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3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163

9. März 2017

Kündigung während der Elternzeit

Ein Klassiker aus dem Arbeitsrech ist die Frage: Ist eine Kündigung während der Elternzeit wirksam?

Die Frage, ob eine Kündigung während der Elternzeit wirksam ist, wird eindeutig durch das Gesetz beantwortet: gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung unwirksam, sodass sich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können.

In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Kündigung gleichsam für die Zeit vor der Elternzeit und gleichsam für die Zeit nach der Elternzeit gilt. Hier ist zu differenzieren: Laut Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Nach der Elternzeit ist eine Kündigung jedoch grundsätzlich wirksam. Der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besteht, wirkt also nicht nach.

Es empfiehlt sich aber dennoch aus Arbeitgebersicht im Sinne einer nachhaltigen Personalpolitik, bereits während der Elternzeit mit „betroffenen“ Arbeitnehmern in Kontakt zu treten und frühzeitig die Möglichkeiten einer weiteren beruflichen Zusammenarbeit zu besprechen. Auf diese Art und Weise kann oft die sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht unbefriedigende Situation einer Kündigung nach der Elternzeit vermieden werden. Bei diesem Dialog stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern beratend zur Seite. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung helfen wir Ihnen, Ihre Interessen vor Gericht zu wahren.

14. Februar 2017

Versorgungsausgleich – was versteht man darunter? Wann findet er statt? Kann er ausgeschlossen werden?

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist dies jedoch nur der Fall, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Anderenfalls findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich statt. Bei einer Ehezeit ab drei Jahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen, das heißt automatisch durchgeführt. Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs in fast allen Fällen mehrere Monate in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Scheidungsantrag bereits mehrere Monate vor Ablauf des Trennungsjahres zu stellen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Dies lässt das Gesetz ausdrücklich zu. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung und unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts. Hier kann bereits die Gestaltung in einem Ehevertrag durch uns in guten Zeiten die Basis schaffen.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Zusammenhang sowohl beratend, als auch wie in allen weiteren Folgesachen einer Scheidung vor dem Familiengericht – beispielsweise Unterhalts- und Ehewohnungs- und Haushaltssachen – zur Seite.

19. Oktober 2016

Leiharbeit – was ändert sich durch die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017?

Die Einführung des Mindestlohnes liegt erst wenige Jahre zurück. Nun hat der Bundestag erneut ein Gesetz verabschiedet, das einen für die Praxis relevanten Bereich des Arbeitsrechts reformiert – das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Damit soll vor allem Missbrauch beendet und die Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern verbessert werden.

Ab dem 01.01.2017 darf daher zum Beispiel der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Es gilt dann eine neue Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Ferner trifft ab dem 01.01.2017 den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen diese Offenlegungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer künftig unwirksam.

Die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017 betreffen damit gleichermaßen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Es empfiehlt sich daher für alle Vertragsparteien, sich vorab mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut zu machen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

4. August 2016

Auswirkung der Trennung auf einen gemeinsamen Mietvertrag

Wenn eine Beziehung auseinandergeht, stellt sich für viele Paare, die zusammenleben und einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, oft die Frage, welche Auswirkung die Trennung auf den gemeinsamen Mietvertrag hat. Dies gilt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen.

Hier muss zwischen dem Außenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern, und dem Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Partner untereinander, unterschieden werden.

Gegenüber dem Vermieter haften die Partner auch nach der Trennung als Gesamtschuldner; das heißt, dass der Vermieter auch nach der Trennung die Miete nach seinem Belieben von jedem der Mieter ganz oder zu einem Teil fordern kann.

Im Innenverhältnis haben sich die Partner grundsätzlich dann hälftig an der Miete zu beteiligen. Dies gilt aber nur, sofern sich nicht aus den Umständen eine abweichende Ausgleichsregelung ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Partner die gemeinsame Wohnung im beiderseitigen Einvernehmen verlässt und der verbleibende die Wohnung allein übernehmen will. Er hat dann – im Innenverhältnis – allein zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund ist es stets ratsam, frühzeitig eine Regelung zu finden, die den Bedürfnissen beider Partner gerecht wird. So lässt sich Streit im Innen- und Außenverhältnis vermeiden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

14. April 2016

Scheidung – wann kann eine Ehe geschieden werden?

Im Gesetz ist geregelt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert? Auch diese Frage beantwortet das Gesetz: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Hier kommt also das berühmte Trennungsjahr zum Tragen.

Fehlt es am Antrag beider Ehegatten oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, besteht eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen, dies schreibt das Gesetz zwingend vor. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Zusammenhang und helfen Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Scheidung.

1. März 2016

Wir unterstützen Mütter beim Wiedereinstieg in den Beruf – Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Steht das Ende der Elternzeit bevor, setzen sich viele Mütter mit der Frage auseinander, ob sie in ihren alten Job zurückkehren und wie sich eine derartige Rückkehr gestalten lässt.

In Betracht kommt zum Beispiel ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, also Teilzeitarbeit. Ein derartiger Antrag ist geregelt in § 8 TzBfG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Antrag kann nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ob tatsächlich betriebliche Gründe entgegenstehen, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung individueller Teilzeitmodelle. Findet in der Praxis jedoch eine pauschale Ablehnung statt, helfen wir Ihnen, die Verringerung der Arbeitszeit notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Eine rechtzeitige Beratung schon im Vorfeld bei der Antragstellung unterstützt eine einvernehmliche und zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber passende Gestaltung. Wir helfen Ihnen bereits bei der richtigen Formulierung des Antrags und bei der Einhaltung der einschlägigen Fristen.

24. Februar 2016

Der Kauf von Tieren – anwendbares Recht und Beispiele für Mängel eines Pferdes

Der Kauf von Tieren unterliegt dem allgemeinen Kaufrecht. Das heißt:  Ist ein Tier mangelhaft, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel den Kaufpreis mindern – wie beispielsweise beim Kauf eines Autos.

Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mit dem Kauf ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden ist – wie zum Beispiel beim Kauf eines teuren Turnierpferdes. Stellt sich hier nach dem Kauf heraus, dass es sich tatsächlich gar nicht um ein solches handelt, stellt dies einen Mangel dar. In diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sind die Abstammung, die Eintragung im Zuchtbuch, der Ausbildungsstand eines Pferdes und die Trächtigkeit.

Das Gesetz schützt also den Käufer eines Tieres genauso wie den Autokäufer. Zögern Sie also nicht, auch in diesen Fällen von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

14. Januar 2016

Weihnachtsgeld zurück?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ Entscheidend ist, ob Sie im Arbeitsvertrag eine derartige Regelung getroffen haben und ob diese Regelung wirksam ist.

Bezeichnet werden derartige Regelungen als Rückzahlungsvorbehalte. Die Wirksamkeit der Regelung hängt von der Höhe der Weihnachtsgratifikation, der Länge der Bindung des Arbeitnehmers und der in der Regelung genannten Gründe für das Ausscheiden ab.

Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt kann zum Beispiel folgende wirksame Vereinbarung getroffen werden:

Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres ausscheidet.

Gerne stehen wir Ihnen als Arbeitgeber bei der Gestaltung wirksamer Rückzahlungsvorbehalte und der Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche zur Seite. Betroffene Arbeitnehmer beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten der Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs.

29. Oktober 2015

Kundendaten durch Arbeitnehmer kopiert – Handlungsmöglichkeiten

Was kann ein Arbeitgeber unternehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse schickt?

Kundendaten sind das Herzstück eines jeden Unternehmens. Bei ihnen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung daher um ein Betriebsgeheimnis.

Vor diesem Hintergrund macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, wenn er sich Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse z. B. aus Eigennutz schickt. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt und der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis zu stellen.

Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn es tatsächlich zu einem Schaden durch sein Verhalten kommt.

Und nicht zuletzt kommt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Betroffenen Unternehmen stehen daher mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen sie auch Gebrauch machen sollten. Um in diesem Zusammenhang keine Fristen zu verpassen und eine auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittene Lösung zu erlangen, empfiehlt sich bereits früh die Einschaltung eines Anwalts. Dann können die betroffenen Arbeitgeber agieren und nicht nur reagieren.

7. Oktober 2015

Ausschlussfristen im Lichte des Mindestlohngesetzes

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Ausschlussfristen. Darunter versteht man eine Vereinbarung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist von einer der Vertragsparteien geltend gemacht werden.

Bezogen auf den Mindestlohn sind Ausschlussfristen generell unwirksam. Mindestlohn ist vielmehr unabdingbar. Das heißt konkret: Auch wenn die im Arbeitsvertrag bestimmte Frist für die Geltendmachung abgelaufen ist, kann der Arbeitnehmer zumindest seinen Anspruch auf Mindestlohn erfolgreich gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Die Einführung des Mindestlohns kann hier aber sogar noch weitergehende Konsequenzen haben. Möglicherweise werden Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam. Diese Frage wurde zwar noch nicht entschieden, dürfte aber insbesondere für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben. Hier empfiehlt es sich, die Entwicklung des Rechts im Auge zu behalten.

16. September 2015

Was wird, wenn ich nicht mehr handeln kann? – Vorsorgevollmacht

Haben Sie sich schon einmal mit dieser Fragestellung befasst. Viel zu oft wird das Thema auf „später“ verschoben. Falls es zu spät sein sollte, stehen wir Ihren Angehörigen ebenso bei, wie wir unsere Mandanten bei der passenden Gestaltung beraten und dann diese umsetzen. Die rechtzeitige Abfassung einer Vorsorgevollmacht kann private Schicksale ebenso in der Abwicklung erleichtern, wie sie Unternehmen erhalten kann.

Oft steht und fällt ein Unternehmen mit dem Unternehmer als Zugpferd. Mit passenden Vollmachten werden ein Stillstand im Unternehmen bis hin letztlich zur Insolvenz vermieden.

Sollten Sie keine Antwort auf die Frage haben, wer bei einer schweren längeren Krankheit

  • Entscheidungen für Sie trifft,
  • Ihre Investitionen plant und Zahlungen vornimmt,
  • Ihre Kundenkontakte pflegt,
  • mit Ihren Lieferanten spricht oder
  • Personalentscheidungen trifft

und gleichzeitig hierzu auch berechtigt ist, also eine entsprechende Bevollmächtigung vorweisen kann, sollten Sie handeln. Wir helfen Ihnen dabei und auch bei der Gestaltung eines Notfallordners mit den wichtigsten geschäftlichen – oder auch privaten – Unterlagen.

Wie wichtig eine Vorsorgevollmacht ist, können Sie auch daran erkennen, dass sich durch eine solche Ihre Rating verbessern kann.

30. Juli 2015

Kündigung von Bausparverträgen wegen nicht-abrufen der Bausparmittel?

Die Zinsen am Kapitalmarkt sind schon länger auf einem historisch niedrigen Niveau. Aus diesem Grund nutzen viele Bausparer die älteren höherverzinslichen Tarife heute noch als Geldanlage. Die Bausparkassen sehen sich daher nach eigenen Angaben gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Kollektiv schützen.

Das heißt konkret: Bausparverträge werden gekündigt.

Zu Recht?

Die Antwort lautet hier – wie so oft – es kommt drauf an:

In jedem Fall hat die Bausparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Bausparsumme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Ob jedoch bei Zuteilungsreife bereits von einem vollständigen Empfang der Bausparsumme auszugehen ist, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Sollten Sie also von einer Kündigung betroffen sein, empfiehlt sich auf jeden Fall eine Überprüfung der Rechtslage, damit Sie nicht auf eine für Sie günstige Geldanlage verzichten müssen.

13. Juli 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, geht damit dem Rückzahlungsanspruch des Bestellers vor.

Schwarzarbeit lohnt sich also vor diesem Hintergrund für den Besteller in zweierlei Hinsicht nicht.

Neben der Verwirklichung von Straftatbeständen ist er auch bei mangelhafter Werkleistung schutzlos.

Setzen Sie sich hier also nicht einem unnötigen Gefahrenpotential aus!

29. Juni 2015

Böse Überraschung nach Kaufvertragsschluss – was nun?

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind.

Was aber, wenn zum Beispiel die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war?

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Käufer eine Reihe von kaufrechtlichen Mängelrechten ein – von Nacherfüllung über Rücktritt und Minderung bis hin zu Schadensersatz.

Wer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde, kann ferner auch den Kaufvertrag anfechten.

Dieser ist dann – nach der Anfechtung – von Anfang an nichtig und wird rückabgewickelt.

Anfechtung und Kaufrechtliche Mängelrechte schließen sich allerdings gegenseitig aus.

Vorsicht ist daher bei der Wahl des „richtigen Rechtbehelfs“ geboten – es kommt hier auf die individuelle Interessenlage an.

Lassen Sie sich im Zweifel daher beraten!

22. Mai 2015

Rechtsanspruch auf Bonuszahlung im Arbeitsrecht?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung hat.

Wie so oft heißt hier die Antwort: „Es kommt darauf an.“

Von Bedeutung ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ein Arbeitsvertrag mit der Klausel: „Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ ist eindeutig.

Er schließt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Bonuszahlung aus.

Etwas anderes gilt aber zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt.

Alle Verträge sollten auch hier aufeinander abgestimmt gestaltet sein. Vor diesem Hintergrund ist es oft ratsam, sich vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beraten zu lassen.

So können Sie bereits im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden.

21. Mai 2015

Arbeitszeitkonto und Minusstunden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Zeitguthaben des Arbeitnehmers auf seinem Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden verrechnet werden darf, wenn diese Verrechnungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (Az. 5  AZR 676/11).

30. April 2015

Urlaub verfällt am 31. Dezember

Entgegen allgemeiner Meinung wird der Urlaubsanspruch nicht automatisch in das nächste Jahr übertragen.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nur möglich, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.

Wenn dies der Fall ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Was ist zu tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer noch Urlaub aus dem aktuellen Jahr offen haben, sollten Sie rechtzeitig während des Jahres einen Urlaubsantrag stellen und wenn dieser nicht genehmigt werden kann, sich die Übertragung in das nächste Jahr bestätigen lassen.
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen, wenn solche dringenden Gründe vorliegen. Sie liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer z.B.einen ihm früher angebotenen Urlaub nicht nehmen wollte.
Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen!

30. April 2015

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld gibt es nur,

  • wenn Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder
  • wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, der die Zahlung von Weihnachtsgeld vorsieht oder
  • aufgrund betrieblicher Übung, das heißt, wenn drei Jahre lang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bezahlt wurde oder
  • wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes Weihnachtsgeld bekommen (Gleichheitsgrundsatz).

Sollte einer dieser Gründe vorliegen, ist Weihnachtsgeld zu zahlen.

Vorsicht ist geboten, bei so genannten Freiwilligkeit-, Vorbehalts- oder Widerrufsklauseln. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, ob diese Klauseln wirksam sind. Wenn nicht, besteht möglicherweise Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld können auch verfallen, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbart ist. Hier müssen die vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen eingehalten werden. Auch insoweit ist eine Prüfung notwendig.

30. April 2015

Gefahren bei der Darlehensversicherung gemeinschaftlicher Immobilien in den Erbschaftsteuerrichtlinien

Häufig werden in Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie durch ein (Ehe)Paar vom Finanzierer (Lebens)Versicherungen angeboten, die zumindest die Hälfte der Darlehenssumme absichern sollen. Dadurch entsteht grundsätzlich der Vorteil, im Falle des Todes seines (Ehe)Partners auch weiterhin nicht die volle Finanzierung der ursprünglich gemeinsamen Immobilie schultern zu müssen. Die Kombination in nur einem Versicherungsvertrag führt jedoch dazu, dass die Leistung aus diesem gemeinsamen Vertrag nur zur Hälfte eine Leistung aus eigenem Vertrag darstellt und somit die andere Hälfte vollständig der Erbschaftsteuer unterliegt. (R 3.6 ErbStR)

Hier sollte dringend vor Abschluss von Immobilienkauf- und zugehörigen Finanzierungsverträgen bereits an eine auch erbschaftsteueroptimierte Gestaltung gedacht werden.

30. April 2015

Unternehmenssicherung durch Vollmacht

An welche Punkte denken Sie spontan, wenn Sie an Unternehmenssicherung denken? Kreditwürdigkeit – die eigene und die der Kunden. Kennzahlen. Haftung. Versicherungspolicen.

Kleine und mittelständische persönlich oder durch die Familie geführte Unternehmen und solche Unternehmer sollten zuerst an folgende Fragen beantworten:

  1. Was passiert, wenn ich gerade nicht verfügbar bin?
  2. Was passiert, wenn ich nicht mehr bin?

Antworten hierauf verbessern nicht nur die Kreditwürdigkeit. Sie sichern Ihr Unternehmen.

Die Antwort ist meist mit einer Person verbunden. Diese Person zu finden, kann schwer sein, ist aber Unternehmerpflicht. Im eigenen Interesse, dem der Familie und dem der Angestellten.

Diese Person muss jedoch auch in die Lage versetzt werden, zu handeln. Dafür sorgen wir bei unseren Mandanten.

Im ersten Fall müssen Sie wissen, dass niemand automatisch für Sie handeln kann oder darf. Auch nicht der Ehepartner, das erwachsene Kind oder der langjährige Mitarbeiter.

Sie müssen die Person oder die Personen ihres Vertrauens bevollmächtigen. Nachdem Sie dadurch für den Ernstfall vorsorgen, spricht man von einer Vorsorgevollmacht. Diese kann umfassend als Generalvollmacht ausgestaltet werden, sie kann aber auch individuell für einzelne Bereiche erteilt werden, und somit auf die unternehmerische Seite beschränkt werden. Sie haben die Möglichkeit, für jeden Bereich die jeweils geeignetste Person auszuwählen.

Stellen Sie sich Ihrer Verantwortung und suchen Sie Ihre Vertrauensperson!

30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.

30. April 2015

Weihnachtsgeschenke – Umtausch

Alle Jahre wieder beginnt nach den Feiertagen die große Umtauschaktion.
Doch Vorsicht!

Es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn das Geschenk in Ordnung ist und keinen Fehler hat.
Das heißt,

  • wenn das Geschenk nicht passt,
  • nicht gefällt,
  • schon vorhanden ist,
  • oder aus einem sonstigen Grund den Vorstellungen nicht entspricht,

ist der Verkäufer nicht verpflichtet, einwandfreie Ware umzutauschen oder zurückzunehmen.

Sie haben grundsätzlich auch kein Recht, den Kauf zu widerrufen, außer bei Kauf nach Katalog oder im Internet (so genannte Fernabsatzverträge).

Einige Geschäfte räumen ihnen trotzdem ein Umtauschrecht ein.

Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen sie sich dieses Umtauschrecht beim Kauf schriftlich auf dem Kassenzettel oder der Rechnung bestätigen und vereinbaren sie, dass sie auch das Geld zurückerhalten, wenn das Geschenk nicht passt oder nicht gefällt.

Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

25. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und wiederruflich?

30Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.