Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt

Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte.

Der Kläger war bis November 2006 als Ministerialbeamter im Bundesdienst beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 erhielt er Versorgungsbezüge und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Die beruflich genutzten Räume befanden sich in seiner Mietwohnung. Neben der selbständigen Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Aus der selbständigen Tätigkeit ergaben sich bis 2015 ausschließlich Verluste. Während die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014 bestandskräftig wurden, standen die Bescheide 2015 bis 2018 unter dem Vorbehalt der Nach­prü­fung. Im Jahr 2021 erkannte das Finanzamt die negativen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr an und änderte die Bescheide 2015 bis 2018 rückwirkend.

Die Klage vor dem FG war zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2021 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit mit Ausnahme von zwei Jahren (2016 und 2021) immer hohe Verluste erzielt - durchschnittlich mehr als 12.500 € pro Jahr unter Berücksichtigung der beiden Jahre mit positiven Einkünften. Gegenmaßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs hatte er nicht ergriffen.

Auch das Ansinnen des Klägers, nur die Jahre ab 2015 in die Prüfung einzubeziehen, blieb erfolglos, da keine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Kläger der Aufforderung des Gerichts, die Herkunft und Zusammensetzung seiner Betriebseinnahmen in den Jahren 2007 bis 2015 durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen (z.B. Honorarabrechnungen oder Bankkontoauszüge) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten, denn einen Nachweis, dass er seit 2015 eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Kläger auch nicht erbracht.

QUELLEN: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.06.2025 – 9 K 9119/23, NZB; www.gesetze.berlin.de


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
19. Januar 2026

Diesen Beitrag teilen

Arbeitsrecht
06.09.2018

Neues aus dem Arbeitsrecht: Erleichterte Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Auswertung des Bildmaterials auch noch nach mehreren Monaten möglich

Bei einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung nicht schon durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig und verletzt den Arbeitnehmer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Beitrag lesen
Strafrecht, Jugendstrafrecht
02.08.2018

Die Folgen der Jugendstraftat – Wie wird die Straftat eines Jugendlichen bestraft?

Wenn ein Jugendlicher (wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist) oder ein Heranwachsender (wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, gilt das Jugendgerichtsgesetz.

Beitrag lesen
Steuerrecht
13.07.2018

Risikoanalyse nach Geldwäschegesetz für Steuerberater

Wir unterstützen Steuerberater in zahlreichen Bereichen – meist für deren Mandanten gemeinsam mit Steuerberatern in komplexen Gestaltungssituationen, Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden, also Finanzämtern, und in Fällen der Steuerhinterziehung.

Beitrag lesen