Auswirkung der Trennung auf einen gemeinsamen Mietvertrag

Wenn eine Beziehung auseinandergeht, stellt sich für viele Paare, die zusammenleben und einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben haben, oft die Frage, welche Auswirkung die Trennung auf den gemeinsamen Mietvertrag hat. Dies gilt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen.

Hier muss zwischen dem Außenverhältnis, also dem Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern, und dem Innenverhältnis, also dem Verhältnis der Partner untereinander, unterschieden werden.

Gegenüber dem Vermieter haften die Partner auch nach der Trennung als Gesamtschuldner; das heißt, dass der Vermieter auch nach der Trennung die Miete nach seinem Belieben von jedem der Mieter ganz oder zu einem Teil fordern kann.

Im Innenverhältnis haben sich die Partner grundsätzlich dann hälftig an der Miete zu beteiligen. Dies gilt aber nur, sofern sich nicht aus den Umständen eine abweichende Ausgleichsregelung ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Partner die gemeinsame Wohnung im beiderseitigen Einvernehmen verlässt und der verbleibende die Wohnung allein übernehmen will. Er hat dann – im Innenverhältnis – allein zu zahlen.

Vor diesem Hintergrund ist es stets ratsam, frühzeitig eine Regelung zu finden, die den Bedürfnissen beider Partner gerecht wird. So lässt sich Streit im Innen- und Außenverhältnis vermeiden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

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