9. Januar 2018

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?

Die vorsätzlich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt – auch ohne vorherige Abmahnung – an sich eine fristlose Kündigung.

In der Praxis wird jedoch dennoch in den meisten Fällen einer auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gestützten Kündigung seitens der betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben.

Denn wegen der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer trotz entsprechender ärztlicher Bescheinigung nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Er muss Tatsachen vortragen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines vorgelegten ärztlichen Attestes erschüttern.

Und dies gestaltet sich in der Praxis oft schwieriger als gedacht. Gelingt es dennoch, kann der betroffene Arbeitnehmer immer noch die behandelnden Ärzte als Zeugen für eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit benennen. Angesichts dessen ist es stets ratsam, sich vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können.