Handwerker nannte selbst eine Frist für Mängelbeseitigung

Wer eine Frist zur Mängelbeseitigung selbst bestimmt, kann sich später nicht darauf berufen, sie sei zu kurz gewesen.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus gekauft und eine Handwerksfirma mit Boden- und Heizungsarbeiten beauftragt. Doch das Ergebnis war mangelhaft: Der neu verlegte Boden zeigte deutliche Wellen, und auch die Heizungsanlage funktionierte nicht richtig. Mehrfach setzten die Auftraggeber Fristen zur Nachbesserung – ohne Erfolg.

Schließlich erklärte die Firma Ende April 2021, sie werde die Bodenmängel innerhalb von zehn Tagen beheben. Doch auch diese selbst gesetzte Frist ließ sie ungenutzt verstreichen. Die Eigentümer verloren die Geduld und verlangten von der Firma einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen – einschließlich der Nebenkosten für Möbeleinlagerung, Küchendemontage und die vorübergehende Anmietung einer Ersatzwohnung.

Die Entscheidung

Das Landgericht sprach den Hausbesitzern einen Vorschussanspruch iHv über 12.000 Euro zu. Die Handwerkerin legte Berufung ein und argumentierte, eine Frist von zehn Tagen sei für die erforderlichen Arbeiten viel zu kurz gewesen.

Das sah das Oberlandesgericht anders: Wer als Unternehmer selbst eine Frist nennt, kann sich nicht nachträglich auf deren Kürze berufen. Mit der Ankündigung, die Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben, bringt der Handwerker zum Ausdruck, dass dies tatsächlich möglich ist. Wird die Frist dann nicht eingehalten, entfällt sein Recht auf Nachbesserung.

Ende des Nachbesserungsrechts

Nach Ablauf der Frist durften die Auftraggeber den Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 3 BGB geltend machen. Das Nachbesserungsrecht des Unternehmers endet mit Ablauf der gesetzten Frist – egal, ob sie vom Besteller oder vom Unternehmer selbst stammt.

Zwar muss eine Frist zur Mangelbeseitigung grundsätzlich angemessen sein, also dem Unternehmer eine reale Chance zur Erfüllung geben. Doch selbst eine zu knapp bemessene Frist ist nicht unwirksam – sie setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang. Bleibt auch diese erfolglos, kann der Besteller Vorschuss auf die Selbstvornahme verlangen.

Im konkreten Fall kam es jedoch darauf nicht an, weil der Unternehmer die Frist selbst genannt hat. Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Bauherren zuvor bereits mehrfach Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatten. Damit war das Vertrauen in die Vertragstreue der Firma erschöpft. Nach Fristablauf durfte der Mangel auf Kosten des Unternehmers durch einen Dritten beseitigt werden.

Ersatz auch für Begleitkosten

Zum Vorschussanspruch gehören nicht nur die unmittelbaren Sanierungskosten. Auch notwendige Begleitmaßnahmen wie Möbeleinlagerung, Küchendemontage und Ersatzunterkunft sind ersatzfähig. Diese Aufwendungen wären selbst dann entstanden, wenn die Handwerkerin die Mängel selbst beseitigt hätte.

Damit bestätigte das Gericht die weite Auslegung des Vorschussanspruchs: Entscheidend ist, welche Maßnahmen objektiv erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Rechte von Auftraggebern: Ein Handwerker, der selbst eine Frist setzt, trägt das Risiko, sie nicht einzuhalten. Er kann sich dann nicht auf deren Unangemessenheit berufen. Nach Ablauf der Frist endet sein Recht auf Nachbesserung, und der Besteller darf selbst tätig werden – auf Kosten des Unternehmers.

Für Handwerksbetriebe ist die Entscheidung ein Warnsignal: Wer verbindliche Zusagen macht, sollte sie einhalten – sonst droht der Verlust des Nachbesserungsrechts und eine Vorschussverpflichtung.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2024 – 22 U 33/24


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
14. Oktober 2025

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