereich sowohl beratend, als auch – wenn es sich nicht vermeiden lässt – im Rahmen einer (gerichtlichen) Durchsetzung zur Seite.

23. November 2016

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Rechtslage und Tragweite

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge nur in drei Fällen gemeinsam zu:

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Diese Vorschrift ist vor allem für Väter von Bedeutung. Greift nämlich keiner der genannten drei Fälle, hat die Mutter die elterliche Sorge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vaterschaft – anders als die Mutterschaft – nicht automatisch zur elterlichen Sorge führt.

Probleme treten vor diesem Hintergrund häufig im Fall einer Trennung auf. Liegen dann keine Sorgeerklärungen vor und ist die Mutter nicht zur Abgabe einer solchen bereit, bleibt vielen Vätern – auch im Interesse der Kinder – häufig nur die Möglichkeit eines Antrags auf gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht.

Gerne sind wir dabei behilflich. Aber auch bereits im Vorfeld der Familienplanung beraten wir unsere Mandanten über die Auswirkungen einer bewussten Entscheidung für und gegen die Ehe und die sich daran anschließenden vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.

19. Oktober 2016

Leiharbeit – was ändert sich durch die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017?

Die Einführung des Mindestlohnes liegt erst wenige Jahre zurück. Nun hat der Bundestag erneut ein Gesetz verabschiedet, das einen für die Praxis relevanten Bereich des Arbeitsrechts reformiert – das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Damit soll vor allem Missbrauch beendet und die Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern verbessert werden.

Ab dem 01.01.2017 darf daher zum Beispiel der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Es gilt dann eine neue Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Ferner trifft ab dem 01.01.2017 den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen diese Offenlegungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer künftig unwirksam.

Die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017 betreffen damit gleichermaßen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Es empfiehlt sich daher für alle Vertragsparteien, sich vorab mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut zu machen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

14. Juli 2016

Urlaub bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage.

Hat ein Arbeitnehmer aber auch Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub, wenn er während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – es kommt darauf an. Und zwar kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann hat er Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub.  Je nach vertraglicher Vereinbarung und Anwendung eines Tarifvertrages kann der Anspruch im Einzelfall auch höher sein. Eine individuelle Betrachtung des Arbeitsvertrages und etwaiger Tarifverträge, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, schafft in diesen Fällen Rechtssicherheit.

8. Juni 2016

Bauaufsichtliches Einschreiten – was versteht man darunter und wie kann man dagegen vorgehen?

Unter einem bauaufsichtlichen Einschreiten versteht man zum Beispiel eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung.

Ist diese nicht rechtmäßig, kann der Bauherr ihre Aufhebung beantragen – und zwar vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer Anfechtungsklage, da es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.

Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, und auch, ob diese Abweichung nicht genehmigt werden kann.

Im Besten Fall sollte man es aber gar nicht erst soweit kommen lassen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist meistens dann nicht erforderlich, wenn frühzeitig der Dialog zur Bauaufsichtsbehörde gesucht wird. Bereits in diesem Zusammenhang beraten wir unsere Mandanten von der Antragstellung bis zur Bauausführung rechtlich. Dadurch können unnötige Kosten einer Auseinandersetzung bis hin zu einem Rückbau vermieden werden. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch nicht vermeiden lassen, gehört ebenfalls die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten zu unserem Tätigkeitsbereich.

19. Mai 2016

Schmerzensgeld – in welchen Fällen kann es gefordert werden und in welcher Höhe?

Die Fälle, in denen Schmerzensgeld gefordert werden kann, sind durch das Gesetz bestimmt. Ansprüche auf Schmerzensgeld kommen danach vor allem bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht.

Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab – zum Beispiel der Schwere der Verletzung und des durch diese bedingten Leidens.

Vor diesem Hintergrund ist für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schmerzensgeld die Dokumentation der Verletzungen durch ärztliche Atteste von enormer Bedeutung. Denn diese müssen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden.

Wir begleiten unsere Mandanten bereits dabei und helfen ihnen bei der Erlangung der für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung erforderlichen Unterlagen. Zögern Sie nicht, uns hier frühzeitig anzusprechen!

10. Mai 2016

Erbschaft- und Schenkungssteuer – die wichtigste Frage bleibt: welches Recht gilt?

Der Countdown läuft – besonders für den Mittelstand!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgetragen.

Eine Einigung ist hierbei nicht in Sicht. Wenngleich bereits Änderungen im Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 vorgenommen wurden, so bleiben darin doch erhebliche unternehmensfeindliche Ansätze bestehen. Dies ist nicht nur für Unternehmer und Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch für den Bestand der Unternehmen selbst und damit die Arbeitsplätze aller Beschäftigten. Daran hat auch der Kompromissvorschlag der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 11. Februar 2016 der Regierungsparteien und der Koalitionsgipfel vom 6. April 2016 nichts geändert.

Es bleibt also Handlungsbedarf für Unternehmer – am besten vor dem 30. Juni 2016!

Bisher traf beispielsweise den kleineren Mittelstand mit bis zu 20 Beschäftigten die sogenannte Lohnsummengrenze nicht. Diese Lohnsummenkontrolle soll nach dem Entwurf nun aber bereits Unternehmen mit mehr als 3 Beschäftigten treffen. Damit werden von der Lohnsummenkontrolle sämtliche Betriebe mit zwischen 4 und 20 Beschäftigten erfasst, die hiervon bisher gar nicht betroffen waren.

Der Weg, zu prüfen, ob – ungeachtet der Begrifflichkeit – begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, das dann auch begünstigtes Vermögen wird, produziert weiteres Konfliktpotenzial. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten wie bei uns können zusätzliche Risiken im Regierungsentwurf in unbenutzten Grundstücken – beispielsweise in für eine Betriebserweiterung vorgehaltenen Grundstücken – entstehen, die plötzlich nach einer Änderung gemäß dem Regierungsentwurf zu Verwaltungsvermögen würden und damit, bei hohen Marktwerten wie derzeit die gesamte Begünstigung von Unternehmen gefährden.

Auch Schulden werden nicht danach zugeordnet, aus welchen wirtschaftlichen Gründen diese entstanden sind, sondern nur hinsichtlich ihres Verhältnisses zum begünstigten bzw. nichtbegünstigten Vermögen. Aus unternehmerischer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Änderungspläne und weiteren Fragen wurden bereits in vielen Publikationen dargestellt und werden aktuell weiter diskutiert.

Unbeantwortet bleibt die Folge der Uneinigkeit. Was gilt nach dem 30.06.2016?

Es ist nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein neues ErbStG in Kraft sein wird. Gilt das bisherige ErbStG also weiter? Gilt das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ohne Verschonungsregelungen weiter? Ist ab dem 1. Juli 2016 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer abgeschafft? Seit einem Interview eines Sprechers des Bundesverfassungsgerichts in der FAZ kann davon ausgegangen werden, dass das ErbStG erst einmal weiterhin gilt. Üblicherweise trifft das Bundesverfassungsgericht Äußerungen gegenüber der Presse nur nach Rückversicherung beim zuständigen Senat, sodass dies nun als gesichert gelten dürfte.

Eine Entwarnung ist dies jedoch nicht! Es besteht ein erhebliches Risiko, dass eine nach dem 1. Juli 2016 dann doch verabschiedete Neuregelung mit einer Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 gelten könnte. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich hiervon Gebrauch machen, besteht aus unternehmerischer Sicht zwischen dem 1. Juli 2016 und einer Einigung ein als existenziell zu bezeichnendes Risiko.

Dieses Risiko kann aus heutiger Sicht nur mit einer noch möglichen Gestaltung und Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 vermieden werden.

Gestaltungen nach dem 30. Juni 2016 werden wir mit zusätzlichen vorsorglichen Regelungen versehen müssen, die dann je nach Form der neuen Rechtslage greifen. Wir bereiten unsere Mandanten darauf vor, jedoch ist das gesetzgeberische Zaudern nicht zu entschuldigen, den rechtsuchenden Bürger – Unternehmen mit Ihren Beschäftigten – solchen Rechtsunsicherheiten auszusetzen.

24. Februar 2016

Der Kauf von Tieren – anwendbares Recht und Beispiele für Mängel eines Pferdes

Der Kauf von Tieren unterliegt dem allgemeinen Kaufrecht. Das heißt:  Ist ein Tier mangelhaft, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel den Kaufpreis mindern – wie beispielsweise beim Kauf eines Autos.

Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mit dem Kauf ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden ist – wie zum Beispiel beim Kauf eines teuren Turnierpferdes. Stellt sich hier nach dem Kauf heraus, dass es sich tatsächlich gar nicht um ein solches handelt, stellt dies einen Mangel dar. In diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sind die Abstammung, die Eintragung im Zuchtbuch, der Ausbildungsstand eines Pferdes und die Trächtigkeit.

Das Gesetz schützt also den Käufer eines Tieres genauso wie den Autokäufer. Zögern Sie also nicht, auch in diesen Fällen von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

12. Februar 2016

Ist fahrlässiges Handeln strafbar?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ – und zwar darauf, ob das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Dies ist zum Beispiel bei Straftaten wie Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Brandstiftung der Fall. Bei Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung hingegen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Vorsatz erfordert zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen. Da die Antwort auf die Frage, ob ein solches vorliegt, über die Strafbarkeit entscheiden kann, sollten Sie stets von Ihrem „Recht auf einen Strafverteidiger“ Gebrauch machen. Denn ob tatsächlich ein billigendes In-Kauf-Nehmen vorliegt, ist für den juristischen Laien oft schwer zu bestimmen, und entscheidet über vorbestraft oder nicht.

14. Januar 2016

Weihnachtsgeld zurück?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ Entscheidend ist, ob Sie im Arbeitsvertrag eine derartige Regelung getroffen haben und ob diese Regelung wirksam ist.

Bezeichnet werden derartige Regelungen als Rückzahlungsvorbehalte. Die Wirksamkeit der Regelung hängt von der Höhe der Weihnachtsgratifikation, der Länge der Bindung des Arbeitnehmers und der in der Regelung genannten Gründe für das Ausscheiden ab.

Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt kann zum Beispiel folgende wirksame Vereinbarung getroffen werden:

Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres ausscheidet.

Gerne stehen wir Ihnen als Arbeitgeber bei der Gestaltung wirksamer Rückzahlungsvorbehalte und der Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche zur Seite. Betroffene Arbeitnehmer beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten der Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs.

16. September 2015

Was wird, wenn ich nicht mehr handeln kann? – Vorsorgevollmacht

Haben Sie sich schon einmal mit dieser Fragestellung befasst. Viel zu oft wird das Thema auf „später“ verschoben. Falls es zu spät sein sollte, stehen wir Ihren Angehörigen ebenso bei, wie wir unsere Mandanten bei der passenden Gestaltung beraten und dann diese umsetzen. Die rechtzeitige Abfassung einer Vorsorgevollmacht kann private Schicksale ebenso in der Abwicklung erleichtern, wie sie Unternehmen erhalten kann.

Oft steht und fällt ein Unternehmen mit dem Unternehmer als Zugpferd. Mit passenden Vollmachten werden ein Stillstand im Unternehmen bis hin letztlich zur Insolvenz vermieden.

Sollten Sie keine Antwort auf die Frage haben, wer bei einer schweren längeren Krankheit

  • Entscheidungen für Sie trifft,
  • Ihre Investitionen plant und Zahlungen vornimmt,
  • Ihre Kundenkontakte pflegt,
  • mit Ihren Lieferanten spricht oder
  • Personalentscheidungen trifft

und gleichzeitig hierzu auch berechtigt ist, also eine entsprechende Bevollmächtigung vorweisen kann, sollten Sie handeln. Wir helfen Ihnen dabei und auch bei der Gestaltung eines Notfallordners mit den wichtigsten geschäftlichen – oder auch privaten – Unterlagen.

Wie wichtig eine Vorsorgevollmacht ist, können Sie auch daran erkennen, dass sich durch eine solche Ihre Rating verbessern kann.

28. August 2015

Trunkenheit im Verkehr – der Klassiker zur Wiesnzeit

Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tritt noch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ein, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die Grenzwerte so genannter „absoluter“ Fahruntüchtigkeit liegen.

Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas.

Für Radfahrer setzt die neue Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 ‰.

Selbst wenn diese Grenzen noch nicht überschritten wurden, können zumindest Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllt sein.

Setzen Sie sich hier also nicht unnötig einem Risiko aus!

Wir wünschen Ihnen eine schöne „5. Jahreszeit“ und frei nach den Wüschen aus München ein friedliches Rosenheimer Herbstfest!

13. Juli 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, geht damit dem Rückzahlungsanspruch des Bestellers vor.

Schwarzarbeit lohnt sich also vor diesem Hintergrund für den Besteller in zweierlei Hinsicht nicht.

Neben der Verwirklichung von Straftatbeständen ist er auch bei mangelhafter Werkleistung schutzlos.

Setzen Sie sich hier also nicht einem unnötigen Gefahrenpotential aus!

29. Juni 2015

Böse Überraschung nach Kaufvertragsschluss – was nun?

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind.

Was aber, wenn zum Beispiel die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war?

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Käufer eine Reihe von kaufrechtlichen Mängelrechten ein – von Nacherfüllung über Rücktritt und Minderung bis hin zu Schadensersatz.

Wer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde, kann ferner auch den Kaufvertrag anfechten.

Dieser ist dann – nach der Anfechtung – von Anfang an nichtig und wird rückabgewickelt.

Anfechtung und Kaufrechtliche Mängelrechte schließen sich allerdings gegenseitig aus.

Vorsicht ist daher bei der Wahl des „richtigen Rechtbehelfs“ geboten – es kommt hier auf die individuelle Interessenlage an.

Lassen Sie sich im Zweifel daher beraten!

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.

 

30. April 2015

Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.

Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.

Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.

30. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und widerruflich?

Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt? Neue Rechtsprechung!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Unterscheidung nach Lebensalter für die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.

Das hat zur Folge, dass allen Mitarbeitern der längste Urlaub zu gewähren ist, den der Tarifvertrag vorsieht.

Was bedeutet das für die anderen Arbeitsverträge?

Auch dort gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das heißt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für alle Tarifverträge anzuwenden ist, die eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung vorsehen.

Dies gilt aber auch für allgemeine Urlaubsregelungen, die in einem Betrieb praktiziert werden. Das bedeutet, dass auch dann den Arbeitnehmern der höchste Urlaub zu gewähren ist, wenn einheitliche Arbeitsverträge in einem Betrieb eine Altersstaffelung für die Urlaubsdauer vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Regelung nicht in den Arbeitsverträgen vereinbart ist, aber eine allgemeine betriebliche Übung besteht, dass die Urlaubsdauer vom Erreichen bestimmter Altersgrenzen abhängt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich also dringend beraten lassen!

30. April 2015

Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verkehrsunfall

Wer als Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und auf der Fahrt von der Wohnung zum Einsatzort mit seinem Privatauto verunglückt, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn er sein Auto nutzen musste, um rechtzeitig zum Einsatzort zu kommen.

Dies gilt nur in dem Umfang, den der Arbeitgeber hinzunehmen hätte, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verunglückt wäre (Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 102/10).

30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.

25. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

30Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.