• Blog, Rechtsanwälte Mertl Pösl, Anwalt Rosenheim

    BLOG

    WIR BRINGEN RECHTSENTWICKLUNG UND GESTALTUNGSTIPPS AUF DEN PUNKT

6. September 2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Voraussetzung hierfür ist:

  • die Videoaufnahmen zeigen Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers
  • die Ahndung der Pflichtverletzung ist durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich noch möglich

Die Auswertung des Bildmaterials muss nicht sofort erfolgen. Der Arbeitgeber darf hiermit solange zuwarten, bis dafür ein berechtigter Anlass vorliegt.

Soweit die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgte, stehen der gerichtlichen Verwertung der personenbezogenen Daten auch nicht die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Gerne beraten wir Sie als Arbeitgeber, wie Sie Ihr Bildmaterial gerichtlich sinnvoll einsetzen können.

2. August 2018

Die Folgen der Jugendstraftat – Wie wird die Straftat eines Jugendlichen bestraft?

Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

Das heißt, eine Jugendstraftat wird statt mit Geld- oder Freiheitsstrafe mit

  • Erziehungsmaßregeln,
  • Zuchtmittel oder
  • Jugendstrafe

bestraft. Hintergrund ist, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Erziehungsmaßregeln sind zum Beispiel die Erteilung von Weisungen. Zuchtmittel sind zum Beispiel die Erteilung von Auflagen. Als Zuchtmittel kommt aber auch der Jugendarrest in Frage.

Gerade letzterer bedeutet für viele Jugendliche und Heranwachsende eine deutliche Zäsur. Wenn es die Umstände des Einzelfalles zulassen, gilt es ihn daher zu vermeiden. Dies gelingt am Besten, wenn man frühzeitig Maßnahmen ergreift wie zum Beispiel den Besuch eines Fred Kurses bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Gerne sind wir dabei behilflich und unterstützen Sie im Falle einer Anklage vor Gericht.

13. Juli 2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Jedoch stehen häufig auch Steuerberater vor der Herausforderung eigener Pflichten. So hat das Geldwäschegesetz nicht nur im vergangenen Jahr den Mandanten das Transparenzregister beschert. Auch Steuerberatern wurden zahlreiche Pflichten aufgebürdet. Hintergrund ist die stärkere Gewichtung nach einem risikobasierten Ansatz im Geldwäschegesetz (GWG). Auch politisch exponierte Personen sind in einen neuen Fokus gerückt worden.

Für Steuerberater jedoch gilt eine Verpflichtung der Prävention durch eine Risikoanalyse, die nicht nur zu erstellen ist. Der Fokus liegt auch hier auf Dokumentation, regelmäßiger Prüfung und Aktualisierung. Dies ist auch das Einfallstor für die Aufsichtsbehörde, also die Kontrolle durch die Steuerberaterkammern. Erste bayerische Steuerberaterkammern haben hier auch Prüfungen bereits aufgenommen.

Die Dokumentation und auch Risikoeinschätzung ist hier nicht zu unterschätzen. Ein höheres Risiko ist bereits bei augenscheinlich klassischen Geschäftsbereichen häufig zu definieren. So zählt bereits ein Unternehmen, das mehr als 10% des Umsatzes bar tätigt, zu einem bargeldintensiven Betrieb, denken Sie nur an Ihre Mandanten aus dem Offline-Handel, der Gastronomie aber auch und besonders dem gesamten Imbissbereich bis hin zu Metzgereien und Bäckereien – nach der Definition also Betriebe mit einem Faktor potenziell höheren Risiko nach dem Geldwäschegesetz.

Bei natürlichen Personen sind folgende Daten zu dokumentieren und aber auch zu prüfen:
Vor- und Nachname
Staatsangehörigkeit
Wohnanschrift
Geburtsort und -datum
Art des Ausweises, der ausstellenden Behörde und Ausweisnummer

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind dies:
Name, Firma und Rechtsform
Sitz-Anschrift
Mitglieder des Vertretungsorgans, der gesetzlichen Vertreter oder auftretenden Personen
Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte
Registergericht und -nummer

Die steuerberaterlichen Dokumentationspflichten gehen bis zu einer Kopie oder einem Scan des gültigen Ausweises der Mandanten – und das in Zeiten der DSGVO. Vereinfachte Sorgfaltspflichten liegen nur bei besonderen Gruppen nach § 14 GWG vor, entbinden jedoch nicht von der Indentifizierung an sich.

Beachten Sie in diesen Themen auch die Aufbewahrungspflicht – nach Ende der Geschäftsbeziehung. Überprüfen Sie also Ihre Dokumentationen zumindest jährlich auch in dieser Hinsicht.

Und was geschieht, wenn die Risikoanalyse einen Sachverhalt an den Tag bringt? Ein Spannungsfeld zwischen Schweigepflicht und Anzeigepflicht entsteht, das neben der sauberen Dokumentation die nächsten Probleme aufwirft.

16. Mai 2018

Schneller Rechtsschutz – Einhaltung einer Antragsfrist erforderlich?

Es gibt Fälle, in denen muss es besonders schnell gehen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit abgelehnt hat, diese aber bereits in wenigen Wochen beginnen soll. Wenn sich der Arbeitnehmer dann gegen die Ablehnung wehren möchte, dauert ein Verfahren zu lange als dass bis zum Beginn der begehrten Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit eine Entscheidung des Gerichts vorliegt.

Das Gesetz ermöglicht daher dem Arbeitnehmer, der die Ablehnung nicht hinnehmen möchte, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung in einem beschleunigten Verfahren klären zu lassen, mithin den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Wer den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, muss jedoch schnell handeln. Zwischen der Ablehnung und dem Antrag sollte nicht mehr als einen Monat liegen.

Dies gilt grundsätzlich bei einer einstweiligen Verfügung und nicht nur im hiesigen Beispielsfall.

Zögern Sie also nicht zu lange, Ihr Recht einzufordern. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

3. Mai 2018

Nachfolge bei Personengesellschaften und Wertsteigerungen in der Erbschaftsteuer durch Sonderbetriebsvermögen

Bereits die Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) ist komplex. Die Rechtsnachfolge kann beispielsweise auf erbrechtlicher Grundlage mit erbrechtlichen Nachfolgeklauseln oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen sind u.a. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Erbschaftsteuerlich unklar ist , worin der Erwerbsgegenstand zu sehen ist – der Gesellschaftsanteil selbst oder Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens im Sinne einer Transparenz. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung , dass auf der einen Seite der Anteil an der Gesellschaft der Erwerbsgegenstand als solches sei, während er andererseits die Personengesellschaft als transparent ansieht.

Die Bewertung in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht birgt die Gefahr von zu hohen Werten bei Vorliegen von so genanntem Sonderbetriebsvermögen. Dies erfolgt dadurch, dass auf der einen Seite der Unternehmenswert als Ertragswert nach § 200 BewG als Ganzes ermittelt wird, auf der anderen Seite jedoch nach § 97 Abs. 1a BewG dieser Grundsatz durchbrochen wird und Sonderbetriebsvermögen dann nach dem gemeinen Wert gesondert ermittelt und hinzugerechnet wird. Dies kann bei fehlender Berücksichtigung dann zu einer Doppelbelastung in erb- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht führen. Die Doppelbelastung resultiert dabei daraus, dass im Ertragswert Kosten nicht berücksichtigt sind, die für die Nutzung eines beispielsweise fremden Grundstücks für das Unternehmen anfallen würden, auf der anderen Seite aber dann der Gegenstand hinzugerechnet würde. Dieser Effekt kann sogar zu einem erhöhten Ertragswert führen, wenn ein Mitgesellschafter ein Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, an dem der betroffene Gesellschafter gar nicht beteiligt ist.

Wir sorgen mit entsprechender Gestaltungsberatung im Vorfeld oder im Fall des Falles nachträglicher Anfechtung solcher Steuerveranlagungen durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht dafür, dass sich diese gesetztesimmanenten Probleme bei unseren Mandanten so gering als möglich auswirken. Wir verstehen uns dabei nicht als die Alternative zum Steuerberater sondern Teil eines Teams, das Ihre Interessen vertritt. Häufig kommt der Kontakt gerade von einem kompetenten Steuerberater, der die notwendige Arbeitsteilung in Nachfolgesituationen im Interesse des Erfolgs seiner Mandanten erkennt.

25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.

19. April 2018

Vertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Findet ein Arbeitsverhältnis sein Ende besteht in nicht wenigen Fällen ein erhebliches Interesse des früheren Arbeitgebers, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer – zumindest für eine gewisse Zeit – eine Tätigkeit auf den Gebieten untersagt ist, auf denen er bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet hat (tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot). Gleiches gilt für die Untersagung jeder Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen (unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot).

Dann ist es aus Sicht des Arbeitgebers ratsam, dass sich der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Arbeitsvertrag zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet.
Dies ist grundsätzlich zulässig, es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Jedoch müssen bei der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots gewisse Grenzen beachtet werden. Zum Beispiel ist ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn es die Zusage einer Karenzentschädigung enthält, die so eindeutig formuliert ist, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der vorgeschriebenen Höhe beurteilen kann.

Hierbei sind wir Arbeitgebern gerne behilflich. Gleiches gilt für Arbeitnehmer. Gerne überprüfen wir Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der Frage, ob ein verbindliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, und helfen Ihnen gegebenenfalls eine Karenzentschädigung erfolgreich durchzusetzen.

21. März 2018

Transparenzregister – zähmen Sie Ihr Bürokratiemonster

Seit 1. Oktober 2017 bestehen für zahlreiche Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister. Hiervon sind – auch wenn es sich um Regelungen aus der Geldwäschebekämpfung handelt – auch kleine und mittelständische Unternehmen und auch Familienunternehmen betroffen. Doch häufig werden die Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder, die mit der Wirkung eines an den Pranger Stellens auch noch auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Meldepflicht um so genannte Compliance-Pflichten. Diese sind somit von den Geschäftsführungsorganen der Gesellschaften sicherzustellen. Es sind also Organisationsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sicherzustellen.

Meldepflichtig sind dabei nach § 20 GwG unter anderem Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personenvereinigungen, was nicht nur Unternehmen sondern auch Vereine trifft.

Hintergrund der Transparenzpflicht ist dabei, den oder die wirtschaftlich Berechtigten solcher Vereinigungen öffentlich zu machen. Die natürliche Person hinter einer Gesellschaft soll sichtbar werden.

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, erschließt sich oft nicht auf den ersten Blick, so dass wir hier häufig bereits zum Beispiel bei mehrstufigen Gesellschaften oder auch Erbengemeinschaften unsere Mandanten unterstützen, den zutreffenden wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. Nach § 3 GwG zählt hierzu entweder

  • Anteilseigner,
  • Stimmrechtsinhaber oder
  • Personen, die auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausüben.

Lässt sich nach diesen Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, kann der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als solcher anzusehen sein, was dann zu einer sich auf diesen beziehenden Meldepflicht führt.Doch auch hier ist zu beachten, dass die zutreffenden Angaben gemacht werden, da – erstaunlich in Zeiten schärfer werdender Datenschutzanforderungen – das Transparenzregister unzutreffende und später korrigierte Angaben nicht löscht, sondern in der Historie dokumentiert.

Die Ausnahme von der Meldepflicht für aus anderen öffentlichen Registern zu entnehmenden Angaben führt besonders bei lange unverändert agierenden GmbH zu einer trügerischen Sicherheit. Auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen nötige Poolbildungen führen zu einer Meldepflicht im Transparenzregister.

Ein ehrenwertes Ziel der Eindämmung von Geldwäsche wird so wieder zum Bürokratiemonster oder wenigstens bußgeldbewehrten Unsicherheitsfaktor für Unternehmen, Gesellschafter und vor allem deren Geschäftsführer. Gerne unterstützen wir unsere Mandanten, auch in diesem Bereich ein rechtssicheres und gleichzeitig handhabbares Vorgehen zu installieren und somit das Bürokratiemonster pflegbar zu halten. Die Pflegbarkeit der zu wählenden Organisationsmaßnahmen ist wichtig, da die Meldepflicht auch die Verpflichtung umfasst, die Veröffentlichungen aktuell zu halten.

14. März 2018

Wie erfahre ich, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht? – Der Auskunftsanspruch im Familienrecht

Nach einer Trennung stehen oft Unterhaltsansprüche im Raum – Trennungsunterhalt für einen der Ehegatten, Kindesunterhalt für etwaige gemeinsame Kinder.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt von den finanziellen Verhältnissen der Ehepartner ab. Anhand derer wird der Unterhalt berechnet.

Oft sind die finanziellen Verhältnisse des Ex-Partners aber für denjenigen, der Unterhalt geltend machen will, nicht klar.

Diese Problematik hat der Gesetzgeber erkannt und räumt Verwandten in gerader Linie (also zum Beispiel Kindern gegenüber ihren Eltern) und Ehepartner untereinander einen Auskunftsanspruch über das Einkommen und das Vermögen ein, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Gerne helfen wir Ihnen, im Falle einer Trennung erst Ihren Auskunftsanspruch und dann Ihren Unterhaltsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Zögern Sie auch nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs. Ansonsten laufen Sie Gefahr, zumindest für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche zu verlieren.

7. März 2018

Was versteht man unter einer Änderungskündigung im Arbeitsrecht? Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Anders als bei einer reinen Kündigung des Arbeitsverhältnisses – sei sie fristlos oder fristgerecht -, ist oft nicht ganz klar, was es mit der Änderungskündigung auf sich hat.

Eine Änderungskündigung besteht immer aus zwei Elementen: der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot des Arbeitgebers auf dessen Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen. Das heißt, dass auch die Änderungskündigung wie die reine Kündigung die Gefahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses birgt.

Daher sollten Arbeitnehmer, die eine Änderungskündigung erhalten, nicht untätig bleiben. Sie sollten sich vielmehr zwischen folgenden Reaktionsmöglichkeiten entscheiden:

  1. Annahme des Änderungsangebots
  2. Ablehnung des Angebots
  3. Annahme unter Vorbehalt

Jede Reaktionsmöglichkeit zieht eine andere Konsequenz nach sich, ggf. ist auch eine Klage unabdingbar, um die Beschäftigung zu sichern.

Gerne beraten wie Sie daher im Falle einer Änderungskündigung und helfen – zugeschnitten auf Ihre Bedürfnisse – bei der Entscheidung, wie Sie richtig auf die Änderungskündigung reagieren.

9. Januar 2018

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?

Die vorsätzlich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt – auch ohne vorherige Abmahnung – an sich eine fristlose Kündigung.

In der Praxis wird jedoch dennoch in den meisten Fällen einer auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gestützten Kündigung seitens der betroffenen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben.

Denn wegen der tatsächlichen Vermutung der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer trotz entsprechender ärztlicher Bescheinigung nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Er muss Tatsachen vortragen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eines vorgelegten ärztlichen Attestes erschüttern.

Und dies gestaltet sich in der Praxis oft schwieriger als gedacht. Gelingt es dennoch, kann der betroffene Arbeitnehmer immer noch die behandelnden Ärzte als Zeugen für eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit benennen. Angesichts dessen ist es stets ratsam, sich vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit anwaltlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können.

22. Dezember 2017

Zugriff der Lebkuchenpiraten…

… ein juristisches Weihnachtsmärchen?

In Zeiten globaler Vernetzung und digitalem Datenvolumen ist es für den modernen Menschen leicht, sich eigenständig zu beliebigen Themen und Lebensumständen zu informieren. Zuverlässigen Quellen zufolge, traten in den letzten Wochen, meist nur einige Klicks von der erwarteten Antwort entfernt, verwirrende Einspielungen auf den Bildschirmen der PCs, Laptops und Handys auf. Kleine Figuren in roten Mänteln, weißen Bärten und schwarzer Augenklappe erschienen plötzlich auf den freien Feldern der Suchmaschinen. Sie winkten dem Betrachter zu und deuteten auf ein Lebkuchenhaus im Hintergrund. Manch einer der User, der diesen Ereignissen ausgesetzt war, traute seinen Augen nicht und vermutete zu Recht gefährliche Hackerangriffe.

Nachfolgeregelung – richtig eingetütet oder ver-sackt?

Aktuellen Erkenntnissen zufolge, traten diese Phänomene vor allem dann auf, wenn es um Suchanfragen zum Thema Sicherheit von Familien und deren Unternehmen ging. Exorbitant viele Nikolauspiraten turnten über die flimmernden Scheiben, wenn Informationen zum Thema Nachfolge angefordert wurden. In Kombination mit verlockend gut aussehenden Lebkuchenhäusern, sollten sie eine sympathisch ansprechende Vertrautheit vorgaukeln und besonders Familien verführen. Also all jene, die sich aktiv mit dem Thema einer gesicherten Zukunft für ihre Kinder und Erben beschäftigten.

Glücklicherweise gelang es dem aufstrebenden Rechtsanwalt Dominik Mertl aus der Region Rosenheim, diese unheimliche Vorgänge aufzuklären. Eine fingierte Anfrage unter falschem Namen genügte, um mit fachspezifischen Fragen genau das Profil der Lebkuchenpiraten zu treffen. Zum Thema „Was passiert mit meinem Familienunternehmen, wenn ich als Geschäftsführer einen Unfall habe und meinen Arbeitsauftrag nicht mehr ausführen kann?“, brauste sofort eine Nikolausfigur aus der rechten oberen Bildschirmecke auf das Fragezeichen hinter dem Satz zu. Die Figur begann zu winken und aus dem Jutesack in seiner Hand schwebte ein dubioser Link auf eine weiterführende Webseite. Jetzt kam eine im Vorfeld recherchierte Tastenkombination zum Einsatz, die ein für alle Mal das unheimliche Männchen eliminierte. Der Nikloauspirat löste sich in verschwommenen Einzelpixxel auf, ebenso wie das Lebkuchenhaus im Hintergrund, das virtuell völlig zerbröselte. Genaueren Nachforschungen zufolge, tauchten die Gestalten weder zu anderen Jahreszeiten noch in den Folgejahren um die Weihnachtszeit je wieder auf.

Verantwortung leben – Sicherheit garantieren

Vielleicht schütteln nun manche Leser den Kopf. „Übertrieben, erfunden, völlig aus der Luft gegriffen,“ sagen sie. Das ist richtig. Diese Geschichte ist Fiktion, jedoch enthält sie – wie auch alle Märchen aus unseren Kindertagen – eine Essenz, die sich jeder zu Herzen nehmen sollte.

Wir alle tragen Verantwortung. Viele von uns für ihre Familien, als engagierte Unternehmer aber auch für Mitarbeiter und Kollegen. Wir pflegen enge Kontakte und Verbindungen am Heimatort, einige aber auch europa- oder weltweit. Fachliches Halbwissen oder blauäugiges Vertrauen in die Zukunft hinsichtlich existentiell wichtiger Angelegenheiten, gehören daher unbedingt in die Hände von Profis. Nur mit dem Fachwissen eines Juristen wie Dominik Mertl ist verbriefte Sicherheit für die Familie in der Gegenwart und in der Zukunft möglich und unantastbar. Sie ist der reale Garant für die märchenhaft erscheinende Aussage Und wenn sie nicht gestorben sind, leben sie glücklich bis an ihr Lebensende.

Vielen Dank für diese Weihnachtsgeschichte,
mit der wir Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr wünschen,
an
Sonja Lehmann
Die Wortmalerin

14. September 2017

Schlusserbeinsetzung fehlt – oder doch nicht?

„Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeinsetzung, heißt das nicht, dass sie nicht da ist.“ (Richter am Oberlandesgericht München Walter Gierl im Zuge des 13. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstags am 19.07.2017.)

Es gibt konkludente Schlusserbeinsetzungen im Falle von Regelungen von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln in Ehegatten-Testamenten.

Haben sich Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und Klauseln dafür vorgesehen, dass Kinder beispielsweise im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung auch im Schlusserbfall – also nach dem Tod des Längerlebenden – nur den Pflichtteil erhalten, kann darin auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament eine Erbeinsetzung des oder der Kinder nach dem Längerlebenden zu lesen sein. Diese kann auch soweit gehen, dass diese Regelung als so genannten wechselbezügliche Verfügung bindend für den Längerlebenden ist. Dadurch kann dieser nicht neu (abweichend) testieren. (Entscheidung des für Erbsachen zuständigen 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in OLG München DNotZ 2017, 215)

4. September 2017

Erwerbstätigkeit während der Elternzeit in Teilzeit

Auch während der Elternzeit können Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen. In Betracht kommen eine Teilzeitarbeit beim alten Arbeitgeber und eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Gleiches gilt für selbständige Tätigkeit. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Dringende betriebliche Gründe spielen auch dann eine Rolle, wenn ein bisher in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer während der Elternzeit beim alten Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit nachgehen will. Stehen dem dringende betriebliche Gründe entgegen, kann der Antrag abgelehnt werden.

Dies ist in der Praxis häufig mit einer pauschalen Begründung der Fall. Tatsächlich ist die Hürde für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe aber hoch. Wir empfehlen daher Arbeitnehmern, deren Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit abgelehnt wurde, die Rechtmäßigkeit der Ablehnung stets anwaltlich überprüfen zu lassen.

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.

3. August 2017

Patchwork-Ehe – Bindungswirkung im Testament – Kinder nur von einem Ehepartner – Testamentsauslegung

Ehegatten erstellen häufig Testamente, in denen Regelungen getroffen werden, die unter auch der Bedingung stehen, dass der andere Ehegatten sich an die getroffenen Regelungen – insbesondere hinsichtlich einer Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden – hält.

Eine häufig vorkommende Sitution in Patch-Work-Familien besteht darin, dass nur ein Ehepartner Kinder hat. Diese werden nach dem Längerlebenden häufig als Schlusserben eingesetzt. Der Längerlebende wird nach einem „Berliner Testament“ der Erbe des Erstversterbenden. Was soll jedoch gelten, wenn dieses Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners vor dem Längerlebenden verstirbt? Sind dann automatisch dessen Kinder, also die Enkel des Erstversterbenden Erben? Gilt dies auch, wenn die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht lebten? Und die wesentliche Frage, die sich stellt: Darf der Längerlebende ohne Bindungen an das gemeinsame Testament neu testieren, also andere als die Enkel des zuerst verstorbenen Ehepartners einsetzen?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich auch der für das Erbrecht zuständige 31. Zivilsenat des OLG München auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17).

Nicht entscheidend ist, dass der Elternteil des Kindes seinen Ehegatten nur zum Erben einsetzte in dem Wissen, dass am Ende sein Kind Schlusserbe würde.

Ersatzerbfolge ist eine gesonderte Verfügung, hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob hier eine Wechselbezüglichkeit vorlag. Die Frage, ob die eigentliche Schlusserbfolge wechselbezüglich war, ist dafür nicht maßgeblich.

Häufig ist dies aber nicht aus dem wörtlichen Inhalt des Testaments herzuleiten. Möglichkeiten bietet hier eine ergänzende Testamentsauslegung. Dies ist aber nur möglich im Falle einer Regelungslücke, die zusätzlich planwidrig ist.

Hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu einer Antwort zu kommen, was jedoch streitanfällig ist. Ist die Situation bereits eingetreten, sind die entsprechenden Argumente von uns aufzubereiten. Eine gerichtliche Klärung ist hier unvermeidlich, jedoch zusätzlich zu den Chancen freilich auch mit Risiken verbunden.

Sollten Sie noch in der Gestaltungsphase eines Testaments sein oder noch keine Gestaltung haben, könnnen wir Sie unterstützen, dies Fragen im Vorfeld zu beantworten, und dann ein Testament für Sie gestalten, das Ihren möglichen Erben die Auseinandersetzung erspart, aber besonders auch dem Längerlebenden eine Auseinandersetzung mit solchen Unklarheiten.

20. Juli 2017

Gesellschaftsrecht und Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – welches Recht ist anwendbar

Seit dem 17.08.2015 sind die Regelungen Verordnung der Europäischen Union vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Kraft. Die Ersten Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen, doch zahlreiche „eigentlich interessante“ Fragen hat bisher erst die Literatur entdeckt.

Auch die Popularität lässt zu wünschen übrig, so haben die meisten Deutschen noch nicht „bemerkt“, dass das Recht, nach dem sie beerbt werden, nicht mehr automatisch von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig ist sondern von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Eine besondere Frage stellt sich auch bei der Involvierung von Unternehmen.

Schon nach deutschem Recht stellt sich bei widerstreitenden Regelungen die – meist beantwortete – Frage, ob Erbrecht oder Gesellschaftsrecht im Falle von Widersprüchen wegen missglückter oder gar nicht erfolgter Gestaltungen vorgeht.

Bei Auslandsbeziehungen wird jedoch häufig nicht berücksichtigt, ob das Erbstatut mit dem Gesellschaftsrechtsstatut im Gleichlauf ist. Dies kann – auch bei zunächst vorhandenem – Gleichlauf dadurch zum Problem werden, dass ein Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Land der Gesellschaft wegverlagert.

Eine Hilfestellung findet sich in Art. 1 Abs. 2 h) der EuErbVO / VO (EU) Nr. 650/2012. Danach nimmt die EuErbVO Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen aus der Verordnung aus. Das Gesellschaftsstatut wird somit weiter nach nationalem (!) internationalem Privatrecht (IPR) zu beurteilen sein.

Für deutsche Gesellschaften kann dies somit dazu führen, dass zwar die Frage des Bestehens eines Geschäftsanteils und die Frage, ob dieser vererblich ist, sich nach deutschem Recht bestimmt, während sich die Rechtsnachfolge in diesen Geschäftsanteil nach dem Erbstatut eines anderen Landes gemäß Art. 23 Abs. 2 e) EuErbVO bestimmen kann.

Besondere Relevanz erhält diese Frage bei uns im wirtschaftlich starken Raum Rosenheim und der Chiemsee-Region mit der Nähe zu Kufstein, Salzburg und Österreich insgesamt auch bei Grenzpendlern, hier schon mit der Frage, was überhaupt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO ist. Ein Zurückziehen darauf, dies gelte nur für die „Mallorca-Rentner“ darf nicht geschehen.

Diese Fragestellungen müssen für Unternehmer und Unternehmen geklärt und gestaltet werden, um Rechtsunsicherheiten und Existenzgefährdungen im Nachlassfall zu vermeiden.

25. April 2017

Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.

Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.

Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.

3. April 2017

Oberlandesgericht München gibt uns recht: „Schummelsoftware“ zum Schadstoffausstoss berechtigt zum Rücktritt…

…wenn Nacherfüllung zu lange auf sich warten lässt.

Das Oberlandesgericht München hat in dem von uns auf Klägerseite vertretenen Verfahren erstmals im Rahmen einer Kostenentscheidung zu folgenden Fragen Stellung genommen:

1. Ist ein Fahrzeug, das mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB?

2. Kann die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB länger als ein Jahr sein?

Das Oberlandesgericht München hat beide Fragen zu Gunsten der von uns vertretenen Klagepartei entschieden:

„Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“ Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet von den zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrtbundesamt (…) – aufgrund des „(…)-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt.“

„Der Senat ist (…) der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines PKW im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmung über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Verkäufers über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde.“

Konkret bedeutet dies: Die Erfolgsaussichten von Käufern eines mit einer „Schummelsoftware“ ausgestatteten PKWs, wirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, sind bei unterbliebener Nacherfüllung von über einem Jahr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München erheblich gestiegen.

Hierzu mehr unter folgendem Link:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-105163

9. März 2017

Kündigung während der Elternzeit

Ein Klassiker aus dem Arbeitsrech ist die Frage: Ist eine Kündigung während der Elternzeit wirksam?

Die Frage, ob eine Kündigung während der Elternzeit wirksam ist, wird eindeutig durch das Gesetz beantwortet: gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, ist die Kündigung unwirksam, sodass sich Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen können.

In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, ob die Unwirksamkeit einer Kündigung gleichsam für die Zeit vor der Elternzeit und gleichsam für die Zeit nach der Elternzeit gilt. Hier ist zu differenzieren: Laut Gesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Nach der Elternzeit ist eine Kündigung jedoch grundsätzlich wirksam. Der besondere Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besteht, wirkt also nicht nach.

Es empfiehlt sich aber dennoch aus Arbeitgebersicht im Sinne einer nachhaltigen Personalpolitik, bereits während der Elternzeit mit „betroffenen“ Arbeitnehmern in Kontakt zu treten und frühzeitig die Möglichkeiten einer weiteren beruflichen Zusammenarbeit zu besprechen. Auf diese Art und Weise kann oft die sowohl aus Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmersicht unbefriedigende Situation einer Kündigung nach der Elternzeit vermieden werden. Bei diesem Dialog stehen wir sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern beratend zur Seite. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung helfen wir Ihnen, Ihre Interessen vor Gericht zu wahren.

14. Februar 2017

Versorgungsausgleich – was versteht man darunter? Wann findet er statt? Kann er ausgeschlossen werden?

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist dies jedoch nur der Fall, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Anderenfalls findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren kein Versorgungsausgleich statt. Bei einer Ehezeit ab drei Jahren wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen, das heißt automatisch durchgeführt. Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs in fast allen Fällen mehrere Monate in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, bei einer einvernehmlichen Scheidung den Scheidungsantrag bereits mehrere Monate vor Ablauf des Trennungsjahres zu stellen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Dies lässt das Gesetz ausdrücklich zu. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung und unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts. Hier kann bereits die Gestaltung in einem Ehevertrag durch uns in guten Zeiten die Basis schaffen.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Zusammenhang sowohl beratend, als auch wie in allen weiteren Folgesachen einer Scheidung vor dem Familiengericht – beispielsweise Unterhalts- und Ehewohnungs- und Haushaltssachen – zur Seite.

18. Januar 2017

Elterliche Sorge – Umfang und Tragweite am Beispiel des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Unter Personensorge fallen zum Beispiel die Pflege und Erziehung des Kindes. Unter Vermögenssorge fällt zum Beispiel das Anlegen des Geldes des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.

Zur Personensorge gehört zudem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht spielt in der Praxis vor allem bei Trennung und Scheidung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern eine wichtige Rolle. Denn dann stellt sich häufig die Frage, ob ein Elternteil eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes ändern kann. Dies ist nicht der Fall.

Die Eltern müssen vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes handeln. Was dies konkret bedeutet, bedarf – wie so oft – einer Einzelfallbetrachtung.

Unseren Mandanten stehen wir in diesem Bereich sowohl beratend, als auch – wenn es sich nicht vermeiden lässt – im Rahmen einer (gerichtlichen) Durchsetzung zur Seite.

23. November 2016

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern – Rechtslage und Tragweite

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge nur in drei Fällen gemeinsam zu:

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder

3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Diese Vorschrift ist vor allem für Väter von Bedeutung. Greift nämlich keiner der genannten drei Fälle, hat die Mutter die elterliche Sorge. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vaterschaft – anders als die Mutterschaft – nicht automatisch zur elterlichen Sorge führt.

Probleme treten vor diesem Hintergrund häufig im Fall einer Trennung auf. Liegen dann keine Sorgeerklärungen vor und ist die Mutter nicht zur Abgabe einer solchen bereit, bleibt vielen Vätern – auch im Interesse der Kinder – häufig nur die Möglichkeit eines Antrags auf gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht.

Gerne sind wir dabei behilflich. Aber auch bereits im Vorfeld der Familienplanung beraten wir unsere Mandanten über die Auswirkungen einer bewussten Entscheidung für und gegen die Ehe und die sich daran anschließenden vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.

19. Oktober 2016

Leiharbeit – was ändert sich durch die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017?

Die Einführung des Mindestlohnes liegt erst wenige Jahre zurück. Nun hat der Bundestag erneut ein Gesetz verabschiedet, das einen für die Praxis relevanten Bereich des Arbeitsrechts reformiert – das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Damit soll vor allem Missbrauch beendet und die Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern verbessert werden.

Ab dem 01.01.2017 darf daher zum Beispiel der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Es gilt dann eine neue Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Ferner trifft ab dem 01.01.2017 den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen diese Offenlegungspflicht, sind die Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer künftig unwirksam.

Die gesetzlichen Neuregelungen ab 01.01.2017 betreffen damit gleichermaßen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer. Es empfiehlt sich daher für alle Vertragsparteien, sich vorab mit den gesetzlichen Neuregelungen vertraut zu machen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

4. August 2016

Auswirkung der Trennung auf einen gemeinsamen Mietvertrag

Wenn eine Beziehung auseinandergeht, stellt sich für viele Paare, die zusammenleben und einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, oft die Frage, welche Auswirkung die Trennung auf den gemeinsamen Mietvertrag hat. Dies gilt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen.

Hier muss zwischen dem Außenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern, und dem Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Partner untereinander, unterschieden werden.

Gegenüber dem Vermieter haften die Partner auch nach der Trennung als Gesamtschuldner; das heißt, dass der Vermieter auch nach der Trennung die Miete nach seinem Belieben von jedem der Mieter ganz oder zu einem Teil fordern kann.

Im Innenverhältnis haben sich die Partner grundsätzlich dann hälftig an der Miete zu beteiligen. Dies gilt aber nur, sofern sich nicht aus den Umständen eine abweichende Ausgleichsregelung ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Partner die gemeinsame Wohnung im beiderseitigen Einvernehmen verlässt und der verbleibende die Wohnung allein übernehmen will. Er hat dann – im Innenverhältnis – allein zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund ist es stets ratsam, frühzeitig eine Regelung zu finden, die den Bedürfnissen beider Partner gerecht wird. So lässt sich Streit im Innen- und Außenverhältnis vermeiden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

14. Juli 2016

Urlaub bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage.

Hat ein Arbeitnehmer aber auch Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub, wenn er während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – es kommt darauf an. Und zwar kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dann hat er Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub.  Je nach vertraglicher Vereinbarung und Anwendung eines Tarifvertrages kann der Anspruch im Einzelfall auch höher sein. Eine individuelle Betrachtung des Arbeitsvertrages und etwaiger Tarifverträge, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, schafft in diesen Fällen Rechtssicherheit.

8. Juni 2016

Bauaufsichtliches Einschreiten – was versteht man darunter und wie kann man dagegen vorgehen?

Unter einem bauaufsichtlichen Einschreiten versteht man zum Beispiel eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung.

Ist diese nicht rechtmäßig, kann der Bauherr ihre Aufhebung beantragen – und zwar vor dem Verwaltungsgericht im Wege einer Anfechtungsklage, da es sich jeweils um Verwaltungsakte handelt.

Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es muss konkret geprüft werden, ob tatsächlich von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde, und auch, ob diese Abweichung nicht genehmigt werden kann.

Im Besten Fall sollte man es aber gar nicht erst soweit kommen lassen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist meistens dann nicht erforderlich, wenn frühzeitig der Dialog zur Bauaufsichtsbehörde gesucht wird. Bereits in diesem Zusammenhang beraten wir unsere Mandanten von der Antragstellung bis zur Bauausführung rechtlich. Dadurch können unnötige Kosten einer Auseinandersetzung bis hin zu einem Rückbau vermieden werden. Sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung dennoch nicht vermeiden lassen, gehört ebenfalls die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten zu unserem Tätigkeitsbereich.

19. Mai 2016

Schmerzensgeld – in welchen Fällen kann es gefordert werden und in welcher Höhe?

Die Fälle, in denen Schmerzensgeld gefordert werden kann, sind durch das Gesetz bestimmt. Ansprüche auf Schmerzensgeld kommen danach vor allem bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung in Betracht.

Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab – zum Beispiel der Schwere der Verletzung und des durch diese bedingten Leidens.

Vor diesem Hintergrund ist für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schmerzensgeld die Dokumentation der Verletzungen durch ärztliche Atteste von enormer Bedeutung. Denn diese müssen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegt werden.

Wir begleiten unsere Mandanten bereits dabei und helfen ihnen bei der Erlangung der für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung erforderlichen Unterlagen. Zögern Sie nicht, uns hier frühzeitig anzusprechen!

10. Mai 2016

Erbschaft- und Schenkungssteuer – die wichtigste Frage bleibt: welches Recht gilt?

Der Countdown läuft – besonders für den Mittelstand!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgetragen.

Eine Einigung ist hierbei nicht in Sicht. Wenngleich bereits Änderungen im Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 vorgenommen wurden, so bleiben darin doch erhebliche unternehmensfeindliche Ansätze bestehen. Dies ist nicht nur für Unternehmer und Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch für den Bestand der Unternehmen selbst und damit die Arbeitsplätze aller Beschäftigten. Daran hat auch der Kompromissvorschlag der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 11. Februar 2016 der Regierungsparteien und der Koalitionsgipfel vom 6. April 2016 nichts geändert.

Es bleibt also Handlungsbedarf für Unternehmer – am besten vor dem 30. Juni 2016!

Bisher traf beispielsweise den kleineren Mittelstand mit bis zu 20 Beschäftigten die sogenannte Lohnsummengrenze nicht. Diese Lohnsummenkontrolle soll nach dem Entwurf nun aber bereits Unternehmen mit mehr als 3 Beschäftigten treffen. Damit werden von der Lohnsummenkontrolle sämtliche Betriebe mit zwischen 4 und 20 Beschäftigten erfasst, die hiervon bisher gar nicht betroffen waren.

Der Weg, zu prüfen, ob – ungeachtet der Begrifflichkeit – begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, das dann auch begünstigtes Vermögen wird, produziert weiteres Konfliktpotenzial. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten wie bei uns können zusätzliche Risiken im Regierungsentwurf in unbenutzten Grundstücken – beispielsweise in für eine Betriebserweiterung vorgehaltenen Grundstücken – entstehen, die plötzlich nach einer Änderung gemäß dem Regierungsentwurf zu Verwaltungsvermögen würden und damit, bei hohen Marktwerten wie derzeit die gesamte Begünstigung von Unternehmen gefährden.

Auch Schulden werden nicht danach zugeordnet, aus welchen wirtschaftlichen Gründen diese entstanden sind, sondern nur hinsichtlich ihres Verhältnisses zum begünstigten bzw. nichtbegünstigten Vermögen. Aus unternehmerischer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Änderungspläne und weiteren Fragen wurden bereits in vielen Publikationen dargestellt und werden aktuell weiter diskutiert.

Unbeantwortet bleibt die Folge der Uneinigkeit. Was gilt nach dem 30.06.2016?

Es ist nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein neues ErbStG in Kraft sein wird. Gilt das bisherige ErbStG also weiter? Gilt das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ohne Verschonungsregelungen weiter? Ist ab dem 1. Juli 2016 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer abgeschafft? Seit einem Interview eines Sprechers des Bundesverfassungsgerichts in der FAZ kann davon ausgegangen werden, dass das ErbStG erst einmal weiterhin gilt. Üblicherweise trifft das Bundesverfassungsgericht Äußerungen gegenüber der Presse nur nach Rückversicherung beim zuständigen Senat, sodass dies nun als gesichert gelten dürfte.

Eine Entwarnung ist dies jedoch nicht! Es besteht ein erhebliches Risiko, dass eine nach dem 1. Juli 2016 dann doch verabschiedete Neuregelung mit einer Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 gelten könnte. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich hiervon Gebrauch machen, besteht aus unternehmerischer Sicht zwischen dem 1. Juli 2016 und einer Einigung ein als existenziell zu bezeichnendes Risiko.

Dieses Risiko kann aus heutiger Sicht nur mit einer noch möglichen Gestaltung und Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 vermieden werden.

Gestaltungen nach dem 30. Juni 2016 werden wir mit zusätzlichen vorsorglichen Regelungen versehen müssen, die dann je nach Form der neuen Rechtslage greifen. Wir bereiten unsere Mandanten darauf vor, jedoch ist das gesetzgeberische Zaudern nicht zu entschuldigen, den rechtsuchenden Bürger – Unternehmen mit Ihren Beschäftigten – solchen Rechtsunsicherheiten auszusetzen.

14. April 2016

Scheidung – wann kann eine Ehe geschieden werden?

Im Gesetz ist geregelt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert? Auch diese Frage beantwortet das Gesetz: Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Hier kommt also das berühmte Trennungsjahr zum Tragen.

Fehlt es am Antrag beider Ehegatten oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung nicht zu, besteht eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Den Scheidungsantrag kann nur ein Rechtsanwalt stellen, dies schreibt das Gesetz zwingend vor. Gerne unterstützen wir Sie in diesem Zusammenhang und helfen Ihnen bei allen weiteren Fragen rund um das Thema Scheidung.

1. März 2016

Wir unterstützen Mütter beim Wiedereinstieg in den Beruf – Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit

Steht das Ende der Elternzeit bevor, setzen sich viele Mütter mit der Frage auseinander, ob sie in ihren alten Job zurückkehren und wie sich eine derartige Rückkehr gestalten lässt.

In Betracht kommt zum Beispiel ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, also Teilzeitarbeit. Ein derartiger Antrag ist geregelt in § 8 TzBfG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate bestanden hat und dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Antrag kann nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Ob tatsächlich betriebliche Gründe entgegenstehen, bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Gestaltung individueller Teilzeitmodelle. Findet in der Praxis jedoch eine pauschale Ablehnung statt, helfen wir Ihnen, die Verringerung der Arbeitszeit notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Eine rechtzeitige Beratung schon im Vorfeld bei der Antragstellung unterstützt eine einvernehmliche und zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber passende Gestaltung. Wir helfen Ihnen bereits bei der richtigen Formulierung des Antrags und bei der Einhaltung der einschlägigen Fristen.

24. Februar 2016

Der Kauf von Tieren – anwendbares Recht und Beispiele für Mängel eines Pferdes

Der Kauf von Tieren unterliegt dem allgemeinen Kaufrecht. Das heißt:  Ist ein Tier mangelhaft, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel den Kaufpreis mindern – wie beispielsweise beim Kauf eines Autos.

Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn mit dem Kauf ein hohes wirtschaftliches Risiko verbunden ist – wie zum Beispiel beim Kauf eines teuren Turnierpferdes. Stellt sich hier nach dem Kauf heraus, dass es sich tatsächlich gar nicht um ein solches handelt, stellt dies einen Mangel dar. In diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sind die Abstammung, die Eintragung im Zuchtbuch, der Ausbildungsstand eines Pferdes und die Trächtigkeit.

Das Gesetz schützt also den Käufer eines Tieres genauso wie den Autokäufer. Zögern Sie also nicht, auch in diesen Fällen von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

  • Kontakt Rechtsanwälte Mertl Pösl, Anwalt Rosenheim

    TRETEN SIE MIT UNS IN KONTAKT

    NUTZEN SIE DAS KONTAKTFORMULAR ODER RUFEN SIE UNS DIREKT AN

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden