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    News & Updates

    Schadenersatz

3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163

9. März 2017

Kündigung während der Elternzeit

Ein Klassiker aus dem Arbeitsrech ist die Frage: Ist eine Kündigung während der Elternzeit wirksam?

Die Frage, ob eine Kündigung während der Elternzeit wirksam ist, wird eindeutig durch das Gesetz beantwortet: gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung unwirksam, sodass sich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können.

In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Kündigung gleichsam für die Zeit vor der Elternzeit und gleichsam für die Zeit nach der Elternzeit gilt. Hier ist zu differenzieren: Laut Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Nach der Elternzeit ist eine Kündigung jedoch grundsätzlich wirksam. Der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besteht, wirkt also nicht nach.

Es empfiehlt sich aber dennoch aus Arbeitgebersicht im Sinne einer nachhaltigen Personalpolitik, bereits während der Elternzeit mit „betroffenen“ Arbeitnehmern in Kontakt zu treten und frühzeitig die Möglichkeiten einer weiteren beruflichen Zusammenarbeit zu besprechen. Auf diese Art und Weise kann oft die sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht unbefriedigende Situation einer Kündigung nach der Elternzeit vermieden werden. Bei diesem Dialog stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern beratend zur Seite. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung helfen wir Ihnen, Ihre Interessen vor Gericht zu wahren.

8. Juni 2016

Bauaufsichtliches Einschreiten – was versteht man darunter und wie kann man dagegen vorgehen?

Unter einem bauaufsichtlichen Einschreiten versteht man zum Beispiel eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung.

Ist diese nicht rechtmäßig, kann der Bauherr ihre Aufhebung beantragen – und zwar vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer Anfechtungsklage, da es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.

Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, und auch, ob diese Abweichung nicht genehmigt werden kann.

Im Besten Fall sollte man es aber gar nicht erst soweit kommen lassen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist meistens dann nicht erforderlich, wenn frühzeitig der Dialog zur Bauaufsichtsbehörde gesucht wird. Bereits in diesem Zusammenhang beraten wir unsere Mandanten von der Antragstellung bis zur Bauausführung rechtlich. Dadurch können unnötige Kosten einer Auseinandersetzung bis hin zu einem Rückbau vermieden werden. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch nicht vermeiden lassen, gehört ebenfalls die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten zu unserem Tätigkeitsbereich.

19. Mai 2016

Schmerzensgeld – in welchen Fällen kann es gefordert werden und in welcher Höhe?

Die Fälle, in denen Schmerzensgeld gefordert werden kann, sind durch das Gesetz bestimmt. Ansprüche auf Schmerzensgeld kommen danach vor allem bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht.

Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab – zum Beispiel der Schwere der Verletzung und des durch diese bedingten Leidens.

Vor diesem Hintergrund ist für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schmerzensgeld die Dokumentation der Verletzungen durch ärztliche Atteste von enormer Bedeutung. Denn diese müssen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden.

Wir begleiten unsere Mandanten bereits dabei und helfen ihnen bei der Erlangung der für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung erforderlichen Unterlagen. Zögern Sie nicht, uns hier frühzeitig anzusprechen!

12. Februar 2016

Ist fahrlässiges Handeln strafbar?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ – und zwar darauf, ob das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Dies ist zum Beispiel bei Straftaten wie Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Brandstiftung der Fall. Bei Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung hingegen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Vorsatz erfordert zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen. Da die Antwort auf die Frage, ob ein solches vorliegt, über die Strafbarkeit entscheiden kann, sollten Sie stets von Ihrem „Recht auf einen Strafverteidiger“ Gebrauch machen. Denn ob tatsächlich ein billigendes In-Kauf-Nehmen vorliegt, ist für den juristischen Laien oft schwer zu bestimmen, und entscheidet über vorbestraft oder nicht.

29. Oktober 2015

Kundendaten durch Arbeitnehmer kopiert – Handlungsmöglichkeiten

Was kann ein Arbeitgeber unternehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse schickt?

Kundendaten sind das Herzstück eines jeden Unternehmens. Bei ihnen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung daher um ein Betriebsgeheimnis.

Vor diesem Hintergrund macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, wenn er sich Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse z. B. aus Eigennutz schickt. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt und der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis zu stellen.

Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn es tatsächlich zu einem Schaden durch sein Verhalten kommt.

Und nicht zuletzt kommt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Betroffenen Unternehmen stehen daher mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen sie auch Gebrauch machen sollten. Um in diesem Zusammenhang keine Fristen zu verpassen und eine auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittene Lösung zu erlangen, empfiehlt sich bereits früh die Einschaltung eines Anwalts. Dann können die betroffenen Arbeitgeber agieren und nicht nur reagieren.

22. September 2015

Die Abnahme – Bedeutung und Wirkung im Baurecht

Die Abnahme ist im Baurecht von entscheidender Bedeutung – dies gilt sowohl für den Besteller, als auch für den Unternehmer. Das Gesetz knüpft an die Abnahme wegen der damit verbundenen Billigung des Werkes vor allem folgende Rechtswirkungen:

  • Ab der Abnahme wird der vor der Herstellung gegebene Anspruch auf die Herstellung durch den Anspruch auf Nacherfüllung verdrängt.
  • Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt.
  • Die Beweislast kehrt sich zu Gunsten des Unternehmers um.

Vor diesem Hintergrund ist in der Praxis stets sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Abnahme vorliegt und in geeigneten Fällen auf den Zeitpunkt einer Abnahme Einfluss zu nehmen.

28. August 2015

Trunkenheit im Verkehr – der Klassiker zur Wiesnzeit

Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tritt noch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ein, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die Grenzwerte so genannter „absoluter“ Fahruntüchtigkeit liegen.

Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas.

Für Radfahrer setzt die neue Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 ‰.

Selbst wenn diese Grenzen noch nicht überschritten wurden, können zumindest Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllt sein.

Setzen Sie sich hier also nicht unnötig einem Risiko aus!

Wir wünschen Ihnen eine schöne „5. Jahreszeit“ und frei nach den Wüschen aus München ein friedliches Rosenheimer Herbstfest!

29. Juni 2015

Böse Überraschung nach Kaufvertragsschluss – was nun?

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind.

Was aber, wenn zum Beispiel die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war?

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Käufer eine Reihe von kaufrechtlichen Mängelrechten ein – von Nacherfüllung über Rücktritt und Minderung bis hin zu Schadensersatz.

Wer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde, kann ferner auch den Kaufvertrag anfechten.

Dieser ist dann – nach der Anfechtung – von Anfang an nichtig und wird rückabgewickelt.

Anfechtung und Kaufrechtliche Mängelrechte schließen sich allerdings gegenseitig aus.

Vorsicht ist daher bei der Wahl des „richtigen Rechtbehelfs“ geboten – es kommt hier auf die individuelle Interessenlage an.

Lassen Sie sich im Zweifel daher beraten!

27. Mai 2015

Mangelhafte Reise – was nun?

Nicht immer verläuft eine Reise so, wie gebucht. Dies gilt vor allem in Bezug auf Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. So kann es vor allem in südlicheren Ländern vorkommen, dass sich Ungeziefer (Ameisen, Kakerlaken) im Zimmer findet.

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Reisenden eine Reihe von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Reiseveranstalter ein. Die Palette reicht von Minderung über Kündigung bis zu Schadensersatz.

Der Reisende sollte hier vor allem zwei Punkte stets beachten:

  1. Viele Ansprüche setzen ein Abhilfeverlagen voraus. Das heißt konkret: Rügen Sie Mängel stets vor Ort und bestimmen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Nur so können Sie in den meisten Fällen daheim erfolgreich gegen den Reiseveranstalter vorgehen.
  2. Daheim sollten Sie ebenfalls nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zögern. Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorausgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
30. April 2015

Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verkehrsunfall

Wer als Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und auf der Fahrt von der Wohnung zum Einsatzort mit seinem Privatauto verunglückt, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn er sein Auto nutzen musste, um rechtzeitig zum Einsatzort zu kommen.

Dies gilt nur in dem Umfang, den der Arbeitgeber hinzunehmen hätte, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verunglückt wäre (Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 102/10).

30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.