• Blog, Rechtsanwälte Mertl Pösl, Anwalt Rosenheim

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    WIR BRINGEN RECHTSENTWICKLUNG UND GESTALTUNGSTIPPS AUF DEN PUNKT

12. Februar 2016

Ist fahrlässiges Handeln strafbar?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ – und zwar darauf, ob das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Dies ist zum Beispiel bei Straftaten wie Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und Brandstiftung der Fall. Bei Straftaten wie Betrug, Diebstahl, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung hingegen ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

Vorsatz erfordert zumindest ein billigendes In-Kauf-Nehmen. Da die Antwort auf die Frage, ob ein solches vorliegt, über die Strafbarkeit entscheiden kann, sollten Sie stets von Ihrem „Recht auf einen Strafverteidiger“ Gebrauch machen. Denn ob tatsächlich ein billigendes In-Kauf-Nehmen vorliegt, ist für den juristischen Laien oft schwer zu bestimmen, und entscheidet über vorbestraft oder nicht.

14. Januar 2016

Weihnachtsgeld zurück?

Die Antwort auf diese Frage lautet – wie so oft – „Es kommt darauf an.“ Entscheidend ist, ob Sie im Arbeitsvertrag eine derartige Regelung getroffen haben und ob diese Regelung wirksam ist.

Bezeichnet werden derartige Regelungen als Rückzahlungsvorbehalte. Die Wirksamkeit der Regelung hängt von der Höhe der Weihnachtsgratifikation, der Länge der Bindung des Arbeitnehmers und der in der Regelung genannten Gründe für das Ausscheiden ab.

Beträgt die Weihnachtsgratifikation weniger als ein Monatsgehalt kann zum Beispiel folgende wirksame Vereinbarung getroffen werden:

Die Gratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher, verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31. März des auf die Auszahlung folgenden Jahres ausscheidet.

Gerne stehen wir Ihnen als Arbeitgeber bei der Gestaltung wirksamer Rückzahlungsvorbehalte und der Durchsetzung Ihrer Rückzahlungsansprüche zur Seite. Betroffene Arbeitnehmer beraten und vertreten wir im Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten der Abwehr eines Rückzahlungsanspruchs.

29. Oktober 2015

Kundendaten durch Arbeitnehmer kopiert – Handlungsmöglichkeiten

Was kann ein Arbeitgeber unternehmen, wenn sich ein Arbeitnehmer Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse schickt?

Kundendaten sind das Herzstück eines jeden Unternehmens. Bei ihnen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung daher um ein Betriebsgeheimnis.

Vor diesem Hintergrund macht sich ein Arbeitnehmer strafbar, wenn er sich Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse z. B. aus Eigennutz schickt. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt und der Antrag ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis zu stellen.

Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn es tatsächlich zu einem Schaden durch sein Verhalten kommt.

Und nicht zuletzt kommt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Betroffenen Unternehmen stehen daher mehrere Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, von denen sie auch Gebrauch machen sollten. Um in diesem Zusammenhang keine Fristen zu verpassen und eine auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnittene Lösung zu erlangen, empfiehlt sich bereits früh die Einschaltung eines Anwalts. Dann können die betroffenen Arbeitgeber agieren und nicht nur reagieren.

7. Oktober 2015

Ausschlussfristen im Lichte des Mindestlohngesetzes

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Ausschlussfristen. Darunter versteht man eine Vereinbarung, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist von einer der Vertragsparteien geltend gemacht werden.

Bezogen auf den Mindestlohn sind Ausschlussfristen generell unwirksam. Mindestlohn ist vielmehr unabdingbar. Das heißt konkret: Auch wenn die im Arbeitsvertrag bestimmte Frist für die Geltendmachung abgelaufen ist, kann der Arbeitnehmer zumindest seinen Anspruch auf Mindestlohn erfolgreich gegen den Arbeitgeber durchsetzen.

Die Einführung des Mindestlohns kann hier aber sogar noch weitergehende Konsequenzen haben. Möglicherweise werden Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen insgesamt unwirksam. Diese Frage wurde zwar noch nicht entschieden, dürfte aber insbesondere für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben. Hier empfiehlt es sich, die Entwicklung des Rechts im Auge zu behalten.

22. September 2015

Die Abnahme – Bedeutung und Wirkung im Baurecht

Die Abnahme ist im Baurecht von entscheidender Bedeutung – dies gilt sowohl für den Besteller, als auch für den Unternehmer. Das Gesetz knüpft an die Abnahme wegen der damit verbundenen Billigung des Werkes vor allem folgende Rechtswirkungen:

  • Ab der Abnahme wird der vor der Herstellung gegebene Anspruch auf die Herstellung durch den Anspruch auf Nacherfüllung verdrängt.
  • Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt.
  • Die Beweislast kehrt sich zu Gunsten des Unternehmers um.

Vor diesem Hintergrund ist in der Praxis stets sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Abnahme vorliegt und in geeigneten Fällen auf den Zeitpunkt einer Abnahme Einfluss zu nehmen.

16. September 2015

Was wird, wenn ich nicht mehr handeln kann? – Vorsorgevollmacht

Haben Sie sich schon einmal mit dieser Fragestellung befasst. Viel zu oft wird das Thema auf „später“ verschoben. Falls es zu spät sein sollte, stehen wir Ihren Angehörigen ebenso bei, wie wir unsere Mandanten bei der passenden Gestaltung beraten und dann diese umsetzen. Die rechtzeitige Abfassung einer Vorsorgevollmacht kann private Schicksale ebenso in der Abwicklung erleichtern, wie sie Unternehmen erhalten kann.

Oft steht und fällt ein Unternehmen mit dem Unternehmer als Zugpferd. Mit passenden Vollmachten werden ein Stillstand im Unternehmen bis hin letztlich zur Insolvenz vermieden.

Sollten Sie keine Antwort auf die Frage haben, wer bei einer schweren längeren Krankheit

  • Entscheidungen für Sie trifft,
  • Ihre Investitionen plant und Zahlungen vornimmt,
  • Ihre Kundenkontakte pflegt,
  • mit Ihren Lieferanten spricht oder
  • Personalentscheidungen trifft

und gleichzeitig hierzu auch berechtigt ist, also eine entsprechende Bevollmächtigung vorweisen kann, sollten Sie handeln. Wir helfen Ihnen dabei und auch bei der Gestaltung eines Notfallordners mit den wichtigsten geschäftlichen – oder auch privaten – Unterlagen.

Wie wichtig eine Vorsorgevollmacht ist, können Sie auch daran erkennen, dass sich durch eine solche Ihre Rating verbessern kann.

9. September 2015

Betrunken in der Arbeit – Kündigungsgrund?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein nicht auf Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch im Betrieb an sich geeignet ist, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Das heißt im Umkehrschluss: Grundsätzlich begründet Alkoholkonsum nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung.

Damit ist in der Regel vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und vor den Konsequenzen eines weiteren Verstoßes warnt, erforderlich.

In diesem Sinne wünschen wir allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen schönen Wiesn-Ausklang!

2. September 2015

Wiesn-Zeit: Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Geschäftliche Besprechungen auf der Wiesn – dem Rosenheimer Herbstfest oder danach dem Oktoberfest – bieten sich an. Doch wie sind solche Bewirtungen steuerlich abziehbar?

Sie sind als Unternehmer steuerpflichtig und erzielen Gewinneinkünfte, so ist eine Bewirtung dann geschäftlich veranlasst, wenn die Bewirtung Personen betrifft, zu denen geschäftliche Beziehungen bestehen oder aufgebaut werden sollen. Das gilt natürlich nicht nur auf der Wiesn!

Bewirtungskosten sind dann die Aufwendungen für Speisen, Getränke oder sonstige Genussmittel, aber auch beispielsweise Trinkgelder. Dies beschränkt sich nicht auf die Kosten für die bewirteten Geschäftsfreunde, sondern erfasst auch Sie als teilnehmenden Unternehmer und Ihre an der Bewirtung teilnehmenden Mitarbeiter.

Beachten Sie aber, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, da dies die Finanzverwaltung nach Ihrem Einzelfall und dem in Ihrer Branche Üblichen beurteilt.

Von den angemessenen Kosten dürfen dann 70% als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die übrigen 30% mindern den Gewinn nicht.

Vergessen Sie nicht, dass Sie zum Nachweis der Höhe und betrieblichen Veranlassung folgende schriftliche Angaben machen müssen:

  • Ort und Tag der Bewirtung,
  • konkreter Anlass der Bewirtung,
  • alle Teilnehmer der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen.

Diese Voraussetzungen werden Sie auch bei Einladungen auf dem Rosenheimer Herbstfest wie dem Oktoberfest einhalten können.

Für die Umsatzsteuer wird das schwieriger, da Sie einen Beleg, der die Anforderungen einer Rechnung im Sinne des UStG erfüllt, benötigen. Dann gilt bei der Umsatzsteuer aber nicht einmal die Begrenzung auf 70%,sondern Sie können die gesamte Umsatzsteuer auf die angemessenen Kosten als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Am besten stimmen Sie mit Ihrer Bedienung eine Sammelrechnung bereits vor der ersten Maß ab.

Auf eine schöne und erfolgreiche Wiesn – ob auf dem Rosenheimer Herbstfest oder dem Oktoberfest!

28. August 2015

Trunkenheit im Verkehr – der Klassiker zur Wiesnzeit

Das Strafgesetzbuch bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Tritt noch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ein, sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wo die Grenzwerte so genannter „absoluter“ Fahruntüchtigkeit liegen.

Für Führer von Kraftfahrzeugen liegt der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 ‰. Diese Grenze gilt auch für Fahrer von Krafträdern, Motorrollern und Mofas.

Für Radfahrer setzt die neue Rechtsprechung die Grenze bei 1,6 ‰.

Selbst wenn diese Grenzen noch nicht überschritten wurden, können zumindest Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände erfüllt sein.

Setzen Sie sich hier also nicht unnötig einem Risiko aus!

Wir wünschen Ihnen eine schöne „5. Jahreszeit“ und frei nach den Wüschen aus München ein friedliches Rosenheimer Herbstfest!

11. August 2015

Bußgeldbescheid – was nun?

Einen Bußgeldbescheid müssen Sie nicht tatenlos hinnehmen. Sie können innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet dann das Amtsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung – ohne allerdings dabei an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Höhe der Geldbuße gebunden zu sein. Das Gericht kann auch eine für Sie nachteilige Entscheidung treffen und eine höhere Geldbuße festsetzen, wenn ihm dies nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung angemessen erscheint.

Um hier kein unnötiges Risiko einzugehen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. So lassen sich bereits im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden!

30. Juli 2015

Kündigung von Bausparverträgen wegen nicht-abrufen der Bausparmittel?

Die Zinsen am Kapitalmarkt sind schon länger auf einem historisch niedrigen Niveau. Aus diesem Grund nutzen viele Bausparer die älteren höherverzinslichen Tarife heute noch als Geldanlage. Die Bausparkassen sehen sich daher nach eigenen Angaben gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Kollektiv schützen.

Das heißt konkret: Bausparverträge werden gekündigt.

Zu Recht?

Die Antwort lautet hier – wie so oft – es kommt drauf an:

In jedem Fall hat die Bausparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang der Bausparsumme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Ob jedoch bei Zuteilungsreife bereits von einem vollständigen Empfang der Bausparsumme auszugehen ist, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Sollten Sie also von einer Kündigung betroffen sein, empfiehlt sich auf jeden Fall eine Überprüfung der Rechtslage, damit Sie nicht auf eine für Sie günstige Geldanlage verzichten müssen.

13. Juli 2015

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, geht damit dem Rückzahlungsanspruch des Bestellers vor.

Schwarzarbeit lohnt sich also vor diesem Hintergrund für den Besteller in zweierlei Hinsicht nicht.

Neben der Verwirklichung von Straftatbeständen ist er auch bei mangelhafter Werkleistung schutzlos.

Setzen Sie sich hier also nicht einem unnötigen Gefahrenpotential aus!

29. Juni 2015

Böse Überraschung nach Kaufvertragsschluss – was nun?

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind.

Was aber, wenn zum Beispiel die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war?

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Käufer eine Reihe von kaufrechtlichen Mängelrechten ein – von Nacherfüllung über Rücktritt und Minderung bis hin zu Schadensersatz.

Wer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht wurde, kann ferner auch den Kaufvertrag anfechten.

Dieser ist dann – nach der Anfechtung – von Anfang an nichtig und wird rückabgewickelt.

Anfechtung und Kaufrechtliche Mängelrechte schließen sich allerdings gegenseitig aus.

Vorsicht ist daher bei der Wahl des „richtigen Rechtbehelfs“ geboten – es kommt hier auf die individuelle Interessenlage an.

Lassen Sie sich im Zweifel daher beraten!

12. Juni 2015

Unterhaltspflichten im Überblick

Im Rahmen von Trennung und Scheidung spielt oft die Frage des Unterhalts eine wichtige Rolle.

Insofern ist meist zu unterscheiden zwischen

  • Kindesunterhalt und
  • Ehegattenunterhalt.

Beim Ehegattenunterhalt muss noch einmal in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt differenziert werden.

Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gestärkt.

Das heißt konkret:

Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es nur in einzelnen Fällen – zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes.

Sowohl als Unterhaltsberechtigter, als auch als Unterhaltsverpflichteter lohnt es sich hier, die gesetzlichen Regelungen zu kennen. So lässt sich gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, die meist zu Lasten der Kinder geht.

27. Mai 2015

Mangelhafte Reise – was nun?

Nicht immer verläuft eine Reise so, wie gebucht. Dies gilt vor allem in Bezug auf Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. So kann es vor allem in südlicheren Ländern vorkommen, dass sich Ungeziefer (Ameisen, Kakerlaken) im Zimmer findet.

In diesen Fällen räumt das Gesetz dem Reisenden eine Reihe von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Reiseveranstalter ein. Die Palette reicht von Minderung über Kündigung bis zu Schadensersatz.

Der Reisende sollte hier vor allem zwei Punkte stets beachten:

  1. Viele Ansprüche setzen ein Abhilfeverlagen voraus. Das heißt konkret: Rügen Sie Mängel stets vor Ort und bestimmen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Nur so können Sie in den meisten Fällen daheim erfolgreich gegen den Reiseveranstalter vorgehen.
  2. Daheim sollten Sie ebenfalls nicht zu lange mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zögern. Ansprüche hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorausgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
22. Mai 2015

Rechtsanspruch auf Bonuszahlung im Arbeitsrecht?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von Bedeutung ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung hat.

Wie so oft heißt hier die Antwort: „Es kommt darauf an.“

Von Bedeutung ist, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ein Arbeitsvertrag mit der Klausel: „Die Zahlung des Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“ ist eindeutig.

Er schließt einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Bonuszahlung aus.

Etwas anderes gilt aber zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt.

Alle Verträge sollten auch hier aufeinander abgestimmt gestaltet sein. Vor diesem Hintergrund ist es oft ratsam, sich vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beraten zu lassen.

So können Sie bereits im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden.

21. Mai 2015

Arbeitszeitkonto und Minusstunden

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Zeitguthaben des Arbeitnehmers auf seinem Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber nur dann mit Minusstunden verrechnet werden darf, wenn diese Verrechnungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde (Az. 5  AZR 676/11).

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.

 

30. April 2015

Finanzielle Abgeltung des Urlaubs, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, auch für Beamte.

Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht nehmen konnten, weil sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses krank waren, haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wenigstens so lange gesund gewesen sein muss, dass er seinen Urlaub einbringen konnte, ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hatte überholt.

Nach Meinung der öffentlichen Dienstgeber sollte diese Regelung aber nicht für Beamte gelten. Dem haben sich viele Verwaltungsgerichte in Deutschland angeschlossen.

Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit auch für Beamte gilt.

30. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und widerruflich?

Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.

30. April 2015

Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt? Neue Rechtsprechung!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Unterscheidung nach Lebensalter für die Höhe des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt.

Das hat zur Folge, dass allen Mitarbeitern der längste Urlaub zu gewähren ist, den der Tarifvertrag vorsieht.

Was bedeutet das für die anderen Arbeitsverträge?

Auch dort gilt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das heißt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für alle Tarifverträge anzuwenden ist, die eine nach Alter gestaffelte Urlaubsregelung vorsehen.

Dies gilt aber auch für allgemeine Urlaubsregelungen, die in einem Betrieb praktiziert werden. Das bedeutet, dass auch dann den Arbeitnehmern der höchste Urlaub zu gewähren ist, wenn einheitliche Arbeitsverträge in einem Betrieb eine Altersstaffelung für die Urlaubsdauer vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Regelung nicht in den Arbeitsverträgen vereinbart ist, aber eine allgemeine betriebliche Übung besteht, dass die Urlaubsdauer vom Erreichen bestimmter Altersgrenzen abhängt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich also dringend beraten lassen!

30. April 2015

Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Verkehrsunfall

Wer als Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und auf der Fahrt von der Wohnung zum Einsatzort mit seinem Privatauto verunglückt, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz seines Schadens, wenn er sein Auto nutzen musste, um rechtzeitig zum Einsatzort zu kommen.

Dies gilt nur in dem Umfang, den der Arbeitgeber hinzunehmen hätte, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dienstfahrzeug verunglückt wäre (Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 102/10).

30. April 2015

Urlaub verfällt am 31. Dezember

Entgegen allgemeiner Meinung wird der Urlaubsanspruch nicht automatisch in das nächste Jahr übertragen.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung nur möglich, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“.

Wenn dies der Fall ist, muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Was ist zu tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer noch Urlaub aus dem aktuellen Jahr offen haben, sollten Sie rechtzeitig während des Jahres einen Urlaubsantrag stellen und wenn dieser nicht genehmigt werden kann, sich die Übertragung in das nächste Jahr bestätigen lassen.
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, den Urlaub in das nächste Jahr zu übertragen, wenn solche dringenden Gründe vorliegen. Sie liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer z.B.einen ihm früher angebotenen Urlaub nicht nehmen wollte.
Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen!

30. April 2015

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld gibt es nur,

  • wenn Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder
  • wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, der die Zahlung von Weihnachtsgeld vorsieht oder
  • aufgrund betrieblicher Übung, das heißt, wenn drei Jahre lang Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt bezahlt wurde oder
  • wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes Weihnachtsgeld bekommen (Gleichheitsgrundsatz).

Sollte einer dieser Gründe vorliegen, ist Weihnachtsgeld zu zahlen.

Vorsicht ist geboten, bei so genannten Freiwilligkeit-, Vorbehalts- oder Widerrufsklauseln. Hier ist eine genaue Prüfung notwendig, ob diese Klauseln wirksam sind. Wenn nicht, besteht möglicherweise Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld.

Ansprüche auf Zahlung von Weihnachtsgeld können auch verfallen, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbart ist. Hier müssen die vertraglichen oder tarifvertraglichen Fristen eingehalten werden. Auch insoweit ist eine Prüfung notwendig.

30. April 2015

Gefahren bei der Darlehensversicherung gemeinschaftlicher Immobilien in den Erbschaftsteuerrichtlinien

Häufig werden in Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie durch ein (Ehe)Paar vom Finanzierer (Lebens)Versicherungen angeboten, die zumindest die Hälfte der Darlehenssumme absichern sollen. Dadurch entsteht grundsätzlich der Vorteil, im Falle des Todes seines (Ehe)Partners auch weiterhin nicht die volle Finanzierung der ursprünglich gemeinsamen Immobilie schultern zu müssen. Die Kombination in nur einem Versicherungsvertrag führt jedoch dazu, dass die Leistung aus diesem gemeinsamen Vertrag nur zur Hälfte eine Leistung aus eigenem Vertrag darstellt und somit die andere Hälfte vollständig der Erbschaftsteuer unterliegt. (R 3.6 ErbStR)

Hier sollte dringend vor Abschluss von Immobilienkauf- und zugehörigen Finanzierungsverträgen bereits an eine auch erbschaftsteueroptimierte Gestaltung gedacht werden.

30. April 2015

Unternehmenssicherung durch Vollmacht

An welche Punkte denken Sie spontan, wenn Sie an Unternehmenssicherung denken? Kreditwürdigkeit – die eigene und die der Kunden. Kennzahlen. Haftung. Versicherungspolicen.

Kleine und mittelständische persönlich oder durch die Familie geführte Unternehmen und solche Unternehmer sollten zuerst an folgende Fragen beantworten:

  1. Was passiert, wenn ich gerade nicht verfügbar bin?
  2. Was passiert, wenn ich nicht mehr bin?

Antworten hierauf verbessern nicht nur die Kreditwürdigkeit. Sie sichern Ihr Unternehmen.

Die Antwort ist meist mit einer Person verbunden. Diese Person zu finden, kann schwer sein, ist aber Unternehmerpflicht. Im eigenen Interesse, dem der Familie und dem der Angestellten.

Diese Person muss jedoch auch in die Lage versetzt werden, zu handeln. Dafür sorgen wir bei unseren Mandanten.

Im ersten Fall müssen Sie wissen, dass niemand automatisch für Sie handeln kann oder darf. Auch nicht der Ehepartner, das erwachsene Kind oder der langjährige Mitarbeiter.

Sie müssen die Person oder die Personen ihres Vertrauens bevollmächtigen. Nachdem Sie dadurch für den Ernstfall vorsorgen, spricht man von einer Vorsorgevollmacht. Diese kann umfassend als Generalvollmacht ausgestaltet werden, sie kann aber auch individuell für einzelne Bereiche erteilt werden, und somit auf die unternehmerische Seite beschränkt werden. Sie haben die Möglichkeit, für jeden Bereich die jeweils geeignetste Person auszuwählen.

Stellen Sie sich Ihrer Verantwortung und suchen Sie Ihre Vertrauensperson!

30. April 2015

Insolvenz des Reiseveranstalters

Die Meldungen häufen sich wieder über Fälle, in denen Reisende bezahlt haben, aber weder Flugtickets erhalten noch Hotelgutscheine, weil der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wurde.

Was tun?

Vorsorgen!

Nach dem Gesetz kann eine Zahlung für eine Reise vor Antritt nur dann verlangt werden, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Das bedeutet, dass eine Versicherung oder eine Bank dafür garantiert, dass sie ihr Geld zurückbekommen, wenn die Reise wegen Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters nicht stattfindet. Ohne einen solchen Sicherungsschein, der mit der Reisebestätigung fest verbunden sein muss, sollten Sie nicht zahlen. Haben Sie schon bezahlt, obwohl sie keinen Sicherungsschein haben, können sie das Reisebüro haftbar machen, wenn der Reiseveranstalter zahlungsunfähig oder insolvent ist.

Achten Sie also genau auf ihre Unterlagen und lassen Sie sich beraten, wenn sie Schwierigkeiten haben oder auch nur unsicher sind.

30. April 2015

Schadensersatz bei Verspätung und Annullierung von Flügen

Nach Art. 5 und 6 der Europäischen Fluggastverordnung steht Kunden europäischer Fluglinien bei Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges Schadensersatz zu, wenn der Flug von einem Mitgliedstaat der EU startet oder dort landet.
Die Ausgleichsansprüche betragen 250,00 € bei einer Verspätung von mindestens 2 Stunden bei einer Flugentfernung von 1500 km,
400 € bei Flügen innerhalb der EU bei einer Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 € bei allen anderen Flügen und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.
Die Fluggesellschaften lehnen in der Regel eine Zahlung ab und verweisen auf einen unvorhergesehenen Defekt eines regelmäßig gewarteten Flugzeugs.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass „technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen“, die zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigen.
Machen sie also ihre Ansprüche sofort nach Ankunft bei der Fluglinie geltend und beauftragen sie einen Anwalt.

30. April 2015

Weihnachtsgeschenke – Umtausch

Alle Jahre wieder beginnt nach den Feiertagen die große Umtauschaktion.
Doch Vorsicht!

Es gibt kein Recht auf Umtausch, wenn das Geschenk in Ordnung ist und keinen Fehler hat.
Das heißt,

  • wenn das Geschenk nicht passt,
  • nicht gefällt,
  • schon vorhanden ist,
  • oder aus einem sonstigen Grund den Vorstellungen nicht entspricht,

ist der Verkäufer nicht verpflichtet, einwandfreie Ware umzutauschen oder zurückzunehmen.

Sie haben grundsätzlich auch kein Recht, den Kauf zu widerrufen, außer bei Kauf nach Katalog oder im Internet (so genannte Fernabsatzverträge).

Einige Geschäfte räumen ihnen trotzdem ein Umtauschrecht ein.

Wenn Sie sicher gehen wollen, lassen sie sich dieses Umtauschrecht beim Kauf schriftlich auf dem Kassenzettel oder der Rechnung bestätigen und vereinbaren sie, dass sie auch das Geld zurückerhalten, wenn das Geschenk nicht passt oder nicht gefällt.

Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

25. April 2015

Weihnachtsgeld, Gratifikation oder Sonderzahlung freiwillig und wiederruflich?

30Oft steht in Arbeitsverträgen, dass Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen freiwillig und stets widerruflich seien.

Wenn der Arbeitnehmer schon einen Anspruch erworben hat, weil der Arbeitgeber drei Jahre lang solche Zahlungen gewährt hat, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch darauf, auch wenn eine solche oder ähnliche Klausel im Arbeitsvertrag steht.

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.9.2011 Az. 10 AZR 526/10 wieder bestätigt.
Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine solche Klausel unwirksam ist, weil nicht daraus hervorgeht, ob die Zahlung nun freiwillig oder widerruflich ist.

Beides zusammen geht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht.
Sollte also letztes Jahr entgegen früherer Übung kein Weihnachts-oder Urlaubsgeld bezahlt worden sein oder heuer nicht bezahlt werden, sollten sie prüfen lassen, ob die Widerrufsklausel wirksam ist.

25. April 2015

Urlaubsanspruch nach Lebensalter?

30Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeiter nach Erreichung bestimmter Altersgrenzen einen erhöhten Urlaubsanspruch haben.

Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht beanstandet.

Nach Ansicht des Gerichts liegt darin eine Diskriminierung wegen Alters der jüngeren Arbeitnehmer (!) vor. Eine Urlaubsstaffelung, die bereits ab dem 30. oder 40. Lebensjahr einsetzt, verfolgt nach Ansicht des Gerichts nicht das Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen und ist deshalb unwirksam.

Die Folge ist, dass nicht etwa die älteren Mitarbeiter ihren zusätzlichen Urlaubsanspruch verlieren, sondern dass auch die jüngeren Arbeitnehmer den Zusatzurlaub beanspruchen können.

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