Betrunken in der Arbeit – Kündigungsgrund?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch im Betrieb an sich geeignet ist, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Das heißt im Umkehrschluss: Grundsätzlich begründet Alkoholkonsum nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung.

Damit ist in der Regel vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und vor den Konsequenzen eines weiteren Verstoßes warnt, erforderlich.

In diesem Sinne wünschen wir allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen schönen Wiesn-Ausklang!

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Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

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