19. April 2018

Vertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Findet ein Arbeitsverhältnis sein Ende besteht in nicht wenigen Fällen ein erhebliches Interesse des früheren Arbeitgebers, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer – zumindest für eine gewisse Zeit – eine Tätigkeit auf den Gebieten untersagt ist, auf denen er bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet hat (tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot). Gleiches gilt für die Untersagung jeder Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen (unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot).

Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers ratsam, dass sich der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Arbeitsvertrag zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet.
Dies ist grundsätzlich zulässig, es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Jedoch müssen bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots gewisse Grenzen beachtet werden. Zum Beispiel ist ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn es die Zusage einer Karenzentschädigung enthält, die so eindeutig formuliert ist, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhe beurteilen kann.

Hierbei sind wir Arbeitgebern gerne behilflich. Gleiches gilt für Arbeitnehmer. Gerne überprüfen wir Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der Frage, ob ein verbindliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, und helfen Ihnen gegebenenfalls eine Karenzentschädigung erfolgreich durchzusetzen.