Patchwork-Ehe – Bindungswirkung im Testament – Kinder nur von einem Ehepartner – Testamentsauslegung

Ehegatten erstellen häufig Testamente, in denen Regelungen getroffen werden, die unter auch der Bedingung stehen, dass der andere Ehegatten sich an die getroffenen Regelungen – insbesondere hinsichtlich einer Erbeinsetzung nach dem Längerlebenden – hält.

Eine häufig vorkommende Sitution in Patch-Work-Familien besteht darin, dass nur ein Ehepartner Kinder hat. Diese werden nach dem Längerlebenden häufig als Schlusserben eingesetzt. Der Längerlebende wird nach einem „Berliner Testament“ der Erbe des Erstversterbenden. Was soll jedoch gelten, wenn dieses Kind des zuerst verstorbenen Ehepartners vor dem Längerlebenden verstirbt? Sind dann automatisch dessen Kinder, also die Enkel des Erstversterbenden Erben? Gilt dies auch, wenn die Enkel zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht lebten? Und die wesentliche Frage, die sich stellt: Darf der Längerlebende ohne Bindungen an das gemeinsame Testament neu testieren, also andere als die Enkel des zuerst verstorbenen Ehepartners einsetzen?

Mit diesen Fragestellungen hatte sich auch der für das Erbrecht zuständige 31. Zivilsenat des OLG München auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24.04.2017, Az. 31 Wx 128/17).

Nicht entscheidend ist, dass der Elternteil des Kindes seinen Ehegatten nur zum Erben einsetzte in dem Wissen, dass am Ende sein Kind Schlusserbe würde.

Ersatzerbfolge ist eine gesonderte Verfügung, hinsichtlich derer zu prüfen ist, ob hier eine Wechselbezüglichkeit vorlag. Die Frage, ob die eigentliche Schlusserbfolge wechselbezüglich war, ist dafür nicht maßgeblich.

Häufig ist dies aber nicht aus dem wörtlichen Inhalt des Testaments herzuleiten. Möglichkeiten bietet hier eine ergänzende Testamentsauslegung. Dies ist aber nur möglich im Falle einer Regelungslücke, die zusätzlich planwidrig ist.

Hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, um zu einer Antwort zu kommen, was jedoch streitanfällig ist. Ist die Situation bereits eingetreten, sind die entsprechenden Argumente von uns aufzubereiten. Eine gerichtliche Klärung ist hier unvermeidlich, jedoch zusätzlich zu den Chancen freilich auch mit Risiken verbunden.

Sollten Sie noch in der Gestaltungsphase eines Testaments sein oder noch keine Gestaltung haben, könnnen wir Sie unterstützen, dies Fragen im Vorfeld zu beantworten, und dann ein Testament für Sie gestalten, das Ihren möglichen Erben die Auseinandersetzung erspart, aber besonders auch dem Längerlebenden eine Auseinandersetzung mit solchen Unklarheiten.

Beitrag veröffentlicht am
3. August 2017

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