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    News & Updates

    Erbrecht

3. Mai 2018

Nachfolge bei Personengesellschaften und Wertsteigerungen in der Erbschaftsteuer durch Sonderbetriebsvermögen

Bereits die Rechtsnachfolge bei Personengesellschaften (wie GbR, OHG, KG, GmbH und Co. KG) ist komplex. Die Rechtsnachfolge kann beispielsweise auf erbrechtlicher Grundlage mit erbrechtlichen Nachfolgeklauseln oder auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen sind u.a. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln und Eintrittsklauseln. Erbschaftsteuerlich unklar ist , worin der Erwerbsgegenstand zu sehen ist – der Gesellschaftsanteil selbst oder Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens im Sinne einer Transparenz. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung , dass auf der einen Seite der Anteil an der Gesellschaft der Erwerbsgegenstand als solches sei, während er andererseits die Personengesellschaft als transparent ansieht.

Die Bewertung in erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht birgt die Gefahr von zu hohen Werten bei Vorliegen von so genanntem Sonderbetriebsvermögen. Dies erfolgt dadurch, dass auf der einen Seite der Unternehmenswert als Ertragswert nach § 200 BewG als Ganzes ermittelt wird, auf der anderen Seite jedoch nach § 97 Abs. 1a BewG dieser Grundsatz durchbrochen wird und Sonderbetriebsvermögen dann nach dem gemeinen Wert gesondert ermittelt und hinzugerechnet wird. Dies kann bei fehlender Berücksichtigung dann zu einer Doppelbelastung in erb- und schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht führen. Die Doppelbelastung resultiert dabei daraus, dass im Ertragswert Kosten nicht berücksichtigt sind, die für die Nutzung eines beispielsweise fremden Grundstücks für das Unternehmen anfallen würden, auf der anderen Seite aber dann der Gegenstand hinzugerechnet würde. Dieser Effekt kann sogar zu einem erhöhten Ertragswert führen, wenn ein Mitgesellschafter ein Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellt, an dem der betroffene Gesellschafter gar nicht beteiligt ist.

Wir sorgen mit entsprechender Gestaltungsberatung im Vorfeld oder im Fall des Falles nachträglicher Anfechtung solcher Steuerveranlagungen durch Einspruch oder Klage vor dem Finanzgericht dafür, dass sich diese gesetztesimmanenten Probleme bei unseren Mandanten so gering als möglich auswirken. Wir verstehen uns dabei nicht als die Alternative zum Steuerberater sondern Teil eines Teams, das Ihre Interessen vertritt. Häufig kommt der Kontakt gerade von einem kompetenten Steuerberater, der die notwendige Arbeitsteilung in Nachfolgesituationen im Interesse des Erfolgs seiner Mandanten erkennt.

25. April 2018

Transparenzregister und mittelbare Beteiligung

Wir hatten bereits berichtet, dass seit 1. Oktober 2017 für zahlreiche mittelständische – auch Familien-Unternehmen die Meldepflichten zum neu geschaffenen Transparenzregister bestehen.

Eine besondere Zielgruppe der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister besteht hinsichtlich derjenigen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht unmittelbar selbst die Anteile an einer GmbH oder KG halten.

Die Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG hinsichtlich solcher Beteiligungen, die sich nicht aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergibt, greift insoweit nicht.

Dies betrifft besonders solche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, die einen mittelbar oder unmittelbar in die Lage versetzen, Einfluss auf die Stimmrechte in der Gesellschaft zu nehmen.

Dies kann auch und insbesondere im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Besonders betroffen sind Treuhandvereinbarungen und Stimmbindungsvereinbarungen. Solche können auch in Zusammenhang mit erbschaftsteuerrechtlich gebotenen Pool-Vereinbarungen anzutreffen sein.

Auch ein Nießbraucher kann bei entsprechender Ausgestaltung seiner Mitwirkungsrechte ein wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG sein und somit durch den vorbehaltenen oder vereinbarten Nießbrauch für häufig notwendige Versorgungszwecke eine Meldepflicht zum Transparenzregister auslösen.

Einen weiteren Problemkreis bieten wirtschaftlich Berechtigte bei zuletzt bereits erwähnten Erbengemeinschaften und aber auch Testamentsvollstreckung, da dem Testamentsvollstrecker eine faktische Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG zugerechnet werden kann. Somit wird zumindest im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung ein Testamentsvollstrecker, der über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt.

Durch diese Komplexität werden häufig Meldepflichten nicht erfüllt oder es besteht zumindest Unklarheit, wer und was meldepflichtig ist. Die Folge sind nach diesen Regelungen aus dem Geldwäschegesetz nicht unerhebliche Bußgelder zu denen die Wirkung eines an den Pranger Stellens noch hinzukommt, da diese auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, wir helfen Ihnen und Ihren Beratern.

14. September 2017

Schlusserbeinsetzung fehlt – oder doch nicht?

„Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeinsetzung, heißt das nicht, dass sie nicht da ist.“ (Richter am Oberlandesgericht München Walter Gierl im Zuge des 13. Münchner Erbrechts- und Deutscher Nachlassgerichtstags am 19.07.2017.)

Es gibt konkludente Schlusserbeinsetzungen im Falle von Regelungen von Pflichtteils- und Wiederverheiratungsklauseln in Ehegatten-Testamenten.

Haben sich Ehegatten in einem Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und Klauseln dafür vorgesehen, dass Kinder beispielsweise im Falle einer Pflichtteilsgeltendmachung auch im Schlusserbfall – also nach dem Tod des Längerlebenden – nur den Pflichtteil erhalten, kann darin auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Testament eine Erbeinsetzung des oder der Kinder nach dem Längerlebenden zu lesen sein. Diese kann auch soweit gehen, dass diese Regelung als so genannten wechselbezügliche Verfügung bindend für den Längerlebenden ist. Dadurch kann dieser nicht neu (abweichend) testieren. (Entscheidung des für Erbsachen zuständigen 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in OLG München DNotZ 2017, 215)

10. August 2017

Privatnützige Familienstiftungen als Weg für die Unternehmensnachfolge

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es unterschiedlichste Motive. Nicht nur die Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht und Schenkungsteuerrecht sind Gründe.

Denkbar ist der Zusammenhalt des Familien- beziehungsweise Unternehmensvermögens. Der Stifter will einen Einfluss auf das Vermögen – über die zeitliche Begrenzungen einer Testamentsvollstreckung hinaus – sichern. Die Versorgung der Familie oder einzelner Familienmitglieder soll gesichert werden. Aber auch bei Haftungsrisiken kann darin ein Weg zur Asset Protection liegen. Auch ein Mittel der Außendarstellung oder Öffentlichkeitsarbeit kann die Stiftung oder Stiftung & Co. KG sein. Die Offenlegungspflichten sind im Vergleich zu anderen Unternehmensformen stark eingeschränkt.

Die Familienstiftung als künstlicher Erbe kann auch zur Vervielfältigung der Erben genutzt werden.

Neben den steuerlichen Vorzüge ist aber auch besonders zu beachten, dass die Einsetzung einer Stiftung zu einem Rechtsträgerwechsel mit steuerlichen Folgen führt, denn die Vermögensausstattung der Stiftung unter Lebenden stellt eine steuerpflichtigen Schenkung dar. Somit muss bei der Zweckrichtung einer Steuerersparnis besonders auf die Vermögenswerte geachtet werden, was unternehmerisches Vermögen in den Fokus rückt, da im Falle der Stiftung, die über sonst kein Vermögen verfügt, der Weg in die Verschonungsbedarfsprüfung des neuen § 28a ErbStG mit seinen Erlassmöglichkeiten offen steht.

Somit kann nicht nur die Einnahme für die Familie gesichert werden, sondern auch Standorte, Arbeitsplätze oder gemeinnützige Engagements.

Klar sein muss dabei natürlich, dass der Weg in die Stiftung zur „Enteignung“ des Stifters führt und nicht umkehrbar ist. Dies ist in Kauf zu nehmen. Der Weg ist nicht nur akribisch zu gestalten, sondern auch gut zu überlegen, auch weil dadurch eine mögliche und in zukünftigen Generationen notwendige Idendtifikation mit dem Unternehmen abnehmen kann.

3. August 2017

Patchwork-Ehe – Bindungswirkung im Testament – Kinder nur von einem Ehepartner – Testamentsauslegung

Ehegatten erstellen häufig Testamente, in denen Regelungen getroffen werden, die unter auch der Bedingung stehen, dass der andere Ehegatten sich an die getroffenen Regelungen – insbesondere hinsichtlich einer Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden – hält.

Eine häufig vorkommende Sitution in Patch-Work-Familien besteht darin, dass nur ein Ehepartner Kinder hat. Diese werden nach dem Längerlebenden häufig als Schlusserben eingesetzt. Der Längerlebende wird nach einem „Berliner Testament“ der Erbe des Erstversterbenden. Was soll jedoch gelten, wenn dieses Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners vor dem Längerlebenden verstirbt? Sind dann automatisch dessen Kinder, also die Enkel des Erstversterbenden Erben? Gilt dies auch, wenn die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht lebten? Und die wesentliche Frage, die sich stellt: Darf der Längerlebende ohne Bindungen an das gemeinsame Testament neu testieren, also andere als die Enkel des zuerst verstorbenen Ehepartners einsetzen?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich auch der für das Erbrecht zuständige 31. Zivilsenat des OLG München auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17).

Nicht entscheidend ist, dass der Elternteil des Kindes seinen Ehegatten nur zum Erben einsetzte in dem Wissen, dass am Ende sein Kind Schlusserbe würde.

Ersatzerbfolge ist eine gesonderte Verfügung, hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob hier eine Wechselbezüglichkeit vorlag. Die Frage, ob die eigentliche Schlusserbfolge wechselbezüglich war, ist dafür nicht maßgeblich.

Häufig ist dies aber nicht aus dem wörtlichen Inhalt des Testaments herzuleiten. Möglichkeiten bietet hier eine ergänzende Testamentsauslegung. Dies ist aber nur möglich im Falle einer Regelungslücke, die zusätzlich planwidrig ist.

Hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu einer Antwort zu kommen, was jedoch streitanfällig ist. Ist die Situation bereits eingetreten, sind die entsprechenden Argumente von uns aufzubereiten. Eine gerichtliche Klärung ist hier unvermeidlich, jedoch zusätzlich zu den Chancen freilich auch mit Risiken verbunden.

Sollten Sie noch in der Gestaltungsphase eines Testaments sein oder noch keine Gestaltung haben, könnnen wir Sie unterstützen, dies Fragen im Vorfeld zu beantworten, und dann ein Testament für Sie gestalten, das Ihren möglichen Erben die Auseinandersetzung erspart, aber besonders auch dem Längerlebenden eine Auseinandersetzung mit solchen Unklarheiten.

20. Juli 2017

Gesellschaftsrecht und Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – welches Recht ist anwendbar

Seit dem 17.08.2015 sind die Regelungen Verordnung der Europäischen Union vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Kraft. Die Ersten Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen, doch zahlreiche „eigentlich interessante“ Fragen hat bisher erst die Literatur entdeckt.

Auch die Popularität lässt zu wünschen übrig, so haben die meisten Deutschen noch nicht „bemerkt“, dass das Recht, nach dem sie beerbt werden, nicht mehr automatisch von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig ist sondern von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Eine besondere Frage stellt sich auch bei der Involvierung von Unternehmen.

Schon nach deutschem Recht stellt sich bei widerstreitenden Regelungen die – meist beantwortete – Frage, ob Erbrecht oder Gesellschaftsrecht im Falle von Widersprüchen wegen missglückter oder gar nicht erfolgter Gestaltungen vorgeht.

Bei Auslandsbeziehungen wird jedoch häufig nicht berücksichtigt, ob das Erbstatut mit dem Gesellschaftsrechtsstatut im Gleichlauf ist. Dies kann – auch bei zunächst vorhandenem – Gleichlauf dadurch zum Problem werden, dass ein Gesellschafter seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Land der Gesellschaft wegverlagert.

Eine Hilfestellung findet sich in Art. 1 Abs. 2 h) der EuErbVO / VO (EU) Nr. 650/2012. Danach nimmt die EuErbVO Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen aus der Verordnung aus. Das Gesellschaftsstatut wird somit weiter nach nationalem (!) internationalem Privatrecht (IPR) zu beurteilen sein.

Für deutsche Gesellschaften kann dies somit dazu führen, dass zwar die Frage des Bestehens eines Geschäftsanteils und die Frage, ob dieser vererblich ist, sich nach deutschem Recht bestimmt, während sich die Rechtsnachfolge in diesen Geschäftsanteil nach dem Erbstatut eines anderen Landes gemäß Art. 23 Abs. 2 e) EuErbVO bestimmen kann.

Besondere Relevanz erhält diese Frage bei uns im wirtschaftlich starken Raum Rosenheim und der Chiemsee-Region mit der Nähe zu Kufstein, Salzburg und Österreich insgesamt auch bei Grenzpendlern, hier schon mit der Frage, was überhaupt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO ist. Ein Zurückziehen darauf, dies gelte nur für die „Mallorca-Rentner“ darf nicht geschehen.

Diese Fragestellungen müssen für Unternehmer und Unternehmen geklärt und gestaltet werden, um Rechtsunsicherheiten und Existenzgefährdungen im Nachlassfall zu vermeiden.

10. Mai 2016

Erbschaft- und Schenkungssteuer – die wichtigste Frage bleibt: welches Recht gilt?

Der Countdown läuft – besonders für den Mittelstand!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 das ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgetragen.

Eine Einigung ist hierbei nicht in Sicht. Wenngleich bereits Änderungen im Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 vorgenommen wurden, so bleiben darin doch erhebliche unternehmensfeindliche Ansätze bestehen. Dies ist nicht nur für Unternehmer und Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch für den Bestand der Unternehmen selbst und damit die Arbeitsplätze aller Beschäftigten. Daran hat auch der Kompromissvorschlag der stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vom 11. Februar 2016 der Regierungsparteien und der Koalitionsgipfel vom 6. April 2016 nichts geändert.

Es bleibt also Handlungsbedarf für Unternehmer – am besten vor dem 30. Juni 2016!

Bisher traf beispielsweise den kleineren Mittelstand mit bis zu 20 Beschäftigten die sogenannte Lohnsummengrenze nicht. Diese Lohnsummenkontrolle soll nach dem Entwurf nun aber bereits Unternehmen mit mehr als 3 Beschäftigten treffen. Damit werden von der Lohnsummenkontrolle sämtliche Betriebe mit zwischen 4 und 20 Beschäftigten erfasst, die hiervon bisher gar nicht betroffen waren.

Der Weg, zu prüfen, ob – ungeachtet der Begrifflichkeit – begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, das dann auch begünstigtes Vermögen wird, produziert weiteres Konfliktpotenzial. Gerade in Regionen mit hohen Immobilienwerten wie bei uns können zusätzliche Risiken im Regierungsentwurf in unbenutzten Grundstücken – beispielsweise in für eine Betriebserweiterung vorgehaltenen Grundstücken – entstehen, die plötzlich nach einer Änderung gemäß dem Regierungsentwurf zu Verwaltungsvermögen würden und damit, bei hohen Marktwerten wie derzeit die gesamte Begünstigung von Unternehmen gefährden.

Auch Schulden werden nicht danach zugeordnet, aus welchen wirtschaftlichen Gründen diese entstanden sind, sondern nur hinsichtlich ihres Verhältnisses zum begünstigten bzw. nichtbegünstigten Vermögen. Aus unternehmerischer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar.

Die Änderungspläne und weiteren Fragen wurden bereits in vielen Publikationen dargestellt und werden aktuell weiter diskutiert.

Unbeantwortet bleibt die Folge der Uneinigkeit. Was gilt nach dem 30.06.2016?

Es ist nicht davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt ein neues ErbStG in Kraft sein wird. Gilt das bisherige ErbStG also weiter? Gilt das Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz ohne Verschonungsregelungen weiter? Ist ab dem 1. Juli 2016 die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer abgeschafft? Seit einem Interview eines Sprechers des Bundesverfassungsgerichts in der FAZ kann davon ausgegangen werden, dass das ErbStG erst einmal weiterhin gilt. Üblicherweise trifft das Bundesverfassungsgericht Äußerungen gegenüber der Presse nur nach Rückversicherung beim zuständigen Senat, sodass dies nun als gesichert gelten dürfte.

Eine Entwarnung ist dies jedoch nicht! Es besteht ein erhebliches Risiko, dass eine nach dem 1. Juli 2016 dann doch verabschiedete Neuregelung mit einer Rückwirkung auf den 1. Juli 2016 gelten könnte. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich hiervon Gebrauch machen, besteht aus unternehmerischer Sicht zwischen dem 1. Juli 2016 und einer Einigung ein als existenziell zu bezeichnendes Risiko.

Dieses Risiko kann aus heutiger Sicht nur mit einer noch möglichen Gestaltung und Umsetzung bis zum 30. Juni 2016 vermieden werden.

Gestaltungen nach dem 30. Juni 2016 werden wir mit zusätzlichen vorsorglichen Regelungen versehen müssen, die dann je nach Form der neuen Rechtslage greifen. Wir bereiten unsere Mandanten darauf vor, jedoch ist das gesetzgeberische Zaudern nicht zu entschuldigen, den rechtsuchenden Bürger – Unternehmen mit Ihren Beschäftigten – solchen Rechtsunsicherheiten auszusetzen.