25. April 2017
Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.
Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.
Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.
14. Juli 2016
Urlaub bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage.
Hat ein Arbeitnehmer aber auch Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub, wenn er während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?
Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – es kommt darauf an. Und zwar kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann hat er Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub. Je nach vertraglicher Vereinbarung und Anwendung eines Tarifvertrages kann der Anspruch im Einzelfall auch höher sein. Eine individuelle Betrachtung des Arbeitsvertrages und etwaiger Tarifverträge, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, schafft in diesen Fällen Rechtssicherheit.
14. Januar 2016
Weihnachtsgeld zurück?
Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ Entscheidend ist, ob Sie im Arbeitsvertrag eine derartige Regelung getroffen haben und ob diese Regelung wirksam ist.
Bezeichnet werden derartige Regelungen als Rückzahlungsvorbehalte. Die Wirksamkeit der Regelung hängt von der Höhe der Weihnachtsgratifikation, der Länge der Bindung des Arbeitnehmers und der in der Regelung genannten Gründe für das Ausscheiden ab.
Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt kann zum Beispiel folgende wirksame Vereinbarung getroffen werden:
„Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres ausscheidet.“
Gerne stehen wir Ihnen als Arbeitgeber bei der Gestaltung wirksamer Rückzahlungsvorbehalte und der Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche zur Seite. Betroffene Arbeitnehmer beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten der Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs.
27. Mai 2015
Mangelhafte Reise – was nun?
Nicht immer verläuft eine Reise so, wie gebucht. Dies gilt vor allem in Bezug auf Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. So kann es vor allem in südlicheren Ländern vorkommen, dass sich Ungeziefer (Ameisen, Kakerlaken) im Zimmer findet.
In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Reisenden eine Reihe von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Reiseveranstalter ein. Die Palette reicht von Minderung über Kündigung bis zu Schadensersatz.
Der Reisende sollte hier vor allem zwei Punkte stets beachten:
- Viele Ansprüche setzen ein Abhilfeverlagen voraus. Das heißt konkret: Rügen Sie Mängel stets vor Ort und bestimmen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Nur so können Sie in den meisten Fällen daheim erfolgreich gegen den Reiseveranstalter vorgehen.
- Daheim sollten Sie ebenfalls nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zögern. Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorausgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
30. April 2015
Urlaubsanspruch nach Lebensalter?
Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.
Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.
Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.
Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.
30. April 2015
Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.
Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.
Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.
Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.
30. April 2015
Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt? Neue Rechtsprechung!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Unterscheidung nach Lebensalter für die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.
Das hat zur Folge, dass allen Mitarbeitern der längste Urlaub zu gewähren ist, den der Tarifvertrag vorsieht.
Was bedeutet das für die anderen Arbeitsverträge?
Auch dort gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das heißt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für alle Tarifverträge anzuwenden ist, die eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung vorsehen.
Dies gilt aber auch für allgemeine Urlaubsregelungen, die in einem Betrieb praktiziert werden. Das bedeutet, dass auch dann den Arbeitnehmern der höchste Urlaub zu gewähren ist, wenn einheitliche Arbeitsverträge in einem Betrieb eine Altersstaffelung für die Urlaubsdauer vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Regelung nicht in den Arbeitsverträgen vereinbart ist, aber eine allgemeine betriebliche Übung besteht, dass die Urlaubsdauer vom Erreichen bestimmter Altersgrenzen abhängt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich also dringend beraten lassen!
30. April 2015
Urlaub verfällt am 31. Dezember
Entgegen allgemeiner Meinung wird der Urlaubsanspruch nicht automatisch in das nächste Jahr übertragen.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nur möglich, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.
Wenn dies der Fall ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Was ist zu tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer noch Urlaub aus dem aktuellen Jahr offen haben, sollten Sie rechtzeitig während des Jahres einen Urlaubsantrag stellen und wenn dieser nicht genehmigt werden kann, sich die Übertragung in das nächste Jahr bestätigen lassen.
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen, wenn solche dringenden Gründe vorliegen. Sie liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer z.B.einen ihm früher angebotenen Urlaub nicht nehmen wollte.
Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen!
30. April 2015
Insolvenz des Reiseveranstalters
Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.
Was tun?
Vorsorgen!
Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.
Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.
30. April 2015
Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen
Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.
25. April 2015
Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und wiederruflich?
30Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.
Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.
Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.
25. April 2015
Urlaubsanspruch nach Lebensalter?
30Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.
Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.
Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.
Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.