BGH: Trotz Vergütungsminderung Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung

Am 22. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bedeutendes Urteil im Baurecht gefällt (Az. VII ZR 68/22), das die Rechte von Bauherren bei der Mängelbeseitigung stärkt. Der BGH entschied, dass eine zuvor erklärte Vergütungsminderung wegen Baumängeln den Anspruch des Bauherrn auf einen Kostenvorschuss für die eigenständige Mängelbeseitigung nicht ausschließt.

Das Urteil

Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Ehepaar im Jahr 2012 ein Einfamilienhaus errichten. Nach Fertigstellung traten erhebliche Mängel auf, insbesondere im Bereich des Schallschutzes. Die Bauunternehmung forderte eine Restzahlung von über 100.000 Euro. Daraufhin minderten die Bauherren die Vergütung und verlangten bereits gezahlte Beträge zurück. Als die Minderung abgelehnt wurde, forderten sie stattdessen einen Kostenvorschuss für die eigenständige Beseitigung der Mängel.

Kernaussagen des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Erklärung einer Vergütungsminderung nicht den Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ausschließt. Das Gesetz sehe keine Regelung vor, die den Kostenvorschuss nach einer Minderung ausschließt (§§ 634, 637, 638 BGB). Vielmehr bestehen Mängelrechte wie Minderung, kleiner Schadensersatz und Selbstvornahme nebeneinander und schließen sich nicht aus.

Praktische Auswirkungen für Bauherren

Dieses Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis:

  • F lexibilität bei Mängelrechten: Bauherren können auch nach einer Vergütungsminderung entscheiden, die Mängel selbst zu beseitigen und hierfür einen Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangen.
  • Stärkung der Bauherrenrechte: Die Entscheidung ermöglicht es Bauherren, flexibel auf Baumängel zu reagieren und ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Fazit

Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechte von Bauherren gestärkt und klargestellt, dass die Wahl eines Mängelrechts nicht den Anspruch auf andere gesetzlich vorgesehene Rechte ausschließt. Für Bauherren bedeutet dies mehr Handlungsspielraum und Sicherheit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Bauunternehmern.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2025

Diesen Beitrag teilen

Arbeitsrecht
06.09.2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Beitrag lesen
Strafrecht, Jugendstrafrecht
02.08.2018

Die Folgen der Jugendstraftat – Wie wird die Straftat eines Jugendlichen bestraft?

Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

Beitrag lesen
Steuerrecht
13.07.2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Beitrag lesen