23. November 2016

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Rechtslage und Tragweite

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge nur in drei Fällen gemeinsam zu:

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Diese Vorschrift ist vor allem für Väter von Bedeutung. Greift nämlich keiner der genannten drei Fälle, hat die Mutter die elterliche Sorge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vaterschaft – anders als die Mutterschaft – nicht automatisch zur elterlichen Sorge führt.

Probleme treten vor diesem Hintergrund häufig im Fall einer Trennung auf. Liegen dann keine Sorgeerklärungen vor und ist die Mutter nicht zur Abgabe einer solchen bereit, bleibt vielen Vätern – auch im Interesse der Kinder – häufig nur die Möglichkeit eines Antrags auf gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht.

Gerne sind wir dabei behilflich. Aber auch bereits im Vorfeld der Familienplanung beraten wir unsere Mandanten über die Auswirkungen einer bewussten Entscheidung für und gegen die Ehe und die sich daran anschließenden vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.