3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163