Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

Was verbirgt sich dahinter?

Die Grundkonstellation gestaltet sich wie folgt: Eine GmbH nimmt einen Kredit auf. Da die von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten dem Kreditgeber nicht genügen, fordert er zusätzlich eine persönliche Absicherung durch den Gesellschafter. Dieser übernimmt daraufhin eine Bürgschaft für die Rückzahlung des Darlehens.

Im Verlauf des Kreditverhältnisses gerät die GmbH in die Insolvenz. Die Bank kann auf die ihr eingeräumten Sicherheiten – beispielsweise sicherungsübereignete Maschinen – zugreifen und diese dank ihres Absonderungsrechts verwerten. Aus dem Erlös erfolgt eine teilweise Rückzahlung der offenen Forderungen. In dem Umfang, in dem das Darlehen aus dem Unternehmensvermögen getilgt wird, reduziert sich die Haftung des Gesellschafters aus der Bürgschaft.

Das Risiko für den Gesellschafter nach § 135 Abs. 2 InsO

Und an dieser Stelle kommt die gesetzliche Regelung nach § 135 Abs. 2 InsO ins Spiel. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft eine Befriedigung auf eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens vornimmt, wenn ein Gesellschafter für diese Forderung eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet.

Auf die Praxis angewandt bedeutet dies: Wird ein bürgender Gesellschafter durch eine Verwertung einer Sicherheit aus dem Firmenvermögen aus seiner Bürgschaft befreit, so hat er diesen Betrag, um den er befreit worden ist, an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Dies ist mit dem Begriff der Anfechtung gemeint.

Gilt dies auch im Falle eines Leasingvertrages, für den ein Gesellschafter eine Bürgschaft eingegangen ist?

Diese Frage beantwortet der BGH mit einem Urteil vom 10.04.2025 (Az. IX ZR 203/23). Der Sachverhalt war folgender: Der Gesellschafter eines Autohauses in der Rechtsform der GmbH übernahm eine Bürgschaft für ein von der GmbH geleastes Fahrzeug. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH übergab der Insolvenzverwalter das Fahrzeug an die Leasinggeberin, die es verwertete. Und diesen Verwertungserlös, den die Leasinggesellschaft auf Ihre Forderung anrechnete, machte nunmehr der Insolvenzverwalter mit der vorgenannten Argumentation auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des §§ 135 Abs. 2 InsO gegenüber dem bürgenden Gesellschafter geltend.

Und der Insolvenzverwalter unterlag mit seiner Klage. Der Bundesgerichtshof hält diese gesetzliche Regelung nach § 135 Abs. 2 InsO im Falle der Verwertung eines Leasinggegenstandes nicht für anwendbar.

Der BGH begründet dies unter anderem damit, dass die Rückführung auf den Anspruch aus dem Leasingvertrag durch die Verwertung des Leasinggutes nicht aus den Mitteln der Gesellschaft erfolgt sei. Denn das Leasinggut stehe der GmbH nur zum Gebrauch zur Verfügung. Es fehle damit an der Gläubigerbenachteiligung für eine Anfechtung. Auch habe die Verwertung des Leasinggutes nicht die Befreiung des Beklagten von der Bürgschaftsschuld zur Folge. Denn der Restwert des Fahrzeuges sei nicht mehr als eine Berechnungspositionen bei der Ermittlung des Schadens, der dem Leasinggeber entstanden sei, weil der Leasingvertrag in der Insolvenz nicht fortgeführt worden ist.

Was bedeutet dies für Gesellschafter einer GmbH?

Es ist insofern für die GmbH Gesellschafter eine positive Nachricht, dass die Bürgschaft für Verpflichtungen der GmbH aus einem Leasingvertrag, soweit es die Verwertung des Leasinggutes betrifft, nicht zu einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 Abs. 2 InsO führt.

Zugleich zeigt dieses Urteil und damit der Umstand, dass es mit dieser Argumentation eine Klage des Insolvenzverwalters gab, wie risikoreich die Stellung von Sicherheiten eines GmbH-Gesellschafters aus dem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der GmbH ist: In dieser Konstellation ist der Gesellschafter dem Risiko einer Anfechtung/Rückforderung nach § 135 InsO ausgesetzt.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. Oktober 2025

Diesen Beitrag teilen

Arbeitsrecht
06.09.2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Beitrag lesen
Strafrecht, Jugendstrafrecht
02.08.2018

Die Folgen der Jugendstraftat – Wie wird die Straftat eines Jugendlichen bestraft?

Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

Beitrag lesen
Steuerrecht
13.07.2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Beitrag lesen