25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.