Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmer einen VW Transporter aus seinem Privatvermögen in sein Unternehmen eingelegt. Ein Vorsteuerabzug erfolgte nicht. Kurz darauf ließ er das Fahrzeug umfassend reparieren und zog hierfür Vorsteuer ab. Im Juli 2016 bot er das Fahrzeug online zum Verkauf an, Ende Oktober 2016 wurde es über einen privaten Kaufvertrag ohne Umsatzsteuerausweis veräußert. Die Entnahmebuchung erfolgte jedoch erst am Tag der Übergabe des Pkw. Das Finanzamt bewertete den Verkauf daher als umsatzsteuerpflichtig. Für ein weiteres, ähnlich behandeltes Fahrzeug (ein Fiat Wohnmobil) kam die Behörde zu dem gleichen Ergebnis. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das FG betonte, dass der Verkauf von Fahrzeugen, die dem Unternehmen zugeordnet sind, grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Eine steuerfreie Entnahme sei nur dann möglich, wenn die Entnahme nach außen erkennbar und zeitlich vor dem Verkauf erfolge sowie dokumentiert werde. Eine Entnahme nur „auf dem Papier“ am Tag der Übergabe genüge nicht. Entscheidend war zudem, dass die Verkaufsbemühungen bereits Monate zuvor begonnen hatten und weiterhin Vorsteuer für Reparaturen geltend gemacht wurde - eindeutige Hinweise auf eine fortbestehende betriebliche Nutzung.

Hinweis: Ohne nachweisbare Entnahme bleibt der Verkauf von Kfz umsatzsteuerpflichtig. Unternehmer sollten daher Entnahmen rechtzeitig dokumentieren, etwa durch Abmeldung, formelle Entnahmeerklärung oder sonstige eindeutige Hinweise auf die Beendigung der betrieblichen Nutzung.

QUELLEN: FG Niedersachsen, Urt. v. 03.04.2025 – 5 K 15/24, Rev. zugelassen; www.rechtsprechung.niedersachsen.de


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
26. Februar 2026

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